Löschung Briefrecht, Ausschließungsbeschluss

  • Erstmal vielen Dank.

    Mein Aufgebotsverfahren läuft und wenn es gut läuft, wird der verschwundene Brief für kraftlos erklärt und ein Ausschließungsbeschluss erlassen.
    Ich dachte, dass der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch ausreichen würde und dass es daneben keiner weiteren Löschungsbewilligung des "Buchberechtigten" bedarf. Der "Buchberechtigte" wäre ja auch nur dann tatsächlich berechtigt, wenn er den Brief vorlegen könnte, was bei einem "kraftlosen Brief" ja nicht mehr geht.

  • Irrtum, der vorzulegende Brief wird nur durch den vorzulegenden Ausschließungsbeschluß ersetzt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also ehrlich gesagt, verstehe ich den Gläubiger nicht. Es ist anzunehmen, dass eine Löschungsbewilligung mit dem Brief an den Eigentümer übersandt wurde. Gut jetzt ist beides weg. Nach meinem Verständnis kann der Gläubiger sehr wohl eine weitere Löschungsbewilligung erstellen. Sofern das Darlehen nicht zurückgezahlt wurde, hätten sie dann überhaupt den Brief aus der Hand gegeben und ihre Akten vernichtet? Wohl kaum. Ich würde an deiner Stelle mich noch mal an die wenden. Aufgebotsverfahren für den Gläubiger wegen sowas, :confused:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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