Hallo zusammen,
in der Akte war ein Antrag auf Anordnung der ZVG. Die Anordnung sollte aufgrund einer öffentlichen Last erfolgen, der Voreigentümer ist persönlich beitragspflichtg. Der jetzge Eigentümer hat einen entprechenden Duldungsbescheid erhalten, wonach das Grundstück für die Forderung haftet. Die Vollstreckbarkeit ist bescheinigt. Die ZVG wurde angeordnet in RK 3.
Der Schuldnerverteter legte Erinnerung, dass der Schuldner keine Zahlungspflicht hätte. Zudem ist die öffentliche Last 2008 entstanden, was eigentlich die Befriedigung in RK 7 impliziert. Beantragt war jedoch RK 3.
Kann die Anordnung wegen dieser Begründung aufgehoben werden und damit der Erinnerung abgeholfen werden? Vielleicht hat jemand einschlägige Rspr. für mich.
Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende.