Hallo!
Wir schlagen uns hier seit einigen Jahren mit einem Ehepaar rum...
Zum Sachverhalt:
Frau L. verstarb 2015 und hinterließ einen Ehemann, Tochter A (ist geistig behindert), Tochter B und Sohn C. Sohn C beantragte damals einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Bereits im Anhörungsverfahren querulierte der Ehemann fröhlich vor sich hin und schleppte ständig Kopien von angeblichen Testamenten seiner Ehefrau an oder seine eigenen Schriftstücke. Man habe gewollt, dass der überlebende Ehegatte mit Tochter A erstmal erbt, damit beide sich einen angenehmen Lebensabend leisten können. Da letztlich jedoch kein wirksames Testament vorgelegt werden konnte, wurde der Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt.
Kurz darauf brachte der Ehemann dem Gericht dann doch ein handschriftliche Testament der Ehegatten, wonach zwar keine explizite Erbeinsetzung erfolgt war, jedoch wurde im Wege der Auslegung ermittelt, dass der überlebende Ehegatte und Tochter A Erben sein sollten, da sie das Haus erhalten sollten (was den wesentlichen Teil des Erbes ausmachte) und es auch verkaufen dürften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Darauf wurde der Erbschein eingezogen. Gegen den Einziehungsbeschluss legten Tochter B und Sohn C jeweils die Beschwerde ein, da Zweifel gehegt wurden, ob es tatsächlich Frau L.s Unterschrift sei. Meine Vorgängerin half dieser nicht ab und die Sache ging an das OLG. Dieses entschied, dass meine Vorgängerin funktionell unzuständig war für das Einziehungsverfahren und daher zunächst der Nachlassrichter am AG das Nichtabhilfeverfahren durchzuführen habe. In den persönlichen Anhörungen wurde dann ein Betreuungsverfahren für Herrn L. angeregt und später auch angeordnet, da festgestellt wurde, dass er nicht mehr ganz Herr seiner Sinne war.
Anfang 2017 verstarb dann Herr L. Das Testament sowie jedes seiner handschriftlichen Schreiben zur Akte, in denen er über die Folgen seines Ablebens schrieb, wurde eröffnet. Die Betreuerin von Tochter A stellte dann einen Erbscheinsantrag für Tochter A als alleinige befreite Vorerbin. Dagegen widersprach Sohn C, es sei keine Befreiung ersichtlich. Wieder kam die Sache an den Richter. Es sollte dann der Abschluss des Verfahrens nach Frau L. abgewartet werden. Ende Mai 2017 schlug der Sohn C dann plötzlich die Nach-Erbschaft nach Herrn L. aus, wohl zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Ein paar Monate später tauchte ein Originaltestament beider Ehegatten auf, wonach sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten und nach dem Tode des Längerlebenden Tochter A zu 3/5, Tochter B zu1/5 und Sohn C. zu 1/5. Dieses wurde nach beiden Erblassern eröffnet. Der Richter erließ dann seine Nichtabhilfeentscheidung und stellte fest, dass die Erbfolge sich nach dem später aufgefundenen Testament richte. Das andere enthalte nur Auflagen, zu denen das Haus verkauft werden dürfe.
Nun will die Betreuerin von Tochter A nach beiden Erblassern Erbscheinsanträge stellen. Sie ist der Ansicht, die Ausschlagung des Sohnes sei wirksam und dass er sie nach Auffinden des weiteren Testaments hätte anfechten müssen. Und ich bin gerade einfach nur ahnungslos... Wie seht ihr das?