EU-Datenschutz-Grundverordnung

  • Verpflichtet die Datenschutzgrundverordnung das Betreuungsgericht, ein Verzeichnis über die Tätigkeit der Datenverarbeitung anzulegen (Art. 30 DSGVO) ?


    Es gibt nicht das Betreuungsgericht als eigenständige Behörde. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ihr werdet auch kaum einen eigenen Datenschutzbeauftragten des Betreuungsgerichts haben. Insofern ist das alles Sache der Verwaltung des Amtsgerichts und nicht Sache einer Unterabteilung.

    Eben. Und die Verwaltung des Gerichts sollte es wissen.

  • Ein Berufsbetreuer hat folgenden Hinweis bei seinen Emails:

    E-Mail-Verkehr und EU-DSGVO
    In meiner EU-Datenschutzverordnung-Fortbildung vom 25.10.18 habe ich vom Fachanwalt und EU-Datenschutzbeauftragter folgende Aussage erhalten:
    Es steht nirgendwo im Gesetz, dass Postversand sicherer sei als Fax oder E-Mail.
    Wichtig sei, dass eine Daten-Weitergabe per Mail dem Zweck dient.
    D.h., wenn ich Ihnen per Mail sensible Daten des Betreuten sende, gehe ich davon aus, dass Sie als Empfänger berechtigt sind, die Daten weiterzuverarbeiten und umgekehrt.
    E-Mail mit der richtigen E-Mail-Adresse ist erlaubt. Man ist auch nicht gezwungen, die Anlagen mit Passwort zu schützen.

    Seid Ihr auch dieser Meinung ?

  • Das Problem wird in der Frage der Zulässigkeit der Nutzung einfacher email in Rechtsachen liegen.

    Das Gericht druckt eine Email-Adresse auf den Briefkopf und es ist fraglich, ob man dort legal eine Email hinschicken kann? Echt jetzt?
    (Dass das für Anträge im engeren Sinne nicht gilt ist mir klar.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Hinweis dazu in NRW sieht zB auf allen Gerichtsseiten so aus:

    Wichtiger Hinweis zum Mailverkehr in Rechtssachen
    Mittels E-Mail können keine Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Für derartige Schreiben im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs sind die unter dem nachfolgenden Link aufgeführten Hinweise zu beachten:....

  • Der Hinweis dazu in NRW sieht zB auf allen Gerichtsseiten so aus:

    Wichtiger Hinweis zum Mailverkehr in Rechtssachen
    Mittels E-Mail können keine Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Für derartige Schreiben im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs sind die unter dem nachfolgenden Link aufgeführten Hinweise zu beachten:....

    Stimmt. Und alles andere soll der Betreuer (oder sonstwer) trotzdem nicht per mail schicken dürfen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem wird in der Frage der Zulässigkeit der Nutzung einfacher email in Rechtsachen liegen.

    Das Gericht druckt eine Email-Adresse auf den Briefkopf und es ist fraglich, ob man dort legal eine Email hinschicken kann? Echt jetzt?
    (Dass das für Anträge im engeren Sinne nicht gilt ist mir klar.)

    Der E-Mail-Einsatz bei Gerichten ist nur für die interne Kommunikation vorgesehen ("xyz hat sich krankgemeldet/kommt später", "ich habe nächste Woche Urlaub" usw.).

  • Das Problem wird in der Frage der Zulässigkeit der Nutzung einfacher email in Rechtsachen liegen.

    Das Gericht druckt eine Email-Adresse auf den Briefkopf und es ist fraglich, ob man dort legal eine Email hinschicken kann? Echt jetzt?
    (Dass das für Anträge im engeren Sinne nicht gilt ist mir klar.)

    Der E-Mail-Einsatz bei Gerichten ist nur für die interne Kommunikation vorgesehen ("xyz hat sich krankgemeldet/kommt später", "ich habe nächste Woche Urlaub" usw.).

    Ich bin mir ziemlich sicher dass es Rechtspfleger gibt, die für "normale" Kommunikation mit Betreuern (Terminabsprachen etc) email verwenden. Ein Datenschutzproblem sehe ich da nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es gibt keine Gesetze, die den Emailverkehr in irgendeiner Weise einschränken. Erst neulich hat mir ein Notar einen Vertragsentwurf per Email übersandt, der im Vorfeld einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung erforderlich war.

    Fraglich ist nur, ob dieser Emailverkehr bei den Gerichten erfasst werden muss, um Anfragen von Personen zu beantworten, wer und wie Daten von ihnen erhalten hat.

  • Was bleibt denn da noch?


    Einiges, z. B. Mitteilung von Verhinderung zu Verpflichtungsterminen, Anfragen von Berufsbetreuern zur Ansicht des Rechtspflegers zu einem bestimmten konkreten Problem oder allgemein, Mitteilung von Verfahrenspflegern, wann sie den Betroffenen anhören oder die Stellungnahme übersenden, Bekanntgabe des Urlaubszeitraums usw.

