Nachlasspflegschaft -Wohin mit Patientenakten ?-

  • Das ist eine Frage der Argumentation. Die zum Nachlass gehörenden Patientenakten sind durch Aufhebung der Nachlasspflegschaft herrenlos geworden. Nach Ansicht des Gerichts hat die Ärztekammer diese in Obhut zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, dass die Akten ordnungsgemäß aufbewahrt werden.


    Ich habe im Rahmen der Nachlasssicherung die Inobhutnahme angeordnet. Wie bereits erwähnt, lehnte die Ärztekammer eine entsprechende Aufbewahrung ab und verwies auf das festzustellende Fiskuserbrecht.

    Aber gerade der § 4 Abs. 1 Ziff. 14 des HeilBerG M-V ermöglicht eine in Obhutnahme bei herrenlosen Patientenakten, wenn eine Aufbewahrung auf andere Weise nicht gewährleistet ist. Darin heißt es, dass Aufgaben der Kammern sind:
    „zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen."
    Wegen der großen Bedeutung des Patientengeheimnisses und der gesetzlichen Verpflichtung zu dessen Beachtung kann die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenakten nach Ansicht des Gerichts nur durch die Ärztekammer gewährleistet werden.

    So, und nu mal gucken, was passiert.


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