Erbschaftskauf Vorerbe/Nacherbe

  • Hallo zusammen.
    Ich habe folgenden Fall:
    Im Grundbuch ist der Vorerbe A als Alleineigentümereingetragen.
    In Abt. II ist der Nacherbenvermerk eingetragen wonach B+CNacherben sind und die Nacherbfolge bei Wiederheirat oder Tod eintritt. Im demselbenVermerk ist zudem eingetragen, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet istund dass die Nacherbenvollstreckung angeordnet ist.
    Der Notar reicht nun einen Erbschaftskauf- undÜbertragungsvertrag ein. Es tritt der TV auf, welcher sowohl alsTestamentsvollstrecker, als auch als Nacherbenvollstrecker ernannt wurde (TVZliegt vor).

    Der TV handelt sowohl für sich selbst, als auch für denVorerben A (Genehmigung liegt vor) und für einen Bevollmächtigten des NacherbenB (Generalvollmacht und Genehmigung liegt vor). Nacherbe C ist selbst aufgetreten.
    Nach dem Vorgeplänkel heißt es sodann:
    „ Der Vorerbe überträgt die nachgenannten Nachlassgegenstände auf die Nacherben zugleichenTeilen.“
    In der Auflassung wurde dann erklärt:
    „(…) sind sich einig, dass der Grundbesitz auf die Nacherbenals ungeteilte Nacherbengemeinschaft übergeht (…).“
    Der Nacherbenvermerk inkl TV soll zur Zeit noch eingetragenbleiben, da die Beteiligten vereinbart haben, dass die TV erst endet, wenn dieUrkunde komplett abgewickelt ist. Die Abwicklung ist allerdings noch nichtvollständig abgeschlossen.
    Meine Fragen sind nun:

    1. Kann ich die Nacherben tatsächlich inErbengemeinschaft eingetragen?
    2. Müsste das Recht in Abt. II nicht zumindesthinsichtlich des Nacherbenvermerks gelöscht werden?
    3. Wenn die TV beendet ist, müsste das Recht inAbt. II trotzdem hinsichtlich der Nacherbenvollstreckung bestehen bleiben?


    Ich hoffe, ich habe den Fall verständlich geschildert. Fallsnoch Infos fehlen, gerne Fragen J
    Vielen Dank schonmal J

    Lg

  • Ein Erwerb der Nacherben in Erbengemeinschaft ist nicht möglich, weil sie rechtsgeschäftlich erwerben, derzeit keine Erbengemeinschaft bilden und eine erbengemeinschaftliche Berechtigung nicht kraft Vereinbarung herbeigeführt werden kann.

    Damit müssen die erklärten Auflassungen mit zutreffendem Anteilsverhältnis der Erwerber wiederholt werden.

    Mit der Übereignung des Grundbesitzes an die Nacherben (aufgrund der neu zu erklärenden Auflassung) scheidet der Grundbesitz Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung aus dem Nachlass aus. Damit kann es für diesen Grundbesitz begrifflich keine Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) mehr geben, weil die Nacherbfolge für diesen Grundbesitz überhaupt nicht mehr eintreten kann und daher vom TV auch keine Rechte der Nacherben mehr wahrgenommen werden können.

    Der Rechtsirrtum der Beteiligten (oder des Notars) liegt somit darin, dass ein Erwerb "in Erbengemeinschaft" nicht möglich ist und dass diese Rechtslage auch für die Frage des Weiter- oder Nichtweiterbestehens der angeordneten Testamentsvollstreckung(en) maßgeblich ist.

  • Hallo nochmal.
    Ich habe eine Antwort auf meine Zwischenverfügung bekommen.
    Darin wird aufgeführt, dass Grundlage der Urkunde eingerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Güteverhandlung war. Laut diesem Vergleich sollten sich dieParteien so auseinandersetzen, dass die Vorerbin auf die Vorerbschaftverzichtet und der TV der sofortigen Übertragung der Nachlassgegenstände aufdie Nacherben zustimmt. Ziel des gerichtlichen Vergleichs sei es gewesen dieStreitigkeiten über die Vorerbschaft beizulegen und die Nacherben so zustellen, wie sie beim Eintritt des Nacherbfalls stehen würden und der Erblasserwille besagt, dass dieNacherben mit Eintritt des Nacherbfalls eine Gesamthandsgemeinschaft darstellensollen.

  • Und warum haben sie dann keine rechtsgeschäftlich bildbare Gesamthandsgemeinschaft gewählt?:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was will man zu einem solchen notariellen Vorbringen noch sagen?

    Offenbar kommt niemand auf die Idee, dass sich das Bemühen, jemanden "so stellen, wie er stünde, wenn dies und jenes einträte", gleichwohl im Rahmen der Rechtsordnung halten muss. Und wenn die Rechtsordnung die exakte Herbeiführung der gewünschten Ergebnisses nicht erlaubt, muss man eben andere - zulässige - Wege finden.

    Aber immerhin können wir jetzt vermuten, dass auch alle an der Güteverhandlung Beteiligen (vermutlich mindestens ein Richter und mindestens zwei Anwälte) die Dinge nicht begriffen haben.

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