Rpfl erlässt Richterbeschluss - Beschwerde: Und jetzt?

  • Ich habe ein Problem: Ich hatte einen unbegeleiteten minderjährigen Flüchling, für den Vormundschaft angeordnet war. Jugendamt war Vormund. UmF wurde am 28.02.2017 volljährig; Vormundschaft endete.
    Während meines Urlaubs im August ging ein neuer Antrag wegen Anodrdnung Vormundschaft ein, diesmal von einer Privatperson, die auch Vormund werden wollte, mit der Begründung, dass das Alter des umF falsch ist, der Flüchtling sei am 28.02.2000 geboren. Daraufhin hat meine Vertretung kurzerhand Vormundschaft angeordnet (in der bereits bestehenden RpflAkte), das Geburtsdatum geändert und den Ast. als Vormund bestellt. Jetzt hat das Jugendamt davon Wind bekommen und Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sie nicht gehört wurden, dass der Rpfl nicht zuständig war und dass die vorgelegte Urkunde bzw. die Übersetzung erkennbar gefälscht sei. :eek: Mir standen die Haare zu Berge; ich muss dem Jugendamt in allen Punkten recht geben. Kann mir jemand sagen, wie das Verfahren jetzt ablaufen muss bei so was?

    Das Jugendamt ist beschwerdeberechtigt, der Beschluss der Kollegin ist gem § 8 Abs. 4 RpflG unwirksam. Aber wer muss denn nun über das RM entscheiden? Zu allem Überfluss habe ich 2 Akten (wie immer in solchen Fällen): eine Richterakte, in der die Vormundschaft angeordnet wurde (beim 1. Mal) und eine Rpflakte, in der die Vormundschaft geführt wird, in welcher auch der 2. Vormundschaftsbeschuss ist, der aufgehoben werden muss. Unglücklicherweise war für die 1. Anordnung der Vormundschaft Richter D zuständig, die Rpflakte trägt ein AZ für Richter H. Ich war spontan der Meinung, dass Richter H zuständig ist, was dieser abgelehnt hat, da die Richterakte von Richter D ist. Richter D hat mir heute die Akte zurück gegeben mit der Begründung, dass er nicht zuständig sei, weil ja ein Beschluss aus der Rpflakte betroffen ist, für die Richter H zuständig ist.
    Richter H will nun geklärt haben, ob das nicht Rpfl-zuständigkeit sei; ich könnte doch im Wege der Abhilfe entscheiden. Aber ich bin mir ganz und gar nicht sicher, wie das zu sehen ist: Für die erneute Anordnung der VMS wäre doch der Richter zuständig gewesen. Kann ich als Rpfl. jetzt wirklich den Rpfl-beschluss aufheben? Ein Abhilferecht besteht unstreitig gem. §§ 58 ff FamFG. Aber ist nicht der Richter sachlich zuständig, weil ein Anordnungsbeschluss (mit Ausländerbeteiligung) aufgehoben wird? Meiner Meinung nach könnte man meinen Beschluss dann genauso anfechten wegen sachlicher Unzuständigkeit, wie den falschen Beschluss der Kollegin.
    Hatte jemand schon mal so ein Verfahren wegen Verstoß gegen § 8 RpflG? Wäre für eure Meinung wirklich sehr dankbar!

  • Zwar ist der Beschluss Deiner Kollegin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam. Gleichwohl hätte ich keine Bedenken dagegen, diesen Beschluss (deklaratorisch) im Wege der Abhilfe aufzuheben.

    Unabhängig davon, wie Du Dich insoweit entscheidest, tritt dieselbe Folge ein: Über den gestellten und bisher nicht wirksam beschiedenen Antrag der Privatperson hat der Richter (welcher das nach dem Geschäftsverteilungsplan ist, mögen die beiden unter sich klären) zu befinden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ..Ein Abhilferecht besteht unstreitig gem. §§ 58 ff FamFG. ...

    Ich würde spontan mitstreiten wollen, §§ 68 Abs. 1 S. 2, 111 Nr. 2, 151 Nr. 4 FamFG, dürfte auch das einfachste und beste sein. (Ich sehe da spontan einige Probs., Mdl. ist jetzt auch nach dem neuen Geb.datum volljährig, Beschwerde überholt, AO wird aufgehoben, Gründe kann´s viele geben, auf jeden Fall würde ich nicht noch mehr schief gehen lassen wollen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Hatte jemand schon mal so ein Verfahren wegen Verstoß gegen § 8 RpflG? Wäre für eure Meinung wirklich sehr dankbar!

    Das, was deine Vertretung fabriziert hat, ist mir auch mal passiert (es hat sich nachträglich herausgestellt, dass das Mündel Ausländer ist, bei Anordnung wusste ich noch nichts davon :(). Ich kam dann zu dem Ergebnis, dass der Beschluss unwirksam (und nicht bloß anfechtbar) ist. Von daher brauchst du die Entscheidung wohl nicht aufzuheben. Damals habe ich die Akte in meinem Verfahren übrigens dem Richter vorgelegt und der hat meine Entscheidung bestätigt (könnte rechtlich gesehen eine Neuvornahme gewesen sein, aber da kam es nicht darauf an, war alles relativ unstreitig).

  • Aktueller Stand: Das Jugendamt hat die Beschwerde letztlich zurück genommen, nachdem ich ihnen erklärt habe, dass der Antrag des 2. Vormunds noch offen ist (da Beschluss der Kollegin ja nicht wirksam ist) und der Richter nun darüber entscheidet (Abweisung, da Mündel zur Zeit der Antragstellung bereits volljährig). In diesem Beschluss soll auch die Unwirksamkeit des Beschlusses der Kollegin deklaratorisch festgehalten werden. Der 2. Vormund hat den Antrag nach Anhörung und Schilderung der Lage nicht zurück genommen.

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