Bestimmtheit der Bezeichnung des Verwalters

  • Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung steht:
    Die Firma XY Immobilien wird ab ... bis ... zur Verwalterin bestellt.

    Nun erteilt XY persönlich die Zustimmung nach §12 WEG.

    Problem ist, dass unklar ist was die Firma XY Immobilien überhaupt sein soll. Es gibt keine Eintragung im HR. Die Rechtsform der "Firma" ist ebenso unklar. Im Impressum auf der Website steht auch nur XY Immobilien.
    Es scheint mir vielmehr so, als wäre die "Firma" die Bezeichnung die XY für ihre Geschäftstätigkeit verwendet ohne das dies eine Firma nach §17 HGB ist.

    Ich habe ein Problem mit der Bezeichnung des Verwalters im Beschluss. Es wurde nicht XY als natürliche Person bestellt. Ggf. könnte ja auch eine GbR vorliegt, die ja nicht Verwalter sein kann.

    Ich würde den Beschluss eig. nicht in eine Bestellung von XY persönlich umdeuten und tendiere daher dazu, dass keine wirksame Verwalterbestellung vorliegt.

    Gibt es Meinungen dazu?

  • Wenn eine „Firma“ und nicht eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, dann muss sich aus dem Bestellungsakt konkret ergeben, um welche „Firma“ es sich handelt. Ist diese nicht im Handelsregister eingetragen, sind die Vertretungsverhältnisse nicht ersichtlich. Der Umstand mangelnder Publizität war jedoch Anlass dafür, dass der BGH, 5. Zivilsenat, im Beschluss vom 26.01.2006, V ZB 132/05, einer GbR das Recht abgesprochen hat, zur Verwalterin bestellt werden zu können. Nicht anders kann es sein, wenn eine nicht in einem Register registrierte „Firma“ zur Verwalterin gewählt wurde. Ich würde da auch nichts umdeuten wollen, sondern die Bestellung für unwirksam halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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