Der Schuldner hatte eine Rente beantragt und ist vor Bescheiderteilung verstorben. Der Antrag wurde rückwirkend bewilligt.
Frage : Wieviel ist auszuzahlen ? Ist ein etwaiger Pfändungsschutz zu beachten oder nicht ?
Normalerweise wäre der (verstorbene) Schuldner so zu stellen, wie wenn die Rente noch zu seinen Lebzeiten bewilligt worden wäre. Dementsprechend wären die Pfändungsschutzvorschriften bis zu dessen Tod zu berücksichtigen.
Im Internet habe ich jedoch eine Quelle gefunden - allerdings leider ohne Nennung einer Rechtsgrundlage oder (höchstrichterlichen) Entscheidung - wonach der Pfändungsschutz mit dem Tod des Schuldners "nicht mehr greift" und auf die jetzt zu erfolgende Zahlung "unbeschränkt zugegriffen werden" könne mit der Folge, daß "vom Drittschuldner die Auszahlung der gesamten Restforderung des [Anm.: verstorbenen] Schuldners" an den Gläubiger verlangt werden könne.
Was ist richtig ?