Zustimmung zur Grundschuldbestellung bei Erbbaurecht

  • Ein Erbbaurecht soll mit einer Grundschuld belastet werden. Nach dem Beschrieb ist hierfür die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Als Grundstückseigentümer ist die Katholische Pfarrstelle XY eingetragen.

    Die Zustimmung dieser Pfarrstelle mit Siegel und Unterschrift wird von de Diözese (ebenfalls mit Siegel und Unterschrift) vorgelegt. Die Diözese selbst stimmt aber ausdrücklich nicht zu sondern legt nur die genannte Zustimmung der Pfarrstelle vor.

    Ist dies ausreichend oder muss die Diözese ausdrücklich noch zustimmen?

  • Dürfte davon abhängen, wie das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz der entsprechenden Diözese aussieht. Nach hiesigem § 16 KVVG ist Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats erforderlich, für eine benachbarte Diözese gibt es eine entsr. OLG-Entscheidung: OLG Braunschweig vom 25.06.1991 - 2 W 19/91 - über juris.

    Für die hiesige Diözese habe ich Vorschriften auf der Internetseite des Bistums gefunden.

  • Der Zustimmungsvorbehalt richtet sich nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den jeweiligen Kirchenbezirk. Im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster gilt zum Beispiel gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2 KVVG ein Genehmigungsvorbehalt. Es liegt hier immer die Erklärung der Kirchengemeinde vor und zusätzlich ein Stempel "Genehmigt" mit Unterschrift und Siegel der Kirchenaufsicht.

    Mata war deutlich schneller. ;)

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