Was ändert sich für die Gerichte, wenn am 25.05.2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGVO in Kraft tritt ?
EU-Datenschutz-Grundverordnung
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Solange die Landesgesetze nicht angepasst werden - nichts. So habe ich den Artikel jedenfalls verstanden.
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Für die Gerichte ändert sich nix.
Die Kollegen der EDV haben das im Blick.
[Im übrigen sind die Zugriffs- und Verarbeitungsrohdaten alle dokumentiert.] -
Schon mal daran gedacht, dass das ab 25.05.2018 geltendes Recht ist?
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Schon mal daran gedacht, dass das ab 25.05.2018 geltendes Recht ist?
Die üblichen Unzulänglichkeiten unserer Zeit:
Es wird eine neue Norm verabschiedet, auf welcher Ebene auch immer. Diese wird nicht umgesetzt, weil sie z. B. aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann oder die Vorlaufzeit objektiv zu kurz ist. In der Folge agieren die Beteiligten nicht rechtskonform. Das aber interessiert wie üblich niemanden und hat auch für niemanden Konsequenzen.
Selbst wenn man eine Exekutive hätte, die diesen Namen auch verdient, ist ohnehin nicht objektiv nachvollziehbar oder prüfbar, ob die Vorgaben eingehalten werden. Bestes Beispiel hierfür ist der ganze Wust der sog. sozialen Netzwerke. Irgendwelche Gebilde, die irgendwo im Ausland sitzen und dort agieren, wie sie wollen... Um die datenschutzrechtlichen Vorgaben auch nur annähernd vollziehen zu wollen, bräuchte man angesichts der heute täglich stattfindenden irrsinnigen Datenverarbeitung Millionen an Mitarbeitern.
So ist es eben offenbar von allen Seiten gewollt.
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Im Grunde ist es ganz einfach.
Wer ab dem 25.05.2018 noch Sachverhalte bearbeitet und sich dabei - wie heutzutage stets - gespeicherter Daten bedient oder im Rahmen der Sachbearbeitung - ebenfalls wie heutzutage stets - Daten speichert, handelt im Sinne der DSGVO selbst rechtswidrig. Aber wahrscheinlich interessiert das niemanden, denn an die Gesetzes sollen sich offenbar nur nichtstaatliche Instutionen und ihre Mitarbeiter halten, während dem Staat und seinen Bediensteten alles egal ist.
Das sind keine rechtsstaatlichen Zustände mehr, sondern unrechtsstaatliche Zustände.
Die Lösung besteht also darin, ab 25.05.2018 keine Sachverhalte mehr zu bearbeiten, bis der Dienstherr wieder gesetzesmäßige Zustände hergestellt hat.
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Wer ab dem 25.05.2018 noch Sachverhalte bearbeitet und sich dabei - wie heutzutage stets - gespeicherter Daten bedient oder im Rahmen der Sachbearbeitung - ebenfalls wie heutzutage stets - Daten speichert, handelt im Sinne der DSGVO selbst rechtswidrig.
Hast du die Datenschutz-Grundverordnung gelesen?
Hast du sie auch verstanden?
Offensichtlich nicht, sonst würdest du kein solchen Mist schreiben. Die zitierte Aussage ist schlichtweg falsch.Manchmal frage ich mich, was "der Dienstherr" dir angetan hat, damit du so eine krasse, meist die Objektivität vollkommen vergessen lassende Abneigung gegen ihn entwickelt hast.
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Das sind letztlich aber keine Neuregelungen, gibt es so auch schon im BDSG.
Wer ab dem 25.05.2018 noch Sachverhalte bearbeitet und sich dabei - wie heutzutage stets - gespeicherter Daten bedient oder im Rahmen der Sachbearbeitung - ebenfalls wie heutzutage stets - Daten speichert, handelt im Sinne der DSGVO selbst rechtswidrig.
Hast du die Datenschutz-Grundverordnung gelesen?
Hast du sie auch verstanden?
