Löschung Briefrecht, Ausschließungsbeschluss

  • Eingetragen ist eine Hypothek mit Brief, die jetzt gelöscht werden soll.
    Statt des Briefes wird ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss vorgelegt.
    Für kraftlos erklärt wurde der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von ... Blatt ... in Abt. III Nr. 1 für die XY Bank eingetragene Grundschuld über DM ...
    Bis auf die Wörter "Grundschuld" statt Hypothek sind alle Angaben richtig.

    Löschen?
    Oder nicht löschen, weil etwas für kraftlos erklärt wurde, was es nicht gibt?

  • Rücksprache mit der Kollegin, die den Beschluss gemacht hat, wegen evtl. Berichtigung war gestern mein erster Weg. Sie meint aber, sie kann keinen Berichtigungsbeschluss machen, weil sich "Grundschuld" durch das ganze Verfahren zieht. Ihrer Meinung nach müsste sie daher das ganze Verfahren nochmal durchführen - also mit Aufgebot, Fristen ....

  • Ein offensichtliches Schreibversehen müsste von denjenigen, der den Ausschließungsbeschluss erlassen hat, nach §§ 42 FamFG, 319 ZPO berichtigt werden.

    Ich würde das aus der Sicht eines Gläubigers sehen wollen, der evtl. das Recht außerhalb des Grundbuchs erworben hat. Wenn mir als Gläubiger diverse hypothekarisch gesicherte Forderungen abgetreten wären, hätte ich beim Aufgebotsverfahren über einen Grundschuldbrief keine Veranlassung, meinen Bestand an Hypotheken zu durchforsten, um ggf. meine Rechte gelten zu machen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Briefnummer ist im Beschluss nicht angegeben; diese Idee hilft hier leider auch nicht weiter.

    Ich war am zweifeln, ob ich als GB-Rpfleger über das Wort "Grundschuld" hinwegsehen kann oder soll, wenn die für das Aufgebotsverfahren zuständige Kollegin, meint, den Beschluss nicht berichtigen zu können.

    In der Löschungsbewilligung der Gläubigerin ist übrigens auch von Briefgrundschuld die Rede; nur in der Zustimmung/dem Löschungsantrag der Eigentümer ist mal richtig "Briefhypothek" angegeben:(

  • Ich war am zweifeln, ob ich als GB-Rpfleger über das Wort "Grundschuld" hinwegsehen kann oder soll, wenn die für das Aufgebotsverfahren zuständige Kollegin, meint, den Beschluss nicht berichtigen zu können.

    Die Rechtspflegerin des Aufgebotsverfahrens hat doch aber sicherlich bei der Bearbeitung des Antrages mal ins Grundbuch gesehen und dabei nicht bemerkt, dass es sich um eine Hypothek handelt?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Zuständigkeit dort hat während des Verfahrens gewechselt. Zur Aufgebotsakte wurde zwar ein GB-Auszug angefordert, das Wörtchen "Hypothek" aber wohl überlesen. Nachdem dann im Aufgebot "Grundschuldbrief" stand, ist es so auch in den Ausschießungsbeschluss übernommen worden.

  • Ich würde mit diesem Beschluss nicht löschen.
    Tut mir leid für die Beteiligten, aber da sehe ich ein neues Aufgebotsverfahren als notwendig an.
    Ich biege nicht gerade, was auf allen anderen Seiten verschludert wurde und begebe mich damit möglicherweise in die Haftung.

  • Ein Hypothekenbrief ist nun mal etwas anderes als ein Grundschuldbrief und dieser wurde nicht aufgeboten. Der Schlammassel fängt wohl schon mit der Bewilligung der Gläubigerin an, die auch nicht weiß, was für ein Recht das ist. Das man dann den Brief auch nicht mehr hat, ...... .

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Formalismus im Grundbuch lässt eben nicht immer Spielraum für Auslegungen. Und das ist auch gut so.
    Wir sind damit weder weniger bürgerfreundlich noch kleinkarriert.
    Es gibt eben neben dem Eigentümer in deinem Fall mindestens noch einen potentiellen Neugläubiger, der den Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren erwarten darf.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran. Das hier besprochene Thema scheint mir am passensten zu meinem Problem. Ich habe einen Aufgebotsantrag bekommen. Der Antrag wurde von der eingetragenen Eigentümerin gestellt. Alles super geklappt, dann hab ich den Ausschließungsbeschuss gemacht. Den hat der Notar beim GBA vorgelegt und die dort zust. Rpflin hat moniert, dass die Gründe falsch sind. in der Zwischenzeit hatte der Eigentümer gewechselt. In meinem Ausschließungsbeschluss stand jetzt also "Der Antragsteller ist Eigentümer.. blablabl, der Brief wird ausgeschlossen" (oder wie das da dann heißt) Sie wollte eine Berichtigung. Der Notar hat das bei mir beantragt, ich habe das um den lieben Friedens willen gemacht, GBA ist auch hier im Haus. Jetzt will die Kollegin, dass auf dem Berichtigungsbeschluss ein rk Vermerk angebrqacht wird.. ich habe den einfach mit dem Hauptbeschluss verbinen lassen. M.m ist damit der Berichtigungsbeschluss mit dem Hauptbeschluss rk.

