Nichtbekanntgabe von Anträgen

  • Gibt es eine -vertretbare- Begründung der Eltern (z.B. Suizid o.ä.)?

    Ansonsten: nein. Die Betroffene hat ja stets Anspruch auf volle Akteneinsicht.

  • Dann würde ich Ihr vorerst nur die Verfahrenseinleitung mitteilen und die Betreuungsbehörde um Sachverhaltsermittlung, Erstellung eines Sozialgutachtens sowie ggf. um Betreuervorschlag bitten.
    Sofern in der Betreuungsanregung keine Eilbedürftigkeit dargelegt wird, würde ich mit dem Betreuungsgutachten zuwarten, bis das Sozialgutachten erstell und vorgelegt ist.

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