Original des Erbvertrags verschwunden

  • Der Erblasser hat im Jahr 1995 einen Erbvertrag geschlossen. Der Erbvertrag war nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden. In der Urkundssammlung des Notars befindet sich lediglich eine beglaubigte Kopie des Erbvertrages. Das Original ist und bleibt verschwunden. Das Nachlassgericht hat nun letztendlich eine beglaubigte Kopie hiervon eröffnet und dies natürlich auch im Eröffnungsprotokoll vermerkt.

    Reicht mir das als Erbnachweis nach § 35 GBO, oder ist ein Erbschein erforderlich?

    In der Kommentierung habe ich zu diesem Problem, das es eigentlich nicht geben dürfte, nichts gefunden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn es alle Probleme nicht gäbe, die es nicht geben dürfte, wären wir um Einiges besser dran.;)

    In solchen Fällen wird gemeinhin eine Ausfertigung an Stelle des Originals eröffnet, nicht lediglich eine beglaubigte Abschrift.

    Aus grundbuchrechtlicher Sicht hatte ich das Problem noch nicht. Es spricht aber manches dafür, in solchen Fällen einen Erbschein zu verlangen, weil nur im Erbscheinsverfahren geklärt werden kann, ob die beglaubigte Abschrift - auch beim Nachlassgericht - für den Nachweis des Erbrechts taugt.

  • Das Gericht, das inzwischen die Akten des Notars verwahrt, hat nur eine beglaubigte Kopie erstellt. Diese wurde eröffnet.
    Von § 46 BeurkG lese ich darauf nichts. Eine Ausfertigung ist es auch nicht.
    Momentan spricht für mich viel dafür, einen Erbschein zu verlangen.
    Vielen Dank für Eure Meinungen.

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