Die Betreuung ist aufgehoben und der Betreuer kommt mit der Schlussrechnung einfach nicht rüber. Er legt eine Generalvollmacht von dem Betreuten vor. Muss ich trotzdem auf die Schlussrechnung bestehen ?
Schlussrechnung trotz erteilter Generalvollmacht ?
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Schulleck -
29. März 2018 um 10:33
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Entweder Schlussrechnung oder Entlastungserklärung vom Betreuten höchstpersönlich.
Die Generalvollmacht scheidet bereits wegen der offensichtlichen Interessenkollision aus.
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Entweder Schlussrechnung oder Entlastungserklärung vom Betreuten höchstpersönlich.
Die Generalvollmacht scheidet bereits wegen der offensichtlichen Interessenkollision aus.
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Entweder Schlussrechnung oder Entlastungserklärung vom Betreuten höchstpersönlich.
Die Generalvollmacht scheidet bereits wegen der offensichtlichen Interessenkollision aus.
Diese Meinung habe ich (und meine FG-Referentin ebenfalls) auch mal vertreten. Hier im Forum wurde ich allerdings belehrt, dass es sich bei dem Verzicht auf die Schlussrechnung materiell-rechtlich um einen Verzichtsvertrag zwischen dem ehemaligen Betreuten und dem Betreuer handelt. Wenn also die Vorsorgevollmacht die Befreiung von § 181 BGB enthält, kann der Bevollmächtigte den Verzichtsvertrag abschließen.
Ich sage jetzt nicht, dass das die einzige vertretbare Meinung ist, allerdings entbehrt es nicht einer gewissen Logik.
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Entweder Schlussrechnung oder Entlastungserklärung vom Betreuten höchstpersönlich.
Die Generalvollmacht scheidet bereits wegen der offensichtlichen Interessenkollision aus.
Aber nur, wenn keine Befreiung von § 181 BGB enthalten ist. Und eine Entlastung ist nicht höchstpersönlich vom EX-Betreuten zu erklären, sondern mit entsprechender Vollmacht natürlich möglich.
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