Vergütung Pflichtverteidiger - Antragsrücknahme im Erinnerungsverfahren?

  • Hallo zusammen!

    Hier mal ne ganz blöde Frage in der folgenden, vereinfachten Darstellung eines Falles:

    Der Pflichtverteidiger hat seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt und antragsgemäß festgesetzt bekommen. Vertreter der Staatskasse legt Erinnerung hinsichtlich eines Teilbetrages ein. Abhilfe wird angekündigt.

    Kann der Pflichtverteidiger seinen Vergütungsantrag in dieser Phase des Verfahrens noch hinsichtlich des von der Erinnerung betroffenen Teils zurücknehmen?

  • Einen Antrag, der schon beschieden wurde, kann man nicht mehr zurücknehmen. Welchen Sinn sollte die Rücknahme haben?

    … der schon beschieden oder der schon rechtskräftig beschieden wurde?

    Zum Hintergrund, damit man das hinsichtlich der Beweggründe vielleicht besser nachvollziehen kann:

    Der Rechtsanwalt hatte Kopierkosten (mit anwaltlicher Versicherung, dass diese tatsächlich in dem beantragten Umfang entstanden sind) geltend gemacht und diese daraufhin festgesetzt bekommen.

    Die Vertreterin der Staatskasse hat Erinnerung eingelegt, weil die (angebliche) Fertigung der abgerechneten Kopien nicht durch Vorlage der Kopien nachgewiesen worden war.

    Wenn der Anwalt die Kopien im Erinnerungsverfahren nun nicht vorlegen will (oder kann), dann könnte er ja auch auf die Idee kommen, seinen Antrag hinsichtlich der Kopierkosten einfach zurückzunehmen, um nicht schreiben zu müssen, dass er die Kopien nicht vorlegen will oder eben kann (etwa, weil er sie entgegen seiner anwaltlichen Versicherung gar nicht tatsächlich gefertigt hatte)…

  • Nee, Du hast mich falsch verstanden.

    Wo ist der Unterschied, ob er die Kopien nicht vorlegt, oder auf die Erstattung verzichtet, oder seinen Antrag zulässigerweise oder unzulässigerweise zurücknimmt? In keinem Fall kannst Du eine Vorlage erzwingen. Ich verstehe nicht, warum Du Dich mit dieser Baustelle beschäftigst. Kann Dir doch herzlich egal sein, wie Du zur Absetzung kommst.

  • ...

    Wo ist der Unterschied, ob er die Kopien nicht vorlegt, oder auf die Erstattung verzichtet, oder seinen Antrag zulässigerweise oder unzulässigerweise zurücknimmt? ... Kann Dir doch herzlich egal sein, wie Du zur Absetzung kommst.

    Naja, kann er den Antrag zurücknehmen und tut er dies, so komme ich ja gerade nicht zur Absetzung...

  • Wenn ein RA einen KFA stellt, der entscheidungsfähig ist, so entscheide ich auch darüber und fordere ihn nicht auf, auf die nicht entstandenen Positionen zu verzichten. Das mache ich allenfalls bei völlig verhunzten KFA's mit auch fehlenden oder zu geringen Positionen. Diesbezüglich gibt es aber nur einen diskreten Hinweis.

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