Vergleichsabänderung Anrechnung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich stehe gerade auf dem Schlauch, deswegen nun mein erster Beitrag in diesem Forum. 

    Ich habe bereits das Forum nach etwas Hilfreichem durchsucht, bin aber leider nicht fündig geworden. Für Hinweise, falls ich einen Beitrag dazu übersehen habe, wäre ich dankbar!

    Nun zu meinem Sachverhalt:

    Es gab in dem Verfahren einen Vergleich mit Verfahrenswert 3.000,00 €. Der Rechtsanwalt hat die entsprechende Vergütung bereits vor knapp einem Jahr erhalten. Danach erfolgte jedoch eine Vergleichsabänderung. Für dieVergleichsabänderung setzte die Richterin einen Verfahrenswert i. H. v.1.000,00 € fest.

    Der Rechtsanwalt hat nun einen Vergütungsantrag eingereicht,in welchem er seine ganze Vergütung wie die Vergütung vor einem Jahr berechnet, nur eben mit einem Gegenstandswert i. H. v. 4.000,00 € und von dem Rechnungsbetrag die bereits ausgezahlte Vergütung abgezogen hat.

    Sehe ich das richtig, dass Terminsgebühr und Einigungsgebühr nur nach einem Gegenstandswert i. H. v. 3.000,00 € berücksichtigt werden kann?

    Und muss die Verfahrensgebühr dann extra für den Gegenstandswert 1.000,00 € berechnet werden oder für 3.000,00 € und 1.000,00 € zusammen nach 4.000,00 €?

  • Um Deine Frage beantworten zu können, solltest Du beschreiben, was da prozessual tatsächlich gelaufen ist.

    Mit "Vergleichsabänderung" kann ich jedenfalls nichts anfangen.

    Gab es eine Anfechtung und einen neuen Vergleich?
    Wurde der zuerst abgeschlossene Vergleich widerrufen?

    Und was meint die Vorsitzende mit "Verfahrenswert" bezogen auf einen Vergleich?

  • Es ging um Übertragung der Sorge in dem ursprünglichen Vergleich.

    Im Nachhinein wurde dann der Vergleich (auf Antrag) von der Richterin durch Beschluss dahingehend ergänzt, dass dem Vater auch das Recht der Vermögenssorge übertragen wird.
    In einem weiteren Beschluss hat sie dann den Beteiligten unter weiterer Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Vergleichsänderung VKH bewilligt. Und weiterhin den Verfahrenswert für die Abänderung auf 1.000,- € festgesetzt.

    Ich hoffe, jetzt ist es für dich verständlicher und du kannst mir helfen. J

  • Es mag an mir liegen, aber das ist mir immer noch zu wenig konkret.

    Um was für Verfahrensarten handelt(e) es sich denn?

    Selbstständige Kindschaftssache eS, abgeschlossen durch gerichtlich gebilligten Vergleich? War dieser nur ein Teilvergleich über Teile der eS, der später durch weiteren gebilligten Vergleich ergänzt wurde?

    Oder handelt es sich um ein isoliertes Abänderungsverfahren nach § 166 FamFG?

    Die eine oder andere Norm, die dem Verfahrensgang und/oder den Entscheidungen zugrunde liegt, wäre wirklich hilfreich.

  • Guten Morgen.

    Ja, eine selbstständige Kindschaftssache eS, abgeschlossen durch den erwähnten Vergleich der Kindeseltern.
    Die Eltern hatten/haben die gemeinsame elterliche Sorge. Das Kind ist aus der Ehe der beiden entstanden. Scheidung erfolgte 2012.
    In einem Termin wurde dann der Vergleich der Kindeseltern geschlossen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich beibehalten wird mit Übertragung einzelner Angelegenheiten auf den Vater. Weitere Entscheidungen außer VKH wurden durch die Richterin nicht getroffen. Damit war das Verfahren eigentlich abgeschlossen.

    Ergänzend auf Antrag des Kindesvaters dann wie beschrieben der Beschluss der Richterin, dass auch das Recht der Vermögenssorge zusätzlich übertragen wird. Kein weiterer Vergleich, sondern nur der Beschluss der Richterin. Fast in dem Wortlaut wie in meiner letzten Antwort ohne weitere Ausführungen, Normen oder Gründe.

    Danke, dass du nicht aufgibst mit mir :D

  • Danke für den Hinweis, passt hier aber glaube ich nicht. Es ist ja gerade so nicht, dass darüber ebenfalls verglichen wurde. Die Richterhin hat das ja nur im Nachhinein durch Beschluss quasi ohne Zutun der Beteiligten ergänzt und dann für diese Änderung nochmals einen Verfahrenswert festgesetzt.

  • Wenn das alte Verfahren abgeschlossen war, dann ist das jetzt eine ganz neue Sache. Neues Aktenzeichen, neue Gebühren, Wert 1.000 EUR. Bei Antrag+Beschluss, ohne Termin, gibt es die 1,3 VG 3100 und wahrscheinlich auch die 1,2 TG 3104, weil ohne Termin entschieden wurde. Dass diese Entscheidung den Vergleich abändert, heißt nicht, dass es ein Abänderungsverfahren ist, und schon gar nicht, dass man sich noch im selben Verfahren befindet.

  • So ist es ja aber in diesem Fall nicht. Kein neues Verfahren, kein neues AZ. Ein zusätzlicher Beschluss zum abschließenden Vergleich.

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