    Bin jetzt so betriebsblind oder wie seht ihr das? Ich würde das am liebsten intern klären, sofern kein rk vermerks erforderlich ist. Über den Notar finde ich unglücklich...

    Ich danke euch für eure Tipps

  • Meine erste Reaktion war, was interessiert sie sich für die Gründe, wenn sie doch den Tenor braucht? Ich hätte schon die "Berichtigung" unterlassen. Da Du nun aber einen weiteren Beschluß gemacht hast, wirst Du in den sauren Rechtskraftapfel beißen müssen. Mit dem Hauptbeschluß kann der Berichtigungsbeschluß nicht rechtskräftig werden, da das Ende der Rechtsmittelfrist verschieden sein dürfte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meine erste Reaktion war, was interessiert sie sich für die Gründe, wenn sie doch den Tenor braucht? Ich hätte schon die "Berichtigung" unterlassen. Da Du nun aber einen weiteren Beschluß gemacht hast, wirst Du in den sauren Rechtskraftapfel beißen müssen. Mit dem Hauptbeschluß kann der Berichtigungsbeschluß nicht rechtskräftig werden, da das Ende der Rechtsmittelfrist verschieden sein dürfte.

    Mist! Ich fands auch seltsam aber in GB bin ich unwissend.... der Ausschließungsbeschluss ist schon rk... :( da hab ich mir selbst die Grube gegraben...

  • Ich habe in diesem Zusammenhang einmal folgende (vielleicht simple) Frage zum Verfahrensablauf:

    Ich habe für den Grundstückseigentümer ein Aufgebotsverfahren betreffend einen verschwundenen Grundschuldbrief eingeleitet und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt.
    Benötige ich neben dem Ausschließungsbeschluss noch weitere Unterlagen, Erklärungen etc., um die Löschung des Briefrechts zu erreichen?

  • Löschungsbewilligung des Gläubigers und Löschungszustimmung des Eigentümers (die den Löschungsantrag bereits enthalten kann), jeweils mindestens notariell beglaubigt. Dazu den formlosen Löschungsantrag vom Eigentümer (Regelfall) oder Gläubiger.

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  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers ist das Problem.

    Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger hat auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass man Grundschuldbrief + Löschungsbewilligung nach Tilgung der gesicherten Forderungen "mit Sicherheit" an den damaligen Grundstückseigentümer übersandt habe. Jetzt wolle man nichts mehr mit der Sache zu tun haben, zumal die "Kreditakte" längst vernichtet sei und Informationen zu dem Vorgang nicht mehr beschafft werden könnten. Eine weitere Löschungsbewilligung für das möglicherweise auf einen unbekannten Dritten übertragene Recht könne man nicht erteilen (sehe ich eigentlich auch so).

    Ich vertrete den aktuellen Eigentümer des Grundstückes, der die Grundschuldeintragung aus dem Grundbuch entfernt haben möchte.
    Im Hinblick auf den verschwundenen Brief habe ich das Aufgebotsverfahren eingeleitet.

    Aber wie erreiche ich die Löschung im Grundbuch?

  • Aus Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rz. 2749 kopiert: "Als Betroffener bewilligungsberechtigt ist der eingetragene (beim Briefrecht außerdem durch Briefbesitz ausgewiesene) Grundpfandgläubiger oder der durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung legitimierte Briefbesitzer als Gläubiger des Grundpfandrechts." Der Klammerzusatz wird durch das Aufgebot unbeachtlich. Selbst wenn es zuträfe, daß der eingetragene Gläubiger nur noch Buchberechtigter sei, muß er mitwirken. Eine Grundbuchunrichtigkeit, die das überflüssig machen könnte, ist nicht belegt (die bloße Vermutung auf der Grundlage von bankinternen Wahrscheinlichkeiten genügt da nicht).

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  • Wenn dem Eigentümer keine Lö-Bew. des Gläubigers vorliegt, ist er meines Wissens gar nicht antragsberechtigt (§ 467 FamFG).
    Und wenn die Gläubigerin keine Zweitschrift einer Lö-Bew. ausstellen will, weil sie nicht mehr sicher weiß, was nach Tilgung des Darlehens passiert ist (vielleicht auch Abtretung?), wird es evtl. auf ein Verfahren zum Ausschluss des unbekannten Gläubigers hinauslaufen.

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