Datum Bewilligung oder Beglaubigung?

  • Hallo zusammen,

    hier ist gerade die Frage aufgekommen, welches Datum (gemäß Bewilligung vom ...?) ins Grundbuch eingetragen wird, wenn Datum der Bewilligung und der Unterschriftsbeglaubigung auseinanderfallen? Kann da vielleicht jemand helfen?

  • HRP RZ 272: Fallen die Daten auseinander, ist das Datum der Bewilligung und nicht das der Unterschriftsbeglaubigung maßgeblich. Man kann (sollte) dann aber auch beide Daten angeben (dann ist es idiotensicher...). Falls das Bewilligungsdatum nicht ersichtlich ist, genügt das Datum der Unterschriftsbeglaubigung.

  • In § 874 BGB heißt es, dass auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Dagegen ist dort nicht davon die Rede, dass auf die Unterschriftsbeglaubigung Bezug genommen werden kann. Was völlig klar ist, sollte in Kommentaren nicht erörtert werden müssen.

  • "Gemäß Bewilligung vom 01.04.2018 (URNr. 1 Notar X vom 07.04.2018)". Dann ist neben dem Notwendigen auch der Förmlichkeit Genüge getan.

  • Worin soll denn die Gesetzesverletzung bestehen, wenn sich das GBA an der Rechtsprechung und Literatur ausgerichtet hat ? Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…853#post1030853
    geht diese davon aus, dass das Datum der Bewilligung und nicht des Beglaubigungsvermerks maßgebend ist (ebenso Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 272, s. oben).

    Ach so: OLG Bamberg. Das hatte ja auch entschieden, dass sich das GBA bei Eintragung eines Nießbrauchs die Einigung nachweisen lassen müsse..:teufel:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post958501

    Könntest Du den Beschluss des OLG Bamberg vom 18.05.2017, Az 1 W 29/17, trotzdem mal hier einstellen ? Online steht er nicht zur Verfügung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (24. April 2018 um 11:04) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Also rechtspolitisch wäre es doch durchaus erwägenswert, § 20 GBO auf sämtliche rechtsgeschäftlich begründeten Rechte im Grundbuchrecht zu erstrecken:D.
    Im Ernst: was ist denn, wenn die Unterschrift unter der Bewilligung nicht datiert ist? Das ist ja wohl kein Wirksamkeitserfordernis. Es steht weder in 874 BGB noch in § 44 II 2 GBO etwas davon, dass auf das Datum der Bewilligung Bezug genommen werden müsse. Natürlich ist es bei natürlich-intuitiver Betrachtung sinnvoll, dies zu tun; aber ein Wirksamkeitserfordernis für die Eintragung?


  • Im Ernst: was ist denn, wenn die Unterschrift unter der Bewilligung nicht datiert ist? ..

    Bezug genommen wird auf die Bewilligung. Und die Bewilligung wird durch die Abgabe der betreffenden Erklärung verkörpert. Daraus ergibt sich, dass das Datum der Abgabe der Erklärung maßgebend ist. Geht dieses Datum aus der Bewilligung nicht hervor, kann hilfsweise auf das Datum der Unterschriftsbeglaubigung zurückgegriffen werden (siehe dazu den im Bezugsthread genannten Beschluss des LG Oldenburg vom 14.04.1980, 5 T 42/80 = Rpfleger 1980, 278 „Lediglich dann, wenn aus der öffentlich-beglaubigten Bewilligung das Datum ihrer Errichtung nicht zu ersehen ist, genügt in der Bezugnahme das Datum der Unterschriftsbeglaubigung“).

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  • Prinz, das hast du falsch verstanden... hab ich mich mit "Eintragung - lediglich - des Datums der Beglaubigung" wohl unklar ausgedrückt?

    Das OLG Bamberg hat ja gerade entschieden, dass die Gesetzesverletzung darin bestand, dass als Datum der Bewilligung nur das Datum der Beglaubigung in der Eintragung genannt wurde... (also entsprechend der Literatur und Rechtsprechung...)

    Solltest du die Entscheidung trotzdem wollen, kann ich sie aufs Fax legen (PN), digital hab ich sie nicht...

  • Na, dann ist die Welt ja wieder in Ordnung. Jetzt, wo ich Deine Ausführungen ein zweites Mal lese, sehe ich auch, dass ich das „andersherum“ verstanden habe. Sorry. Ich persönlich brauche die Entscheidung nicht. Da es sich aber um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, die bislang in der Literatur nicht erwähnt wird, könnte ich mir schon vorstellen, dass Kai sie hier einstellt.

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  • Wie formuliert man dann die Eintragung, wenn ein Bewilligungsdatum fehlt und die Unterschrift "vor mir anerkannt" wurde?

    "gemäß Eintragungsbewilligung (unterschriftsbeglaubigt unter URNr. ....Notar.....vom....)" z.B.?

    (Evtl. könnte in solchen Fällen aber auch der Bewilligende am Tag der Beglaubigung vor Betreten des Notarbüros unterschrieben haben...)

  • Wie formuliert man dann die Eintragung, wenn ein Bewilligungsdatum fehlt und die Unterschrift "vor mir anerkannt" wurde?

    "gemäß Eintragungsbewilligung (unterschriftsbeglaubigt unter URNr. ....Notar.....vom....)" z.B.?

    (Evtl. könnte in solchen Fällen aber auch der Bewilligende am Tag der Beglaubigung vor Betreten des Notarbüros unterschrieben haben...)

    So habe ich das früher gemacht.

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