Wegfall des Pfändungsschutzes durch Tod des Schuldners ?

  • Der Schuldner hatte eine Rente beantragt und ist vor Bescheiderteilung verstorben. Der Antrag wurde rückwirkend bewilligt.

    Frage : Wieviel ist auszuzahlen ? Ist ein etwaiger Pfändungsschutz zu beachten oder nicht ?

    Normalerweise wäre der (verstorbene) Schuldner so zu stellen, wie wenn die Rente noch zu seinen Lebzeiten bewilligt worden wäre. Dementsprechend wären die Pfändungsschutzvorschriften bis zu dessen Tod zu berücksichtigen.

    Im Internet habe ich jedoch eine Quelle gefunden - allerdings leider ohne Nennung einer Rechtsgrundlage oder (höchstrichterlichen) Entscheidung - wonach der Pfändungsschutz mit dem Tod des Schuldners "nicht mehr greift" und auf die jetzt zu erfolgende Zahlung "unbeschränkt zugegriffen werden" könne mit der Folge, daß "vom Drittschuldner die Auszahlung der gesamten Restforderung des [Anm.: verstorbenen] Schuldners" an den Gläubiger verlangt werden könne.

    Was ist richtig ? :confused:

  • Ohne Rechtsprechung dazu zu haben:

    Evtl. Freibeträge der Pfändung sind dazu gedacht dem Schuldner genug zum Leben zu lassen und zu verhindern, dass er sein Existenzminimum durch Pfändung verliert.
    Der Schuldner benötigt das Existenzminimum mangels Existenz nicht mehr.

    Die Renten steht jetzt den Erben zu. Für diese sind sie keine mit Arbeitseinkommen vergleichbare Leistung sondern eine simple Geldforderung für die es Freibeträge generell nicht gibt.
    Diesen einen Freibetrag zuzuordnen -mit der Gefahr damit mehrfachen Schutz zu gewähren- kann nicht richtig sein.
    (denn ob der Erbe nicht auch bereits Einkommen erzielt und dabei den vollen Freibetrag ausschöpft ist ungewiss)


    Ob die Leistung überhaupt pfändbar ist, da sie bereits bei Bescheiderstellung den Erben und nicht dem Schuldner zustand vermag ich nicht zu sagen.
    Ob der Rentenbescheid überhaupt richtig ist, da er dem Schuldner niemals zuging ist ebenfalls von mir nicht zu beantworten.


    Meiner Meinung nach hätte der Bescheid nicht mehr ergehen dürfen sondern die Forderung des Schuldners auf Rente hätten von den Rechtsnachfolgern weitergeführt werden müssen. Diese hätten dann den Bescheid erhalten- die Frage der Pfändung hätte sich mangels Schuldneridentität nicht gestellt- der Gläubiger müsste seine Forderungen gegen die Rechtsnachfolger geltend machen.

  • Der Sachverhalt sagt nichtmal ob die Rente gepfändet ist. Wieso Pfändungsschutz?

    Wenn vollstreckt wird und die Vollstreckung gegen die Erben fortgesetzt werden soll, sind wir doch wieder in bekannten Gewässern.

  • Der Sachverhalt sagt nichtmal ob die Rente gepfändet ist. Wieso Pfändungsschutz?

    Wenn vollstreckt wird und die Vollstreckung gegen die Erben fortgesetzt werden soll, sind wir doch wieder in bekannten Gewässern.

    Sorry, natürlich ist ein PfÜB in der Welt (Zugang bereits vor Rentenantrag) !

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