Beweis Terminsgebühr

  • Guten Morgen,

    ich habe folgendes Problem:
    Der Beklagtenvertreter macht die Terminsgebühr Nr. 3104 VVRVG geltend. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Vielmehr stütztsich der RA darauf, dass eine Besprechung mit der Gegenseite stattgefunden hatund die Terminsgebühr daher nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG entstandenist, da eine Besprechung mit der Gegenseite stattgefunden hat.

    Die Gegenseite bestreitet nun, dass ein Telefonat stattgefunden hat. Ich habedie Terminsgebühr nunmehr abgesetzt, da meiner Meinung nach der Beklagtebeweispflichtig gewesen wäre.
    Nun legt der RA Erinnerung ein. Der Rechtsanwalt könne die Terminsgebühr durchdie eigene Aussage des Rechtsanwalts beweisen. Auch sei der Beklagte eintauglicher Zeuge.
    Weiterhin verweist er darauf, dass er Insolvenzverwalter unddaher Organ der Rechtspflege sei und die Gegenseite nur ein gewerblichesInkassounternehmen.

    Wie ist nun weiter zu verfahren? Eine anwaltlicheVersicherung wurde bereits abgegeben. Genügt dies um der Erinnerung abzuhelfen?
    Würdet ihr euch noch eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten einholen?

  • Ich würde nicht lange fackeln: Wenn die eine Seite behauptet, die andere bestreitet - Nichtabhilfe und hochgeben. Das Argument "IV gegen Inkassounternehmen" ist lächerlich.

  • Ich würde nicht lange fackeln: Wenn die eine Seite behauptet, die andere bestreitet - Nichtabhilfe und hochgeben. Das Argument "IV gegen Inkassounternehmen" ist lächerlich.

    So würde ich das auch sehen.

  • Nein. Der Ansatz ist nach §104 II 1 ZPO glaubhaft zu machen. Die Versicherung des Anwaltes genügt nur in den Fällen wo dies besonders gesetzlich geregelt ist.


    Die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 15. März 2017 – 14 W 112/17 – lässt unter Rn. 7 die anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung zu.


    :daumenrau

    Absolut richtig. § 104 II S. 1 ZPO verweist insoweit mittelbar auf § 294 ZPO. Deshalb reicht Glaubhaftmachung im KfV aus (BGH, Rpfleger 2007, 506; Rpfleger 2014, 393), wozu auch die anwaltliche Versicherung gehört (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 294 Rn. 5 m.w.N.). Insoweit hat der BGH (FamRZ 1989, 373) zu dieser Form der Glaubhaftmachung auch mal ausgeführt:


    "a) Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten Sachverhalt, der im wesentlichen eigene Tätigkeiten und Wahrnehmungen betrifft, anwaltlich versichert. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht im allgemeinen kein Anlaß, eine so bekräftigte Darstellung kritischer zu würdigen, als dies bei eidesstattlich versicherten Angaben ohnehin erforderlich ist. Von dem als richtig versicherten Vortrag darf ausgegangen werden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten (...)."

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  • Aber was bringt das? Die Gegenseite bestreitet weiterhin, ggf. mit gleichen Mitteln der Glaubhaftmachung - und dann?

  • Aber was bringt das? Die Gegenseite bestreitet weiterhin, ggf. mit gleichen Mitteln der Glaubhaftmachung - und dann?


    Bislang macht der Erstattungspflichtige seine Behauptung aber nicht glaubhaft - müßte er insoweit schon erstmal nachlegen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem gerade nicht Beweis, sondern lediglich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BGH, Rpfleger 2014, 393 = AGS 2014, 211 = MDR 2014, 627). Insofern kommt es auf den Einzelfall an, inwieweit der einen oder anderen (glaubhaft gemachten) Tatsachendarstellung zu folgen ist. Zweifel gehen zu Lasten des die Festsetzung begehrenden Antragstellers, so daß dann eben die Zurückweisung erfolgen müßte. Grundsätzlich seid ihr aber nicht allein an Erklärungen der Parteien gebunden. Der BGH (Rpfleger 2007, 506) hatte das ja auch mal ausgeführt:

    "Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Aufklärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben."

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