Kontrollbetreuung installieren?

  • Hallo liebe Gemeinde! Ich habe einen folgenden Fall auf dem Tisch, wo ich mich schon länger mit der Betreuerin rumärgere. Also folgender Fall: Es ist Betreuung für die Betroffene angeordnet ohne Vermögenssorge. Hierzu hat die Betroffene noch "in guter alter Zeit" eine Vorsorgevollmacht abgschlossen. Hier ist die Bevollmächtigte ihre Tochter, die auch bzgl. der übrigen Aufgabenkreise die Betreuerin ist. In der Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigte unter Befreiung von § 181 BGB zu allen Geldverfügungen berechtigt worden.

    Die Betreute verfügt über ein nicht unerhebliches Vermögen. Die Betreuerin hatte sodann im letzten Jahr einen Betrag von 160.000,00 EUR dem Konto der Betroffenen entnommen um (ich glaube) Reparaturen an ihrem Haus vorzunehemn. Sie sagte, sie hätte sich das Geld geborgt und würde es zu Beginn 2018 zurückzahlen. Seit dem habe ich mehrfach versucht, dass die Betreuerin mir ein Datum der Zurückzahlung mitteilt. Sie hält sich extrem bedeckt und reagiert nun mittlerweile so, dass sie sich in dieser Sache von einem Anwalt vertreten lässt. Sie sei der Ansicht, dass ich meine Kompetenzen überschreite.

    Fragen:

    1) Denkt ihr, dass ich das tue, also die Kompetenzen überschreite? Sollte sie sich das Geld wirklich nur geborgt haben, so hätte die Betroffene meiner Meinung nach einen Anspruch aus § 488 I 1 BGB.

    2) Haltet ihr die Installierung einer Kontrollbetreuung für angezeigt? Der Aufgabenkreis wäre wohl hier die Überwachung der Bevollmächtigten. Für einen evtl. Widerruf der Vollmacht wäre wohl der Richter zuständig. Danke im voraus.

  • Hast du Anhaltspunkte für einen Vollmachtesmissbrauch?

    Wenn ja, dann ist die Kontrollbetreuung durch dich einzurichten. Und dann wird der Konteollbetreuet prüfen, was alles in Ordnung und was alles nicht in Ordnung ist.

    Wenn nein, geht dich die Vermögenssorge nichts an. Dann überschreitest du deine Kompetenzen. Weil wo kein Betreuer auch keine gerichtliche Kontrolle.

  • [quote='Wombat','RE: Kontrollbetreuung installieren? du Anhaltspunkte für einen Vollmachtesmissbrauch?

    Die Frage kann ich nicht 100%ig beantworten. Ein gewisses "Geschmäckle" ist dabei. Dass die Bevollmächtigte sich ohne Weiteres Geld entnehmen kann ist klar, jedoch hier handelt es sich um ein "Borgen" des Geldes. Ich bin wie gesagt der Ansicht, dass die Betroffene einen Rückzahlungsanspruch hat. Bloß wie soll sie diesen durchsetzen. Wenn also die Betreuerin/Bevollmächtigte hier nichts nennt zur Zurückzahlung und immer wieder ausweicht, so könnte man doch von einem gewissen Missbrauch ausgehen.

  • Bei 160.000 EUR halte ich es nicht für abwegig sich zumindest Gedanken zu machen.

    Für diesen Betrag kann man ne Menge am Haus renovieren. Das müsste doch mindestens eine Neueindeckung des Daches, ein Streichen der Fassade oder eine nagelneue Terrasse etc. sein. Wenn das Haus nicht zu weit wegsteht, würde ich da einfach mal vorbeifahren.
    Wenn gerade ein Gerüst vor dem Haus steht, erübrigen sich weitere Überlegungen.

  • Habe ich es richtig verstanden, dass die Bevollmächtigte mit dem Geld ihr Haus, also nicht das der Betreuten hat renovieren lassen? Dann hätte sie sich selbst ein Darlehen gewährt= Selbstkontrahieren; dies dürfte von der Bankvollmacht nicht gedeckt sein.
    Ich denke, da müsste eher ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt werden.

  • Habe ich es richtig verstanden, dass die Bevollmächtigte mit dem Geld ihr Haus, also nicht das der Betreuten hat renovieren lassen? Dann hätte sie sich selbst ein Darlehen gewährt= Selbstkontrahieren; dies dürfte von der Bankvollmacht nicht gedeckt sein.
    Ich denke, da müsste eher ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt werden.

    ....In der Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigte unter Befreiung von § 181 BGB zu allen Geldverfügungen berechtigt worden...

    ..

  • Stimmt :oops: laut Themenstarter "Vorsorgevollmacht mit Befreiuung von § 181". Hatte ich überlesen und war nur von Bankvollmacht ausgegangen, weil bei Vorsorgevollmacht ja eigentlich kein Grund für eine Betreuung besteht.

    Dann würde ich mir bevor ich weitere Schritte einleite wohl genau darlegen lassen, wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, mir Rechnungen vorlegen lassen und erläutern lassen, wie/wann Rückzahlung erfolgen soll.
    Ich gehe davon aus, dass die Betreute/Vollmachtgeberin nichts mehr sagen kann?

  • Ergänzungsbetreuer macht ohne angeordnete Vermögenssorge m.E. keinen Sinn, weil man dann 'hintenrum' die Betreuung erweitern würde - Richtersache. Wo es keinen Betreuer gibt, kann dieser auch nicht von der Vertretung ausgeschlossen sein.

    Die bisherige Überwachung fand im luftleeren Raum statt. Ich würde für klare Verhältnisse sorgen und die Kontrollbetreuung anleiern. Dem Anwalt der Bevollmächtigten können die Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht dargelegt werden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Glaubhaftmachung dass eben kein Missbrauch vorliegt. So muss die Dame Farbe bekennen.


