Löschung Dienstbarkeit nach § 1026 nicht möglich

  • Ein Grundstück soll geteilt werden. Die auf dem gesamten Grundstück lastende Dienstbarkeit wird bzgl. dem verbleibenden Stammgrundstück zur Löschung beantragt.

    Mit den mir vorliegenden und beigezogenen Unterlagen ist die abschließende Feststellung der Lösbarkeit der Dienstbarkeit im vorgenannten Sinne nicht möglich.

    M.E kann ich die Dienstbarkeit nicht einfach auf dem Stammgrundstück belassen, da ein Antrag zur Löschung vorliegt. Der Antrag auf Löschung müsste entweder zurückgenommen werden oder es wird die Lösschbarkeit des Rechts durch Vorlage weiterer Unterlagen belegt.

    Was meint Ihr?

  • Wenn der Löschungsantrag mit § 1026 BGB begründet wird, müsste die Unrichtigkeit nachgewiesen werden, z. B. durch Verweis auf die Eintragungsunterlagen. Wenn sich aus diesen keine Ausübungsbeschränkung ersehen lässt, müsste die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO sonstwie nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, bleibt der Weg über eine "Pfandfreigabe" des Berechtigten.

  • Ich würde dem Antragsteller mitteilen, dass eine Löschung nach § 1026 BGB vorliegend derzeit nicht in Betracht kommt, weil das GBA von dem Betroffensein der Fläche ausgeht, so dass entweder eine Löschungsbewilligung oder ein katasteramtliches Unschädlichkeitszeugnis vorzulegen wäre.

    Ulf

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