Wenn für den Betroffenen ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bestellt ist, darf in einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 276 Abs. 4 FamFG kein Verfahrenspfleger bestellt werden. Richtig ?
Verfahrenspfleger bei Rechtsanwalt als Betreuer
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Grundsätzlich ja.
Die Suchfunktion hätte auch geholfen.
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Meine Antwort wäre gewesen: Falsch! Nur deshalb, weil der Betreuer zufällig von Beruf Anwalt ist, ist der Betroffene hier nicht von einem Rechtsanwalt vertreten. Er hat keinen beauftragt und keinen gestellt bekommen. Bei der Antwort "Richtig!" würde der Betreuer im Genehmigungsverfahren also selbst unabhängig für den Betroffenen sein eigenes Handeln/Begehren kritisch hinterfragen/begleiten? (Wo steht die Leiter zum Jahrmarkt im Himmel noch mal?) Das liefe dem Sinn der Verfahrenspflegschaft zuwider... -
Die Antwort von FED hat durchaus etwas für sich. Wie sehen das die anderen Kolleginnen und Kollegen der Betreuungsgerichte ?
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§ 276 hat den Gedanken, dass neben einem beauftragten / bestellten Verfahrensbevollmächtigten nicht noch ein Verf.pfl. bestellt werden muss. Das Verfahren, um welches es hier geht, ist das Genehm.verfahren und dafür ! gibt´s noch keinen BV.
Ich glaube auch nicht, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Wahrung der Verfahrensrechte des Betroff. in den von ihm selbst vorgenommenen und zu genehmigenden Erklärungen umfasst.
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Wie Wobder:daumenrau
Es geht bei § 276 IV FamFG nicht darum, ob der Betreuer zufällig RA ist, sondern ob der Betreute ansonsten durch einen RA/Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist. -
Wie FED und Wobder.
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Ebenso.
§ 276 Abs. 4 FamFG meint den rechtsgeschäftlich Bevollmächtigen des Betroffenen und nicht den Betreuer, der zufällig auch Rechtsanwalt ist.
Dass es gar nicht anders sein kann, folgt auch daraus, dass der Sinn der Verfahrenspflegerbestellung ist, dass der Betroffene im Genehmigungsverfahren zu Wort kommt. Wie soll er aber zu Wort kommen, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten hat und sich der anwaltliche Betreuer aus naheliegenden Gründen nicht für den Betroffenen zur Genehmigungsfähigkeit des von vom Betreuer selbst vorgenommenen Rechtsgeschäfts äußern kann?
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§ 276 hat den Gedanken, dass neben einem beauftragten / bestellten Verfahrensbevollmächtigten nicht noch ein Verf.pfl. bestellt werden muss. Das Verfahren, um welches es hier geht, ist das Genehm.verfahren und dafür ! gibt´s noch keinen BV.
Ich glaube auch nicht, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Wahrung der Verfahrensrechte des Betroff. in den von ihm selbst vorgenommenen und zu genehmigenden Erklärungen umfasst.
Richtig, hatte den Sachverhalt falsch aufgefasst.
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