  • Dann würde ich mir bevor ich weitere Schritte einleite wohl genau darlegen lassen, wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, mir Rechnungen vorlegen lassen und erläutern lassen, wie/wann Rückzahlung erfolgen soll.


    Genau dafür fehlt m.E. jegliche Handhabe, wenn nicht der Weg über die Kontrollbetreuung gegangen wird. Die Bevollmächtigte muss solange gar nichts vorlegen.


  • Dann würde ich mir bevor ich weitere Schritte einleite wohl genau darlegen lassen, wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, mir Rechnungen vorlegen lassen und erläutern lassen, wie/wann Rückzahlung erfolgen soll.


    Genau dafür fehlt m.E. jegliche Handhabe, wenn nicht der Weg über die Kontrollbetreuung gegangen wird. Die Bevollmächtigte muss solange gar nichts vorlegen.

    Das sehe ich ähnlich. So richtig ran kommt man da irgendwie nicht. Ich hab dem Anwalt mal geschrieben und um Aufklärung gebeten, wann die Bevollmächtigte das Geld zurück zahlen wird. Mal sehen was er sagt.
    Aber ich sehe das doch richtig oder, dass für die Betroffene einen Rückzahlungsanspruch hat. Ich frage mich eben nur wie man den durchsetzen soll wenn nicht mit einem Kontrollbetreuer.


  • Dann würde ich mir bevor ich weitere Schritte einleite wohl genau darlegen lassen, wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, mir Rechnungen vorlegen lassen und erläutern lassen, wie/wann Rückzahlung erfolgen soll.


    Genau dafür fehlt m.E. jegliche Handhabe, wenn nicht der Weg über die Kontrollbetreuung gegangen wird. Die Bevollmächtigte muss solange gar nichts vorlegen.

    Das sehe ich ähnlich. So richtig ran kommt man da irgendwie nicht. Ich hab dem Anwalt mal geschrieben und um Aufklärung gebeten, wann die Bevollmächtigte das Geld zurück zahlen wird. Mal sehen was er sagt.
    Aber ich sehe das doch richtig oder, dass für die Betroffene einen Rückzahlungsanspruch hat. Ich frage mich eben nur wie man den durchsetzen soll wenn nicht mit einem Kontrollbetreuer.

    was machst du, wenn die Bevollmächtigte dir nun einfach erklärt, sie hätte auf den Rückforderungsanspruch verzichtet? Als Bevollmächtigte kann sie auch Schenkungen vornehmen. Auch an sich.


  • Dann würde ich mir bevor ich weitere Schritte einleite wohl genau darlegen lassen, wofür das Geld im Einzelnen verwendet wurde, mir Rechnungen vorlegen lassen und erläutern lassen, wie/wann Rückzahlung erfolgen soll.


    Genau dafür fehlt m.E. jegliche Handhabe, wenn nicht der Weg über die Kontrollbetreuung gegangen wird. Die Bevollmächtigte muss solange gar nichts vorlegen.

    Das sehe ich ähnlich. So richtig ran kommt man da irgendwie nicht. Ich hab dem Anwalt mal geschrieben und um Aufklärung gebeten, wann die Bevollmächtigte das Geld zurück zahlen wird. Mal sehen was er sagt.
    Aber ich sehe das doch richtig oder, dass für die Betroffene einen Rückzahlungsanspruch hat. Ich frage mich eben nur wie man den durchsetzen soll wenn nicht mit einem Kontrollbetreuer.

    was machst du, wenn die Bevollmächtigte dir nun einfach erklärt, sie hätte auf den Rückforderungsanspruch verzichtet? Als Bevollmächtigte kann sie auch Schenkungen vornehmen. Auch an sich.


    Grds. richtig. Aber Sie hatte deutlich mitgeteilt, dass Sie sich das Geld "geborgt" habe.


  • Grds. richtig. Aber Sie hatte deutlich mitgeteilt, dass Sie sich das Geld "geborgt" habe.

    Sie könnte aber jetzt auch erklären, dass sie sich den Rückforderungsanspruchs (aus dem Darlehen) erlassen habe.

  • Ob sich der Bevollmächtigte Geld nehmen darf und wie er es verwenden darf, müsste sich aus dem Innenverhältnis der Vollmacht ergeben. Wenn die Vollmacht dazu nichts näheres hergibt, gilt m. W. das "Auftragsrecht" und dann müsste der Bev. auch Auskunft geben und ist Rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB).
    Wenn der Vollmachtgeber diese Auskünfte krankheitsbedingt nicht mehr einfordern kann und der Bev. sich im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Einrichtigung einer Kontrollbetreuung auch dem Gericht gegenüber nicht ordentlich erklärt, ist wohl vom einem Vollmachtsmissbrauch auszugehen und eine Kontrollbetreuung einzurichten.

  • Ob sich der Bevollmächtigte Geld nehmen darf und wie er es verwenden darf, müsste sich aus dem Innenverhältnis der Vollmacht ergeben. Wenn die Vollmacht dazu nichts näheres hergibt, gilt m. W. das "Auftragsrecht" und dann müsste der Bev. auch Auskunft geben und ist Rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB).
    Wenn der Vollmachtgeber diese Auskünfte krankheitsbedingt nicht mehr einfordern kann und der Bev. sich im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Einrichtigung einer Kontrollbetreuung auch dem Gericht gegenüber nicht ordentlich erklärt, ist wohl vom einem Vollmachtsmissbrauch auszugehen und eine Kontrollbetreuung einzurichten.


    :daumenrau

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