• Hallo zusammen,
    ist da wohl richtig:
    Gepfändet werden soll das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen einer Unterhaltsforderung
    eines Kindes.
    Der Schuldner ist verheiratet und hat ein weiteres Kind. Die Ehefrau verfügt über eigenes
    Einkommen von mtl. 1.100,-- Euro.
    Jetzt sollen Schuldner, Ehefrau und (weiteres) Kind als Bedarfsgemeinschaft gelten und nach Abzug des
    Einkommens der Ehefrau ein pfandfreier Betrag von 247,-- Euro monatlich festgesetzt werden.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

  • Nix da.
    Die Ehefrau kann bei dem Einkommen gem. § 850c IV ZPO unberücksichtigt bleiben und das Kind ggf. zu 50% (wegen gleichmäßiger Deckung seines Unterhaltes durch beide Elternteile), aber Sippenhaft in dem Sinne, dass die Ehefrau ihr Einkommen zur Schuldentilgung für den Mann einsetzen muss, das gibts bei mir nicht. ;)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Zu beachten ist die Rangfolge gem. § 850d Abs. 2 ZPO mit § 1609 BGB.
    Sind die beiden Kinder (das vollstreckende und das weitere Kind) noch minderjährig? Dann stünden Sie im Gleichrang und müssten sich das, was über den Selbstbehaltdes Schuldners (sozialhilferechtlicher Bedarf!) geht, teilen.
    Die Frau ist nachrangig. Wieviel sie verdient ist erstmalegal.

  • es wird auch der unpfändbare Betrag für den Schuldner festgesetzt. Die Ehefrau fliegt raus(nachrangig, eignes Einkommen) wird aber bei Berechnung des Sockelbetrages eingerechnet. Die Miete wird nur hälftig berücksichtigt

  • Zu beachten ist die Rangfolge gem. § 850d Abs. 2 ZPO mit § 1609 BGB.
    Sind die beiden Kinder (das vollstreckende und das weitere Kind) noch minderjährig? Dann stünden Sie im Gleichrang und müssten sich das, was über den Selbstbehaltdes Schuldners (sozialhilferechtlicher Bedarf!) geht, teilen.
    Die Frau ist nachrangig. Wieviel sie verdient ist erstmalegal.


    Asche auf mein Haupt, stimmt natürlich, ich hatte das "d" beim Antwort schreiben schon wieder vergessen...:oops:

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  • Da hat sich wohl einer Gedanken über die Entscheidung des BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 12/10 - gemacht und gedacht, dass das auch bei einer Unterhaltspfändung gehen müsste. Schließlich geht es bei beiden Textpassagen um den notwendigen Unterhalt für den Schuldner.

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