Buchung Miteigentumsanteil

  • Liebe Kollegen,

    in 41 Grundbüchern sind im BV je 1/41 MEA an dem Grundstück ... gebucht. Einer der Eigentümer lässt nun seinen 1/41 MEA an die anderen Miteigentümer zu je 1/40 auf. Die Auflassung soll vollzogen werden.
    Wie erfolgt die Buchung dieses zusätzlichen je 1/40 MEA in den Grundbüchern der MEA?
    Wird der Anteil jeweils zu dem bereits gebuchten "dazu gerechnet" und neu vorgetragen?

  • Wird der Anteil jeweils zu dem bereits gebuchten "dazu gerechnet" und neu vorgetragen?


    So würde ich das jedenfalls wohl machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aufgelassen wird jeweils an die restlichen Miteigentümer 1/1640 (1/41 x 1/40). Damit ergibt sich im BV nun statt 1/41 Miteigentumsanteil 1/40 (41/1640), in der Zuschreibungsspalte dazu "1/1640 hierher übertragen aus..."

  • In jedem Erwerberblatt der Zuschreibungsvermerk für 1/1640-Miteigentumsanteil in Spalte 5-6 des BV, in jedem Erwerberblatt die entsprechende Auflassung und in jedem Erwerberblatt der Neuvortrag des erhöhten Miteigentumsanteils unter einer neuen Nummer im BV.

    Fragt sich nur noch, ob die bisherigen Anteile auf den Erwerberblättern - wovon ich ausgehe - belastet sind und ob insoweit Hafterstreckungs- und Pfandunterstellungserklärungen vorliegen. Falls nein, wird es mit der gemeinsamen Buchung des erhöhten Anteils unter einer einzigen BV-Nummer wohl etwas schwierig.

    Soweit bereits das gesamte Grundstück belastet ist, müssen natürlich auch die entsprechenden Vermerke in Abt. II und Abt. III erfolgen, denn im Rechtssinne werden diese Rechte ja aus dem Veräußererblatt übertragen.

  • Die bisherigen Anteile der Erwerber sind fast alle belastet. Pfanderstreckungser-klärungen liegen nicht vor. Ich gehe davon aus, dass der dazu erworbene Anteil durch die Verschmelzung mit dem jeweiligen bisherigen Anteil der Erwerber seine rechtliche Selbständigkeit verliert (Sch./St. Rn. 256). Die Zusammenfassung der Anteile ist also mE. zwingend erforderlich. Sehe ich das richtig? Die Vertragsparteien haben dazu aber jedenfalls nichts erklärt. Sie beantragen nur den Vollzug der Auflassung.

  • Die Vertragsparteien haben dazu aber jedenfalls nichts erklärt.

    Müssen sie auch nicht. Die Verschmelzung erfolgt automatisch. Hier im Forum gab es mal den Fall, dass ein Miteigentümer unter vielen noch einen weiteren Anteil dazu erworben hat. Bei Vollzug der Auflassung wurde der bisherige Anteil übersehen. Später wurde an dem hinzuerworbenen Anteil eine Zwangshypothek eingetragen ...

  • Die Anteile fallen zwar zusammen, wenn aber nur der bisherige Anteil belastet war und der neue nicht, bleiben die bisherigen Anteile in gewisser Weise rechtlich selbständig.
    Das sieht man aber aus dem Grundbuch: Wenn der bisherige Anteil (= 2/zu 1) mit einer Grundschuld belastet war, ergibt sich dies aus Spalte 2 in Abt. III.
    Wenn jetzt ein weiterer Anteil hinzuerworben wird (BV, Zuschreibung) und der neue (= erhöhte) Anteil dann als 3/zu 1 im BV neu vorgetragen wird, bleibt mit der Grundschuld nur der "alte" Anteil belastet.

  • Wenn du in einem Grundstück die Eigentümer A, B und C zu je 1/3 hast, nur der 1/3-Anteil von A mit einer Grundschuld belastet ist und jetzt A den 1/3-Anteil von C kauft (oder gar erbt), verlangst du die doch auch nicht.

  • Ich muss hier nochmal nachhaken:

    Der bisherige Miteigentumsanteil ist jeweils unter BV-Nr. 2/zu 1 gebucht. Muss der nunmehr erworbene Miteigentumsanteil dann zunächst unter 3/zu 1 gebucht und anschließend 2/zu 1 und 3/zu 1 unter 4/zu 1 neu vorgetragen werden? Oder kann die Zwischenbuchung von 3/zu 1 unterbleiben und die Übertragung ergibt sich nur aus Spalte 5-6?

  • Müssen nein, du kannst beide Anteile gleich zusammen fassen und den Vermerk entsprechend fassen. Wenn du es in getrennten Buchungen vornimmst, sehe ich auch kein Problem darin. Ist für mich eher eine Frage der Übersichtlichkeit.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Müssen nein, du kannst beide Anteile gleich zusammen fassen und den Vermerk entsprechend fassen. Wenn du es in getrennten Buchungen vornimmst, sehe ich auch kein Problem darin. Ist für mich eher eine Frage der Übersichtlichkeit.

    Ich steh wohl grad auf dem Schlauch :gruebel:
    Wie muss man denn Rn. 626 vom Schö/Stö. verstehen? Dort heißt es, dass die Vereinigung eines Miteigentumsanteils mit einem anderen Miteigentumsanteil (...) nach wie vor zu Recht verneint wird. Wenn das aber bereits automatisch passiert...:gruebel::gruebel::gruebel:

    Bitte um Erleuchtung.

  • Lies mal noch den nächsten Satz.;)
    Die "Zusammenbuchung" von dienenden Miteigentumsanteilen des selben Eigentümers am selben Grundstück ist keine Vereinigung. Abgelehnt wird die Vereinigung von Miteigentumsanteilen an verschiedenen Grundstücken (meiner Meinung nach zurecht).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Lies mal noch den nächsten Satz.;)
    Die "Zusammenbuchung" von dienenden Miteigentumsanteilen des selben Eigentümers am selben Grundstück ist keine Vereinigung. Abgelehnt wird die Vereinigung von Miteigentumsanteilen an verschiedenen Grundstücken (meiner Meinung nach zurecht).

    Oh je... Tomaten auf den Augen... :oops: Danke!!!
    Bei verschiedenen Grundstücken absolut einleuchtend!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!