Offensichtlich nicht, sonst würdest du kein solchen Mist schreiben. Die zitierte Aussage ist schlichtweg falsch.Manchmal frage ich mich, was "der Dienstherr" dir angetan hat, damit du so eine krasse, meist die Objektivität vollkommen vergessen lassende Abneigung gegen ihn entwickelt hast.
Selbst wenn das alles zutreffend wäre, frage ich mich bei dem "Hinweis"
Die Lösung besteht also darin, ab 25.05.2018 keine Sachverhalte mehr zu bearbeiten, bis der Dienstherr wieder gesetzesmäßige Zustände hergestellt hat.
ernsthaft, wie man sowas - letztlich eine Aufforderung zur Arbeitsverweigerung - schreiben kann, siehe § 36 Abs. 2 BeamtStG.
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Gibt es jetzt schon Anleitungen "von oben" zur EU-Datenschutzgrundverordnung ?
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kur…verordnung.html
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Muss eigentlich eineAkteneinsicht, die nach Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung(26.05.2018) erfolgt, allen anderen Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden ?
Was ändert sich konkret für das Betreuungsgericht ? -
zu 8:
Cromwell kann so was auch leicht schreiben, da er seit gefühlten Ewigkeiten nicht mehr bei der Justiz arbeitet. -
zu #10 und 11:
Es ist schon erstaunlich, dass dieses Problem anscheinend niemand interessiert. -
zu 8:
Cromwell kann so was auch leicht schreiben, da er seit gefühlten Ewigkeiten nicht mehr bei der Justiz arbeitet.Ich bin gerade als Vereinsvorstand mit diesen Dingen befasst und weiß daher schon, wovon ich spreche, weil die zu beachtenden Dinge wirklich schier "endlos" sind. Ich besuche nächste Woche noch einen Abend-Workshop, um die Dinge abzurunden.
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zu #10 und 11:
Es ist schon erstaunlich, dass dieses Problem anscheinend niemand interessiert.Wundert mich überhaupt nicht.
Es stört offenbar niemanden, in ein System fortwährender Gesetzesverstöße eingebunden zu sein.
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Verstöße sind mit - empfindlichem - Bußgeld zu ahnden.
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Die Aktivisten von http://www.FragdenStaat.de werden die Behörden und Gerichte schon an die DSGVO erinnern. Da habe ich kaum Zweifel. Wer meint, es ändert sich nix, der irrt. Die DSGVO ist mit dem BDSG nicht zu vergleichen.
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Das JuMi BW hat am 04. April eine Mail zum Thema verschickt, im Mai finden außerdem noch Workshops zum Thema statt. Deshalb kann im Moment wahrscheinlich noch niemand so genau sagen, was zu tun ist.
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Erläuterungen gibt es auch hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kur…verordnung.html
In Baden-Württ. wird es „DS-GVO-SCHULUNGEN FÜR KOMMUNEN“ geben
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ds-gvo-schulungen-fuer-kommunen/
in NRW habe ich diese Veröffentlichungen festgestellt:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktue…ormationen.html
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi…rchiv/index.php
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi…12017_final.pdf
in Bayern diese:
https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_08.pdf
https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html
mit den Anforderungen für Vereine, Werkstätten, Handwerksbetriebe, Steuerberater, Arztpraxen, WEG-Verwaltungen, Produktionsbetriebe, Genossenschaftsbanken, Online-Shops, Bäckereien, Beherbergungsbetriebe und Einzelhändler
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. gibt diese Veröffentlichung heraus:
https://ddiv.de/hp82457/Datens…-Verfuegung.htm
zu der Art.29-Datenschutzgruppe siehe MMR-Aktuell 2018, 404635
Daneben gibt es diverse Abhandlungen, etwa von:
Klickermann, „Die Privilegierung des Löschungsrechts“, MMR 2018, 209 oder von
Kibler/Sandhu, „Vorwirkung von EU-Verordnungen am Beispiel der Datenschutz- Grundverordnung“, NVwZ 2018, 528 -
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