Wertfestsetzungsbeschluss gem. § 79 GNotKG?

  • Hallo Zusammen,


    ich habe folgenden Fall:
    Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung - Der Verkäufer istEigentümer eines Hofes (mit eingetragenen Hofvermerk) bei einem anderen Gericht- anderer OLG-Bezirk - sowie Eigentümervon Grundstücken zu„meinem“ Blatt (hierist der Hofvermerk schon vor etlichen Jahren gelöscht).


    Nun werden aus meinem Blatt verschiedene Flurstücke (nichtder gesamte Bestand) von dem Verkäufer auf dessen Sohn übertragen.
    Hinsichtlich der Kosten soll lt. Urkunde der (vierfache)Einheitswert zugrunde gelegt werden.

    Zwischenverfügung, dass der Einheitswert aufgrund fehlenderHofeigenschaft und Fehlen des Hofvermerks nicht angesetzt werden kann - m. d.B. um Mitteilung eines Wertes.
    Notar weigert sich mit der Begründung, die übertragenenFlächen werden wirtschaftlich vom Hof betrieben. Nach einem Schriftverkehr „Hinund Her“ teilt der Notar doch einen Wert i. H. v. 5,00 - 6,00 € / qm mit.

    BZ wird angehört mit der Absicht, einen Wert i. H. v. 5,50 €festzusetzen.

    BZ teilt mit, dass sofern nicht ein anderer Wert (z. B. derBodenrichtwert) festgestellt werden kann, der Wert i. H. v. 5,50 €angesetzt werden kann.

    Bodenrichtwert = 20,00 € / qm

    Notar einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte sowieSchreiben des BZ zur Stellungnahme geschickt.

    Notar äußert sich zum Bodenrichtwert nicht - teilt lediglichmit, dass es bei dem Wert i. H. v. 5,50 € bleiben soll.

    Und nun?

    Offensichtlich ist ja ein anderer Wert als 5,50 € bekannt - nämlichder Bodenrichtwert.

    Muss ich nun den Bodenrichtwert annehmen und einen förmlichenWertfestsetzungsbeschluss fertigen?

    Da die Mitteilung des BZ im Raum steht, kann ich ja nicht(einfach) eine Kostenrechnung mit einem Wert von 5,50 € / qm schreiben?!

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