Verfahrenspfleger bei Rechtsanwalt als Betreuer

  • :confused:
    Meine Antwort wäre gewesen: Falsch! Nur deshalb, weil der Betreuer zufällig von Beruf Anwalt ist, ist der Betroffene hier nicht von einem Rechtsanwalt vertreten. Er hat keinen beauftragt und keinen gestellt bekommen. Bei der Antwort "Richtig!" würde der Betreuer im Genehmigungsverfahren also selbst unabhängig für den Betroffenen sein eigenes Handeln/Begehren kritisch hinterfragen/begleiten? (Wo steht die Leiter zum Jahrmarkt im Himmel noch mal?) Das liefe dem Sinn der Verfahrenspflegschaft zuwider...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (11. April 2018 um 13:36) aus folgendem Grund: Schreibfehler beseitigt

  • § 276 hat den Gedanken, dass neben einem beauftragten / bestellten Verfahrensbevollmächtigten nicht noch ein Verf.pfl. bestellt werden muss. Das Verfahren, um welches es hier geht, ist das Genehm.verfahren und dafür ! gibt´s noch keinen BV.

    Ich glaube auch nicht, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Wahrung der Verfahrensrechte des Betroff. in den von ihm selbst vorgenommenen und zu genehmigenden Erklärungen umfasst.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ebenso.

    § 276 Abs. 4 FamFG meint den rechtsgeschäftlich Bevollmächtigen des Betroffenen und nicht den Betreuer, der zufällig auch Rechtsanwalt ist.

    Dass es gar nicht anders sein kann, folgt auch daraus, dass der Sinn der Verfahrenspflegerbestellung ist, dass der Betroffene im Genehmigungsverfahren zu Wort kommt. Wie soll er aber zu Wort kommen, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten hat und sich der anwaltliche Betreuer aus naheliegenden Gründen nicht für den Betroffenen zur Genehmigungsfähigkeit des von vom Betreuer selbst vorgenommenen Rechtsgeschäfts äußern kann?

  • § 276 hat den Gedanken, dass neben einem beauftragten / bestellten Verfahrensbevollmächtigten nicht noch ein Verf.pfl. bestellt werden muss. Das Verfahren, um welches es hier geht, ist das Genehm.verfahren und dafür ! gibt´s noch keinen BV.

    Ich glaube auch nicht, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Wahrung der Verfahrensrechte des Betroff. in den von ihm selbst vorgenommenen und zu genehmigenden Erklärungen umfasst.


    Richtig, hatte den Sachverhalt falsch aufgefasst.

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