§ 11 RVG über Teil-SW möglich?

  • Die RSV hat Kosten für den Großteil (80%) des SW übernommen und gezahlt. Der Mandant muss zu einem kleinen Teil des SW (20%) die Kosten selbst tragen. Bislang wurde immer getrennt abgerechnet, was meiner Meinung nach nicht korrekt war wegen der degressiven Gebührentabelle. Versicherung hat vollständig (nach Gesamt-SW, abzüglich dem, was vom Mdt. zu übernehmen ist), Mdt. nur teilweise (nach geringem Teil-SW) gezahlt. Jetzt muss ich die Kosten gegen ihn festsetzen lassen. Kann ich dies nur zu dem Teil-SW vornehmen, oder habe ich da mit zu vielen Nachfragen seitens des Gerichts zu rechnen, müsste ich dann z.B. sämtliche Rechnungen einreichen? Oder muss ich über den Gesamt-SW alle Kosten aufführen und in Abzug bringen, was beglichen bzw. erledigt ist, (die Beträge sind ja eigentlich different, passt ja auch nicht mehr hinsichtlich Anrechnung Geschäftsgebühr), um auf den Betrag zu kommen, der vom Mdt. tatsächlich noch offen ist?

    Im Kopf war mir, dass ich auch weniger beantragen kann, gilt dies auch für den SW?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Natürlich kannst Du aus einem geringeren Wert festsetzen lassen. Das ist allerdings bei Dir der falsche Weg. Dir gegenüber ist der Mandant allein Schuldner Deiner Vergütung. Du berechnest Deine Gebühren aus dem Gesamtwert und ziehst alle Beträge ab, die gezahlt wurden. Unabhängig davon, ob vom Mandanten oder seiner RSV. Der Rest ist über §11 gegen den Mandanten festsetzbar.

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