Vergütung Ersatzbetreuer § 6 VBVG

  • Die Ersatzbetreuung wegen Urlaubsabwesenheit des Hauptbetreuers lief für den Zeitraum 09.02.2018 - 25.03.2018. Der Ersatzbetreuer beantragt für diesen Zeitraum seine Vergütung. Bekommt er tatsächlich pauschal alle Tage vergütet oder nur die Tage, an denen er auch tätig werden musste? Ich finde § 6 S. 2 VBVG da nicht so ganz eindeutig.

  • Bei tatsächlicher Verhinderung (=Urlaubsabwesenheit) gibt es die Pauschalvergütung für die gesamte Vertretungszeit.

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  • Ist eben - wie beim regulären Betreuer - eine Pauschalvergütung und daher nicht vom tatsächlichen Umfang abhängig. Der reguläre, in diesem Zeitraum tatsächlich verhinderte, Betreuer bekommt den Vertretungszeitraum ja nicht vergütet, es wird also insgesamt nicht mehr ausgezahlt, als bei Nichtverhinderung.

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall und bin etwas ratlos:

    Betreuer ist der Ehemann der Betroffenen, zum Ersatzbetreuer für den Fall seiner Verhinderung ist ein Vereinsbetreuer bestellt. Der Verein macht Vergütung gegen die Staatkasse für ein volles Quartal geltend.
    Auf den Hinweis auf § 6 VBVG, § 189 BGB, dass ein Anspruch nur dann beseht, wenn entsprechender Aufwand erfolgt ist, wird Folgendes mitgeteilt:
    Der Betreuer habe dem Vereinsbetreuer einen über 100 Seiten umfassenden Antrag auf Hilfe zur Pflege übergeben, da ihm seine gesundheitliche Situation, verbunden mit mehreren Krankenhausaufenthalten, die eigenständig Bearbeitung nicht erlaubte.
    Der Verein fragt, wie weiter verfahren werden soll.
    Der Regelfall ist ja, dass sich zwei Berufsbetreuer vertreten. Dann ist der Fall klar. Vergütung für den Ersatzbetreuer für die Zeit der Verhinderung, der Andere geht leer aus.
    Meine Fragen hier:
    Kann ich einfach die Zeit des Krankenhausaufenthaltes als Vertretungszeit nehmen und anteilige Vergütung gewähren?

    De Höhe der Pauschale richtet sich grundsätzlich nach der Qualifikation des Hauptbetreuers. Dann müsste ich nach Stufe A bemessen. Erscheint bei zwei Berufsbetreuern logisch, aber hier...

    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.

    LG Adele

  • Der Verein und der Hauptbetreuer haben übereinstimmend anzugeben, von wann bis wann konkret der Verhinderungsfall eingetreten ist. Für diesen konkreten Zeitraum bekommt der Verein die Pauschale (und für diesen Zeitraum der ehrenamtliche Betreuer die Aufwandspauschale nicht).

    Die Höhe der Pauschale richtet sich doch aber nach der Qualifikation des Vereinsbetreuers selbst und nicht nach der Qualifikation des Ehrenamtlers....

  • Welche Kommentierung genau wäre das? Sowohl Münchener als auch BeckOGK sagen, dass zwar innerhalb der Tabelle, also was Zeiträume und Wohnstatus angeht, der Verhinderungsbetreuer sich nach der Vergütung des Hauptbetreuers zu richten hätte. Nicht aber, was seine Qualifikation betrifft. MüKo behandelt sogar ausdrücklich den Fall, dass nur der Verhinderungsbetreuer beruflich tätig ist und der Hauptbetreuer im Ehrenamt. Dann rutscht der Vertretungsbetreuer innerhalb der Tabelle in die Spalte, die für den Hauptbetreuer bei Berufsmäßigkeit gelten würde. Gleichwohl wird er nach seiner eigenen Qualifikation vergütet. Könntest Du "die Kommentierung" und auch "u. a." noch näher benennen?

  • beck-online.GROSSKOMMENTAR
    GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann
    Hrsg: Schindler
    Stand: 01.10.2022

    Bin da wohl au eine Mindermeinung gestoßen. Ich schließe mich gern dem Ret an.

  • Bei der Textstelle dürfte es nicht um die jeweilige Qualifikation von Haupt- und Verhinderungsbetreuer gehen (also Tabelle A, B oder C), sondern um die Zeitstufe. Das heißt, für den Verhinderungsbetreuer gilt ggf eine andere Tabelle, aber die bisherige Betreuungszeit gilt auch bei ihm
    (genau wie nach einem Betreuerwechsel).

  • Ich sehe jetzt klarer und werde den Verein entsprechend informieren.
    Anteilige Monatspauschalen für die - durch den Hauptbetreuer bestätigte - Zeit des Krankenhausaufenthaltes. Tabelle "C" für VB.

    Herzlichen Dank für Eure Mühe.

    LG Adele

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