EU-Datenschutz-Grundverordnung

  • Für uns ist das Problem hier aufgetreten, nach dem bei Erbscheinsanträgen von Notaren jetzt folgender Text aufgenommen wurde: Der Erschienene hatte die Möglichkeit, die Datenschutzerklärung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnun zur Kenntnis zu nehmen.


    Da wir noch nicht forumStar arbeiten, wurde in unserem MEGA-Programm bei Testamentseröffnungsprotokollen und im Erbscheinsantrag aufgenommen:

    Datenschutzhinweis: Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz befínden sich auf der Internetseite des Gerichts unter dem Menüpunkt "Datenschutz in der Justiz". Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.


    Wir müssten somit jedesmal an die Beteiligten ein Eröffnungsprotokoll vom Testament übersenden und beim Erbscheinsantrag, der ja vorgelesen wird, daraufhinweisen. Was denkt ihr darüber ?

  • Bei der Suche nach einem Betreuer verlangt der Berufsbetreuer die Daten des Betreuten und das Anregungsschreiben, damit er sich entscheiden kann, ob er die Betreuung übernimmt. Dürfen diese Unterlagen schon vor Betreuerbestellung herausgegeben werden ?

  • Bei der Suche nach einem Betreuer verlangt der Berufsbetreuer die Daten des Betreuten und das Anregungsschreiben, damit er sich entscheiden kann, ob er die Betreuung übernimmt. Dürfen diese Unterlagen schon vor Betreuerbestellung herausgegeben werden ?

    Solche Rosinenpickereien würde ich nicht tolerieren. Lass dir deine Betreuer über die Behörde vorschlagen, dann hast du solche Probleme nicht.

  • Bei der Suche nach einem Betreuer verlangt der Berufsbetreuer die Daten des Betreuten und das Anregungsschreiben, damit er sich entscheiden kann, ob er die Betreuung übernimmt. Dürfen diese Unterlagen schon vor Betreuerbestellung herausgegeben werden ?

    :gruebel:

    Das Problem dürfte sich (für das Gericht) nicht stellen, wenn die Betreuungsbehörde ordnungsgemäß beteiligt wird.

    Am hiesigen Gericht erhält diese eine Kopie der Betreuungsanregung und schlägt nach Sachverhaltsermittlung einen Betreuer vor. Wenn es sich dabei um einen familienfremden Betreuer handelt, klärt sie natürlich ab, ob dieser fachlich in der Lage und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.

  • Vielleicht fragst du deinen örtlichen Datenschutzbeauftragten (den ja jedes Gericht zumindest auf dem Papier hat).

    Ich hätte kein Problem mit der Erteilung der Auskunft. Die Polizei ist ja nicht irgendwer und hat ein dienstliches Interesse, das dem Schutz des evtl. Betreuten dient.

    Ich halte die ganze Datenschutzdiskussion für überzogen. Die DGSVO hat für mich (dienstlich) nichts am bisherigen Datenschutz geändert. Datenschutz heißt doch nicht Geheimhaltung von allem vor jedem.

  • Die Polizei hat einen Drogensüchtigen aufgefunden und möchte wissen, ob für ihn ein Betreuer bestellt ist und ggs. wer Betreuer ist.
    Darf das Betreuungsgericht diese Auskunft erteilen ?

    Gilt § 308 Abs. 1 FamFG in Baden-Württemberg nicht?
    "Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden."

    (meine Unterstreichung).

    Sonst verweise die Polizeit halt an die Meldebehörde - der ist ja hoffentlich Mitteilung nach § 309 FamFG gemacht worden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich erhalte in letzter Zeit immer mehr Emails, bei denen der Betroffene nur noch mit dem Aktenzeichen und einem Buchstaben bezeichnet wird. Ist diese Abkürzung nach der EU-DSGVO erforderlich oder übertrieben. ?

  • Ich erhalte in letzter Zeit immer mehr Emails, bei denen der Betroffene nur noch mit dem Aktenzeichen und einem Buchstaben bezeichnet wird. Ist diese Abkürzung nach der EU-DSGVO erforderlich oder übertrieben. ?

    Meines Erachtens völliger Mumpitz. Wer Angst hat, dass E-Mails von Unbefugten mitgelesen werden, darf auch kein AZ per Mail verschicken (AZ sind nämlich auch personenbezogene Daten).

  • Manche Gerichte fügen jedem Email folgenden Zusatz bei:

    Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Gerichts unter dem Menüpunkt „Service“/“Informationen zum Datenschutz in der Justiz“. Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

    Ist dieser Zusatz vorgeschrieben ?

    vgl. z.B.
    http://amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/Starts…tigen+Verfahren

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (9. August 2018 um 11:34)

  • Manche Sachbearbeiter bei den Gerichten fügen folgenden Satz ihren Emails bei:

    Informationenzum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nachArtikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung findensich auf der Internetseite des Gerichts unter dem Menüpunkt„Service“/“Informationen zum Datenschutz in der Justiz“. Auf Wunsch übersendenwir diese Informationen auch in Papierform.

    Ist das nötig ?

  • Da solltest Du besser die Leute fragen, die auf diese Verordnung so auf den Weg gebracht haben. Da haben bestimmt einige aus der Justiz mitgewirkt.

  • Manche Sachbearbeiter bei den Gerichten fügen folgenden Satz ihren Emails bei:

    Informationenzum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nachArtikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung findensich auf der Internetseite des Gerichts unter dem Menüpunkt„Service“/“Informationen zum Datenschutz in der Justiz“. Auf Wunsch übersendenwir diese Informationen auch in Papierform.

    Ist das nötig ?

    In meinem Gericht wird dieser Text allen Schreiben automatisch beigefügt. Es obliegt nicht der Entscheidung einzelner Sachbearbeiter. Auch bei E-Mails wird der Text beigefügt, wobei wir ja Mails außerhalb des Landesdatennetzes nicht versenden sollen. Das steht aber in einer anderen Dienstanweisung.

  • Manche Sachbearbeiter bei den Gerichten fügen folgenden Satz ihren Emails bei:

    Informationenzum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nachArtikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung findensich auf der Internetseite des Gerichts unter dem Menüpunkt„Service“/“Informationen zum Datenschutz in der Justiz“. Auf Wunsch übersendenwir diese Informationen auch in Papierform.

    Ist das nötig ?

    .... Auch bei E-Mails wird der Text beigefügt, wobei wir ja Mails außerhalb des Landesdatennetzes nicht versenden sollen. Das steht aber in einer anderen Dienstanweisung.


    Ernsthaft? :eek: :(

  • Verpflichtet die Datenschutzgrundverordnung das Betreuungsgericht, ein Verzeichnis über die Tätigkeit der Datenverarbeitung anzulegen (Art. 30 DSGVO) ?


    Es gibt nicht das Betreuungsgericht als eigenständige Behörde. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ihr werdet auch kaum einen eigenen Datenschutzbeauftragten des Betreuungsgerichts haben. Insofern ist das alles Sache der Verwaltung des Amtsgerichts und nicht Sache einer Unterabteilung.

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