Pflichtteilsstrafklausel

  • In not. Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Letztversterbenden wird vertraglich bindend das gemeinsame Kind K.
    Falls Kind nach Ableben des Erstversterbenden Pflichtteil verlangt, soll der Längerlebende wieder frei verfügen können.
    Das hat er getan und in einem privatschrifltichen Testament K zum Alleinerben eingesetzt.

    Ich hätt jetzt eine e.V. zur Geltendmachung des Pflichtteils verlangt. Falls K ihn nicht geltend gemacht hat, bleibt es beim not. Testament. Falls doch, bräuchte man einen Erbschein auf Grundlage des privatschriftlichen Testaments.
    Liege ich da richtig?

  • Wenn das not. Testament keine Sanktionsklausel enthält und das eigenhändige Testament die vorgenommene/bestehende (Schluss-)Erbeneinsetzung "nur" wiederholt bzw. bestätigt, würde ich keine e.V. und keinen Erbschein verlangen, sondern eintragen; in dem Falle entspräche das der Fallkonstellation wie Schöner/Stöber Rdnr.794.

  • Enthält das privatschriftliche Testament einen Widerruf der notariellen Schlusserbeneinsetzung und wurde die Neutestierung irgendwie begründet?

    Nein, nur "ich setze K als Alleinerben ein. Sollte er vor mir versterben sollen die Enkelkinder..... und mein Hund X soll 30.000 Euro für seine Pflege erhalten."

    (Die haben nach dem not. Testament noch ein privatschriftliches gemeinsames gemacht - gegenseitige Erbeinsetzung und nur bei gleichzeitigem Versterben K als Schlusserbe. Erbschein wurde bzgl. des Erstversterbenden auf Grundlage dieses priv. Testaments erteilt, da sie das notarielle vergessen hatten. Das gelangte dann erst nach Erteilung des Erbscheins zur Nachlassakte).

  • Wenn nach Errichtung des gemeinschaftlichen notariellen Testaments ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet wurde, in welchem K nur noch für den Fall des gleichzeitigen Ablebens als Erbe eines jeden Ehegatten eingesetzt wurde, dann stellt sich die Frage, ob das privatschriftliche Testament nicht den Widerruf der Schlusserbeneinsetzung des notariellen Testaments enthält.

  • Die Klärung dieser Frage müsste man dann wohl dem Nachlassgericht überlassen (das hat K nur mitgeteilt, dass für die Erbfolge das not. Testament und das eigenhändige des Überlebenden maßgeblich sei und das spätere eigenhändige gemeinschaftliche sei "unwirksam, da die Eltern nicht gleichzeitig verstorben seien"....)

  • Dafür kann sich das Grundbuchamt nicht viel kaufen. Alles ins Unreine gesprochen und sich auf nichts festgelegt.

    Wie gesagt: Natürlich ist es möglich, dass die Erbfolge im vorliegenden Fall sowohl auf dem notariellen gemeinschaftlichen als auch auf dem privatschriftlichen (einseitigen) Testament beruht (dann kein Erbschein erforderlich). Aus Sicht des Nachlassgerichts ist das natürlich völlig gleichgültig, weil im Ergebnis immer K der Erbe ist. Nur grundbuchrechtlich hakt es eben, weil nur ein notarielles Testament mit maßgeblicher Erbeinsetzung weiterhilft.

  • Kann ich als Grundbuchamt nicht das handschriftl. gemeinschaftl. Testament dahin auslegen, dass K für jeden Fall Schlusserbe sein soll und damit nur die Einsetzung im notariellen Testament wiederholt wird)? Dass sie das wirklich nur für den Fall gleichzeitigen Versterbens wollten, ist ja eher lebensfremd.

  • Fehlt die Erbeinsetzung für das gleichzeitige Versterben vielleicht im notariellen Testament und sie wollten das mit dem weiteren gemeinsamen handschriftlichen Testament nachschieben?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ah ja, das könnte vielleicht ein Grund sein. Im notariellen Testament ist noch ein Passus: "Wenn wir beide und alle Abkömmlinge durch dasselbe Ereignis umkommen, sollen Erben die Eltern des einen Ehegatten sein, ersatzweise der Neffe XY".
    Das ist blöd formuliert und wahrscheinlich wollten sie (nur) das mit dem privatschriftlich gemeinsamen Testament ändern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!