    @ BREamter:

    Es ist mir neu, dass die Mail-Adresse nur für die interne Kommunikation gedacht sei. Dann dürfte sie auch nicht auf offiziellen Schreiben des Gerichtes erscheinen.

    Die Frage wäre natürlich auch, was man konkret unter "intern" versteht. Nur innerhalb der eigenen Behörde oder auch Informationen und Anliegen durch übergeordnete Gerichte/Ministerium?

  • Wenn ich die E-Mail-Richtlinien hier bei meinem Gericht (in BW) richtig verstanden habe, sollen E-Mails außerhalb des -angeblich sicheren- Landesdatennetzes nicht versandt werden.

    Daran halte ich mich.

    Verfahrensbeteiligte können das Gericht zwar anmailen. Die Antwort kommt aber per Post.

  • Ja so ist es in LSA auch geregelt.

    Grundlage hierfür ist die GOV LSA (JMBl. LSA. 2014, 96) i.V.m. mit der geltenden Dienstanweisung des MJ zur Nutzung von E-Mail und Internet im Ressort (Az. 1281/180-102.43)

    Danach ist zusammenfassend der E-Mailverkehr zur Zeit nur in Verwaltungssachen in beide Richtungen zugelassen.
    Soweit E-Mails mit dienstlichen Belangen auf das zentrale E-Mailpostfach des Gerichts eingehen, sind sie wie eingehende Sendungen zu behandeln. Diese sind mit Ihren Anlagen auszudrucken und in den Geschäftsgang zu geben (Nr. 6.5, 7.1 GOV-LSA).
    Soweit Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Rechtssachen nicht rechtswirksam in elektronischer Form eingereicht werden können, soll bei der Angabe der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen werden (Nr. 22.1 GOV-LSA).
    Einzig zwei Ausnahmen, in denen beide Richtungen zulässig und keine Verwaltungssachen sind:
    Per E-Mail gestellte Anfragen zu allgemein zugänglichen Informationen (z. B. Sprechzeiten, Anschriften, örtliche Zuständigkeit) und ausnahmsweise kurzfristige Terminsabsagen können per E-Mail beantwortet bzw. versandt werden (Nr. 22.8, 30.3 GOV-LSA).

    Einschränkend zu meiner rhetorischen Frage, halte ich es daher zumindest für zulässig, dass sich der Betreuer an das Gericht auch per E-Mail auf das allgemein eingerichtete Postfach wenden könne. Insoweit ist nach dem Ausdrucken der E-Mail auch die "Verarbeitungskette" im Geschäftsgang wieder hergestellt. Dass die Daten durch das Gericht ohnehin verarbeitet werden können, ohne dass es einer Einwilligung eines Dritten bedürfe, sagen doch bereits die allgemeinen Vorschriften zum BDSG, vgl. dort §§ 3, 33 BDSG.

  • In manchen Bundesländern haben die Betreuungsgerichte einen eigenen Zugang zum elektronischen Grundbuch.
    In welchen Fällen sind die Betreuungsgerichte befugt, diesen Zugang zu nutzen:

    z.B.:
    - zur Überprüfung von Vermögensverzeichnissen und Rechnungslegungen ?
    - zur Berechnung der Jahresgebühr ?

    Oder benötigt des Betreuungsgericht bei jeder Nutzung des Zugangs die ausdrückliche Einwilligung des Betreuten bzw. Betreuers ?

  • Wir holen in Fällen mit entsprechenden Hinweisen in der Akte (z. B. Bericht der Betreuungsbehörde) von Amts wegen einen Grundbuchauszug ein.

    Das geschieht, um die Angaben im Vermögensverzeichnis zu prüfen und führt ggf. auch zu einem entsprechenden Hinweis an den Betreuer. (Es gibt ja durchaus Betreute mit mehreren Grundstücken, auch in Erbengemeinschaft oder landwirtschaftliche Flächen, die dem Betreuer keine Auskunft mehr geben können.) Dadurch spart sich der Betreuer (mit Vermögenssorge) eventuell die kostenpflichtige Beantragung von GBA-Auszügen (wozu er natürlich auch nicht die Einwilligung des Betroffenen benötigt).

    Zur Überprüfung von Rechnungslegungen oder der Berechnung der Jahresgebühr benötigt man m. E. keinen Grundbuchauszug. Wenn keine Veräußerung eines Grundstücks im Betreuungsverfahren genehmigt wurde, sollte dieses auch noch vorhanden sein. :) (Und hinsichtlich der Jahresgebühr hilft der GBA-Auszug allenfalls wegen Nutzungsart und Größe der Grundstücksfläche. Aber die hat man ja schon in der Akte.)

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