Grundschuld / Familiengerichtl. Genehmigung

  • Moin,
    ich brauch mal Meinungen zu folgendem Problem:
    Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet.
    In Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen u.a. für noch nicht geborene Abkömmlinge. Für diese gibt es einen Pfleger, der bei Beurkundung anwesend ist, dem Vertrag zustimmt und die Löschung des Nacherbenvermerkes nach Eigentumsumschreibung bewilligt. Die rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung hierfür liegt vor. Auflassungsvormerkung ist eingetragen.
    Im Zuge der Kaufpreisfinanzierung bestellt der Käufer aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht für den Verkäufer eine Grundschuld. Die Eintragung und die Rangänderung im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung.
    Der Pfleger wirkt nicht mit und hat im KV auch keine Belastungsvollmacht erteilt. Erklärungen zum Nacherbenvermerk werden in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht abgegeben.

    Die Rechtspflegerin verlangt nun auch für die Grundschuld eine familiengerichtliche Genehmigung und verweist auf Schöner/Stöber 15 Auflage, RdNr. 3686 -3688. Ihre Auffassung nach, haben die Nacherben insoweit bei der Belastung mitgewirkt, als dass der Pfleger durch Unterzeichnung des Kaufvertrages auch die Belastungsvollmacht genehmigt hat.
    Die Formulierung der Belastungsvollmacht lautet: "Der Verkäufer erteilt dem Käufer …. "

    Meiner Meinung nach brauch ich keine familieng. Genehmigung, da der Pfleger in der Grundschuld nicht auftritt und insoweit auch keine Bewilligungen oder Erklärungen abgibt.

    Vielen Dank im Voraus

  • Es bedarf schon deshalb keiner Mitwirkung der Nacherben (und damit auch keiner Genehmigung), weil der Nacherbenvermerk bis zur Eigentumsumschreibung bestehen bleibt und sich das Problem mit seiner im Zuge der Eigentumsumschreibung erfolgenden Löschung von selbst erledigt.

  • Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts will wohl darauf hinaus, dass eine Belastung auch dann genehmigungsbedürftig ist, wenn der bei der Beurkundung vollmachtserteilende Vertretene einem Genehmigungstatbestand unterliegt. Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber da der Nacherbenvermerk bestehen bleibt, ist dies irrelevant, weil dann die Bewilligung des Vorerben ausreicht.

    Wenn es um unbekannte Nacherben geht, müsste eigentlich eine betreuungsgerichtliche und keine familiengerichtliche Genehmigung vorliegen (§ 340 Nr. 1 FamFG).

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