Rangverhältnis Dienstbarkeit und Grundschuld

  • Am 15.01.2018 wurde beim Grundbuchamt ein Kaufvertrag mit Auflassung der ZuFlst. 1449/100 und 1449/101 eingereicht. Die Eintragung der Eigentumsänderung unter Abschreibung von den Stammgrundstücken und Zuschreibung zum Grundstück Flst. 141 wird bewilligt und beantragt.

    Gleichzeitig wurde eine Grundschuldbestellungsurkunde mit erforderlicher Bewilligung und Antrag vorgelegt. Die Grundschuld soll an dem durch die oben genannte Zuschreibung neu entstehenden Grundstück Flst. 141 eingetragen werden.

    Der entsprechende Fortführungsnachweis sieht allerdings nicht nur die Zuschreibung der vorgenannten ZuFlst. 1449/100 und 1449/101 zum Grundstück Flst. 141 sondern die Zuschreibung von ZuFlst. 1449/100, 1449/101 und 1449/109 zum Grundstück Flst. 141 vor.

    Da das Stammgrundstück zu ZuFlst. 1449/109, das Grundstück 1449, im Eigentum einer an dem vorgenannten Vertrag nicht beteiligten Person steht und der Veränderungsnachweis im vorgenannten Sinne nicht vollzogen werden konnte, habe ich entsprechend zwischenverfügt.

    Aufmeine Zwischenverfügung wurde am 15.03.2018 ein notarieller Kaufvertrag nebst Auflassung über das ZuFlst. 1449/109 sowie geänderte Ab- und Zuschreibungsanträge vorgelegt. Mit diesen Unterlagen ist der vollständige Vollzug wie vorgenannt grundsätzlich möglich.

    In der Auflassungsurkunde ist aber zudem folgender Passus enthalten:

    „Herr X (Erwerberdes ZuFlst. 1449/109) bewilligt und Herr Y (Veräußerer des ZuFlst. 1449/109) beantragt zu Lasten des heute aufgelassenen Flst. 1449/109 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wie im eingangs genannten Kaufvertrag in§ 2 vereinbart.

    Da der Erwerber derzeit noch nicht als Eigentümer des Flst. 141 im Grundbuch eingetragen ist und der heutige Vertragsgegenstand diesem Grundstück zugeschrieben wird, kann der Antrag bei Grundbuchamt derzeit nicht vorgelegt werden.

    Der Notar wird angewiesen, diese Urkunde dem Grundbuchamt erst vorzulegen, wenn Herr X mitteilt, dass er als Eigentümer von Flst. 141 im Grundbuch eingetragen ist.“

    Die Vorlage erfolgte nicht durch den beurkunden Notar sondern durch einen Kollegen. Es wurden keine Anträge nach § 15 GBO gestellt.

    Die oben genannte Bedingung "…Eigentümer von Flst. 141..." ist definitiv noch nicht eingetreten. Eigentümer von Flst. 141 kann X nur durch die hier vorzunehmende Zuschreibung werden.


    1. Ist der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit überhaupt als beim Grundbuchamt eingegangen anzusehen?
    2. Wenn ja: In welchem Rangverhältnis ist die Grundschuld und die Dienstbarkeit einzutragen? Einerseits ist der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit nach dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld eingegangen, andererseits kann die Dienstbarkeit erst nach Entscheidung über den eingangs genannten Eigentumswechsel und Zuschreibung (ZuFlst. 1449/100, 1449/101 und1449/109 zum Grundstück Flst. 141) und den zeitgleich gestellten Antrag auf Eintragung der Grundschuld vollzogen werden.

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