Hallo zusammen,
ich habe folgendes „Problem“:
Meine Vorgängerin hat Beratungshilfe für die rechtlichenFolgen der Trennung (bis zu 3 Angelegenheiten) bewilligt.
Nun rechnet der Rechtsanwalt 3x die Geschäftsgebühr 2503 VV RVG ab.
Aus dem beigefügten Schreiben wird ersichtlich, dass er für folgendeAngelegenheiten tätig geworden ist: Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt,Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung.
Bei der Ehewohnung und dem Hausrat handelt es sich ja um eine Angelegenheit.
Das gleiche gilt bei dem Unterhalt und dem Zugewinnausgleich, da es sichhierbei um die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung handelt.
Demnach liegen meiner Meinung nach nur zwei Angelegenheiten vor.
Dies habe ich dem Anwalt auch so geschrieben. Dieser verweist jetzt auf dieEntscheidung des OLG Stuttgarts. Diese ist mir natürlich auch bekannt. Er machtnun aber geltend, dass er für die „Scheidung als solche“ auch eineGeschäftsgebühr verdient habe. Aber dadurch, dass es doch in demBerechtigungsschein lediglich Trennung heißt, kann ich doch hierfür nicht nocheine Angelegenheit abrechnen oder?
Im Vergleich zum Beschluss des OLG Stuttgarts liegt ja bei mir nicht dieAngelegenheit der Scheidung vor?
Vielen Dank für eure Hilfe J