Klauselerteilung

  • Hallo zusammen,

    ich brauche unbedingt Hilfe.

    Eine Rechtsanwältin beantragt den Schuldtitel hinsichtlich der Parteien mit einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zu versehen.

    Laut RA'in hat sich die Parteienbezeichnung durch Verschmelzung nach dem UmwG und anschließendem Rechtsformwechsel geändert. Im Titel war es jedoch eine GmbH und ist jetzt auch eine GmbH.

    Ich weiß jedoch momentan gar nicht was ich damit anstellen muss. Was benötige ich? Ist es § 727 ZPO? und bin ich funktionell zuständig?

    Danke für Eure Hilfe im voraus :)

  • Ja, es ist eine § 727er-Klausel und ja, für die bist du als Rechtspflegerin funktionell zuständig.
    Erstmal kannst du die Gegenseite zum Klauselantrag anhören (§ 730 ZPO: Das liegt in deinem Ermessen). Was du brauchst, ist u.a. die Glaubhaftmachung des Eintritts der Rechtsnachfolge (nach Rechtshängigkeit). Dazu brauchst du grundsätzlich einen qualifizierten Urkundsnachweis, z.B. einen beglaubigten Handelsregisterauszug, aus dem sich der Eintritt der Rechtsnachfolge ergibt. Den qualifizierten Urkundsnachweis würde ich einfach mal bei der Anwältin anfordern.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wer ist denn da auf wen verschmolzen?

    Wenn der Titel auf die X GmbH lautete, auf welche die Y AG verschmolzen wurde mit anschließender Umbenennung in Z GmbH, ist es für die X GmbH m.E. keine Rechtsnachfolge, sondern nur eine Umfirmierung.

  • Im Original Titel war es die X GmbH und soll jetzt auf die Z GmbH umgeschrieben werden.

    Allerdings wurde mir kein HR-Auszug vorgelegt. Daher weiß ich über den Verlauf noch nichts. Dazu muss man sagen der Titel stammt aus dem Jahr 1994.

  • Hi :)

    ich habe meine ersten Antrag auf Erteilung einer RNF Klausel.

    Hat vielleicht jemand einen Mustertext für mich? Die Kollegin, die es früher gemacht hat, ist leider nicht da.

    Ich hatte nun in etwa an folgendes gedacht:

    Vorstehende Ausfertigung wird der Bank XY gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch Notarbescheinigung gemäß § 21 BNotO vom 19.09.2019, Notar B.C.

  • Bei der von Dir geschilderten Konstellation solltest Du in der Klausel klarstellen, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist. Das erspart dem Gläubiger die sonst möglicherweise für notwendig gehaltene Zustellung der notariellen Urkunde (§ 750 Abs. 2 ZPO).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wieso siehst Du die Rechtsnachfolge aufgrund Notarbescheinigung als offenkundig an?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wieso siehst Du die Rechtsnachfolge aufgrund Notarbescheinigung als offenkundig an?

    Wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO.


    Die Tatsache der Rechtsnachfolge bei Gericht wird hier aufgrund Notarbescheinigung

    (anstelle eines beglaubigten Handelsregisterauszuges) nachgewiesen. Dadurch ist die Rechtsnachfolge aber dem Gericht nicht offenkundig. Denn wäre sie das, würde das

    Gericht hier ja auch gar nicht die Vorlage einer Notarbescheinigung benötigen.

    Offenkundig sind dem Gericht nur solche Tatsachen, wenn sie aus seiner Sicht entweder zu den sog. allgemeinkundigen Tatsachen oder zu den sog. gerichtskundigen Tatsachen gehören.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wieso siehst Du die Rechtsnachfolge aufgrund Notarbescheinigung als offenkundig an?

    Wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

    Die Tatsache der Rechtsnachfolge bei Gericht wird hier aufgrund Notarbescheinigung (anstelle eines beglaubigten Handelsregisterauszuges) nachgewiesen. Dadurch ist die Rechtsnachfolge aber dem Gericht nicht offenkundig. Denn wäre sie das, würde das Gericht hier ja auch gar nicht die Vorlage einer Notarbescheinigung benötigen. ...

    Genau, die Bescheinigung wäre auch nicht nötig, sie würde durch den Registerauszug ersetzt. Nach dem Sachverhalt ist jedoch die Bescheinigung (und nicht der Auszug) vorgelegt worden, und diese ersetzt wiederum den Auszug und führt damit zur Offenkundigkeit.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • nein tut sie nicht.
    Die Notarbescheinigung ist ein klassischer Nachweis
    Letztlich steht in der Klausel:
    Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen, durch die Bescheinigung gem. §21 I 2 BNotO des Notars Hans in Wurst v. 11.11.2019 (UR 1/19)

    und ja, die Urkunde ist zuzustellen

    So hat sich der Gesetzgeber das ausgedacht

    Es ist doch ein irrwitziger Zirkelschluss zu sagen:
    "Ich weiß es nicht, es ist nicht offenkundig, reiche mir einen Nachweis ein.
    So jetzt liegt der Nachweis vor, also weiß ich es, also ist es offenkundig."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wieso siehst Du die Rechtsnachfolge aufgrund Notarbescheinigung als offenkundig an?

    Wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

    Die Tatsache der Rechtsnachfolge bei Gericht wird hier aufgrund Notarbescheinigung (anstelle eines beglaubigten Handelsregisterauszuges) nachgewiesen. Dadurch ist die Rechtsnachfolge aber dem Gericht nicht offenkundig. Denn wäre sie das, würde das Gericht hier ja auch gar nicht die Vorlage einer Notarbescheinigung benötigen. ...

    Genau, die Bescheinigung wäre auch nicht nötig, sie würde durch den Registerauszug ersetzt. Nach dem Sachverhalt ist jedoch die Bescheinigung (und nicht der Auszug) vorgelegt worden, und diese ersetzt wiederum den Auszug und führt damit zur Offenkundigkeit.

    Ich sehe keine Offenkundigkeit und stimme Bolleff umfassend zu.
    Offenkundigkeit läge nur vor, wenn auch der Registerauszug (anstelle der Bescheinigung) entbehrlich gewesen wäre, mithin ein einfacher schriftlicher Antrag ausgereicht hätte.
    Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die Rechtsnachfolge wurde durch öffentliche Urkunde (notarielle Bescheinigung) nachgewiesen.

  • Wieso siehst Du die Rechtsnachfolge aufgrund Notarbescheinigung als offenkundig an?

    Wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

    Die Tatsache der Rechtsnachfolge bei Gericht wird hier aufgrund Notarbescheinigung (anstelle eines beglaubigten Handelsregisterauszuges) nachgewiesen. Dadurch ist die Rechtsnachfolge aber dem Gericht nicht offenkundig. Denn wäre sie das, würde das Gericht hier ja auch gar nicht die Vorlage einer Notarbescheinigung benötigen. ...

    Genau, die Bescheinigung wäre auch nicht nötig, sie würde durch den Registerauszug ersetzt. Nach dem Sachverhalt ist jedoch die Bescheinigung (und nicht der Auszug) vorgelegt worden, und diese ersetzt wiederum den Auszug und führt damit zur Offenkundigkeit.


    Nein, sicher nicht.

  • nein tut sie nicht.
    Die Notarbescheinigung ist ein klassischer Nachweis
    Letztlich steht in der Klausel:
    Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen, durch die Bescheinigung gem. §21 I 2 BNotO des Notars Hans in Wurst v. 11.11.2019 (UR 1/19)

    und ja, die Urkunde ist zuzustellen

    So hat sich der Gesetzgeber das ausgedacht

    Es ist doch ein irrwitziger Zirkelschluss zu sagen:
    "Ich weiß es nicht, es ist nicht offenkundig, reiche mir einen Nachweis ein.
    So jetzt liegt der Nachweis vor, also weiß ich es, also ist es offenkundig."


    :daumenrau

  • Auch wenn ich das für verkehrt halte- kann man so sehen.
    ABER: dann ist es meiner Meinung nach widersinnig überhaupt auf die Einreichung irgendwelcher Belege, sei es eine Bescheinigung oder ein Registerauszug, zu bestehen.
    Die Tatsachen sind doch (deiner Meinung nach) offenkundig. Dann muss auch niemand IRGENDWAS vorlegen.

    Du kannst dir deine Kenntnisse dann über die eigene (für dich und nur für dich kostenlose und unmittelbar zugängliche) Registereinsicht verschaffen


    (was meiner Meinung nach beinhaltet, dass die Infos nicht offenkundig sind, aber wie gesagt, kann man auch anders sehen)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Auch wenn ich das für verkehrt halte- kann man so sehen.
    ABER: dann ist es meiner Meinung nach widersinnig überhaupt auf die Einreichung irgendwelcher Belege, sei es eine Bescheinigung oder ein Registerauszug, zu bestehen.
    Die Tatsachen sind doch (deiner Meinung nach) offenkundig. Dann muss auch niemand IRGENDWAS vorlegen. ...

    Diese Argumentation verstehe ich nicht. Die Offenkundigkeit ergibt sich doch erst daraus, dass die Notarbescheinigung vorgelegt wird und diese den Registerauszug ersetzt. Es hätte auch (direkt) ein Registerauszug vorgelegt werden können. Hättest Du dann auch die komplette Registerfundstelle in die Klausel aufgenommen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich bleibe dabei: Tatsachen, die sich aus öffentlichen Registern ergeben, sind offenkundig (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 291 Rn. 1).


    Das liest sich in BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15 Rn. 17 ff. etwas anders. Dort wird m. E. von der Zustellpflicht hinsichtlich der Notarbescheinigung ausgegangen.

    In dem dort entschiedenen Fall ist die Notarbescheinigung offenbar als Grundlage für die Rechtsnachfolge in die Klausel aufgenommen worden.

    Im Rahmen dieses Threads geht es jedoch (unter anderem) um die Frage, ob das nötig ist oder Offenkundigkeit vorliegt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!