Genehmigung Erbausschlagung bei noch nicht geklärtem Anspruch aus Impfschaden

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall, bei dem ich Ideen, Meinungen, Gedankenanstöße benötige... Ich habe mich schon durch zahlreiche Themen gelesen und weiß,dass ein Genehmigungsverfahren u.U . länger andauern kann, bis Ansprüche geklärt sind. Aber in meinem Fall beißt sich die Katze in den Schwanz...

    Zum Fall:
    Erblasser ist ein 2-jähriges Kind. Der Kindesvater hatte die Erbschaft erst ausdrücklich angenommen, dann angefochten, und das NL-Gericht geht von der Wirksamkeit der Anfechtung aus. An seine Stelle ist dann sein weiteres Kind getreten (Halbschwester) für welches die Sorgeberechtigte ausgeschlagen hat. Die Kindesmutter des Erblassers hat die Erbschaft angenommen und möchte einen Erbschein.

    Es ist beim Sozialgericht ein Prozess wegen Anerkennung eines Impfschadens anhängig, nachdem das Verwaltungsamt diesen abschlägig beschieden hatte. Das Sozialgericht benötigt für die Fortsetzung des Verfahrens die Rechtsnachfolger des Klägers (also des Erblassers und damit kommt die Katze ins Spiel...)

    Das Kind befand sich wegen der Erkrankung in alternativer, sehr kostenintensiver Behandlung, welche nur über Spenden bezahlt werde konnte. Hierfür war ein Konto auf dessen Namen eingerichtet. Dieses Konto wurde nach dem Tod aufgelöst und es erfolgte eine Abrechnung ggü. dem Finanzamt aufgrund der Eigenschaft als Spendenkonto. Ein Guthaben verblieb nicht.

    Durch die Oma werden jetzt in einem Zivilprozess gegen die Kindeseltern die von ihr verauslagten Bestattungskosten geltend gemacht, sodass es zumindest Nachlassverbindlichkeiten gibt. Auf der anderen Seite stehen mögliche Ansprüche bei Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens zugunsten des Klägers bzw. dessen RNF wobei die Person des letzteren ja von meiner Genehmigung abhängt). Und hier komme ich nicht weiter...

    Ich habe dem "Impfschadengesetz" nicht entnommen, dass eine gezahlte Entschädigung nur den Eltern zugute kommen soll und nicht vererblich ist. Mir erschließt sich trotzdem nicht, warum die Halbschwester, die ihren Bruder nicht kannte, an einer möglichen Entschädigung teilhaben soll. Der Kindesvater hat die Anfechtung nur auf Druck der Kindesmutter erklärt; er hatte sich zu Lebzeiten nicht um das Kind gekümmert und sollte deshalb nach dem Tod nicht "profitieren".

    Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:

    Kann die Genehmigung angesichts der Bestattungskosten erteilt werden oder ist eine Bewertung der möglichen Ansprüche (wie ????) vorzunehmen ?
    Muss der Prozessausgang abgewartet werden ? Aber wie soll es dort weitergehen, wenn das Sozialgericht nur mit dem RNF fortsetzt ?? Bedarf es deshalb eines Pflegers, vielleicht Nachlasspflegers, welcher zunächst in den Prozess eintritt ?

    Danke für Eure Ideen !!!

    Einmal editiert, zuletzt von Piepsmaus (6. April 2018 um 13:47) aus folgendem Grund: technische Frage geklärt :)

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