Löschung einer Inhabergrundschuld

  • Liebe Kollegen,
    hier wurde im Jahre 2003 eine Grundschuld (Millionenbetrag) "für den Inhaber des Briefes" eingetragen. Der Brief wurde damals an den Eigentümer ausgehändigt.
    Nun bewilligt und beantragt der Eigentümer die Löschung unter Beifügung eines rechtskräftigen Beschlusses, dass der Brief für kraftlos erklärt wird.

    Die Vorlegung des Briefes kann auch bei der Inhabergrundschuld durch die Kraftloserklärung ersetzt werden (§ 42 S.1 und § 41 Abs. 2 GBO). Hiernach kann ich die Inhabergrundschuld löschen. Sehe ich das richtig?

  • Bin skeptisch. Zunächst musst Du klären, ob es einen Vertreter nach § 1189 BGB gibt (das sollte im Grundbuch direkt eingetragen sein, aber schau besser noch mal in der Bewilligung nach). Und dann ... das Recht steht ja dem jeweiligen Inhaber des Briefes zu. Genau genommen wird also hier nicht einfach ein Brief aufgeboten, und dann können die Berechtigten wieder handeln; vielmehr muss man doch von einem unbekannten Gläubiger ausgehen, und dann wäre das Aufgebot nach § 1170 BGB Mittel der Wahl. Das ist aber wohl nicht durchgeführt worden. Dann hätten wir auch die Rechtsfolge des § 1170 II BGB, die beim Briefaufgebot fehlt - wem wolltest Du den Brief denn jetzt guten Gewissens geben?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Einen Ausschluss nach § 799 BGB gibt es nach dem Inhalt der Bewilligung nicht. Auch ein Vertreter nach § 1189 BGB ist nicht bestellt.

    Ich hatte zunächst ebenfalls an den Ausschluss des Gläubigers nach § 1170 BGB gedacht. Aus der Kommentierung zu § 42 GBO (Meikel/Bestelmeyer) lese ich aber, dass die Kraftloserklärung des Briefes auch bei der Inhabergrundschuld die Briefvorlage ersetzt.
    Bin aber auch skeptisch, zumal der Grundschuldbetrag hier sehr hoch ist.

  • Bei Inhabergrundschulden ist die materielle Berechtigung und die Bewilligungsberechtigung an den Briefbesitz geknüpft. Berechtigter ist also der jeweilige Inhaber des Briefes und damit m. E. auch der Inhaber des Ausschließungsbeschlusses: Briefe über Inhabergrundschulden können nach § 799 BGB für kraftlos erklärt werden. Der gerichtliche Beschluss tritt an die Stelle der Urkunde, übernimmt also die Funktion der formellen Legitimation der Gläubigers.

  • So recht komm ich nicht weiter. Hab nochmal die Kommentare gewälzt:

    - Beschluss über die Kraftloserklärung ersetzt die Inhaberschaft, so wie sie war
    - wer ihn erwirkt hat, ist so gestellt wie der Inhaber der Urkunde (Palandt, BGB,
    § 799 Rn. 5)

    - aber: materielle Berechtigung ist nicht Gegenstand des Aufgebotverfahrens
    (Müko, BGB, § 799 Rn 9)

    - und: Beschluss über Kraftloserklärung ersetzt für den A'steller den Besitz nur
    gegenüber dem Verpflichteten (das ist aber nicht das GBA) - Keidel/Giers, FamFG,
    § 479 Rn. 2,3

    - Der Inhaber des Beschlusses über die Kraftloserklärung ist nicht
    antragsberechtigt für die Erteilung eines neuen Briefes - Demharter, GBO, § 67 Rn.
    3 - Gläubigerrecht nicht nachgewiesen.

  • Sorry, aber ich bin jetzt auch raus - irgendwie beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.

    Habe mir eben noch den Aufsatz von Zeiser im Rpfleger 2006, 577 angeschaut; der gibt aber leider zu diesem Problem auch nichts her.

    Ich weiß auch nicht, was der Eigentümer sonst noch nachweisen muss. Für eine Inhabergrundschuld ist ja auch keine Abtretung, sondern nur Einigung und Briefübergabe (§ 929 BGB) erforderlich. Wie soll er z. B. bei Antrag Neuerteilung des Briefes letztere in der Form des § 29 GBO nachweisen?

    Wir haben ja eigentlich den Ausschließungsbeschluss nicht inhaltlich zu prüfen, aber ich bin beim Suchen auf § 450 Abs. 2 FamFG gestoßen (und daran gescheitert:confused::( A'steller hat glaubhaft zu machen, dass der Brief nicht bis zum Ablauf der in § 801 BGB genannten Frist (= 30 Jahre!?, ab wann?) vorgelegt wurde. Ich weiß ja nicht, wann dein Recht eingetragen wurde, aber hätte vielleicht - wenn das Recht noch nicht seit mehr als 30 Jahren eingetragen ist - noch gar kein Aufgebot durchgeführt werden können?
    Und selbst wenn das Recht entsprechend alt ist, bleibt ja dein Nachweisproblem weiter....

  • Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht ...

    Das KG hätte das nach meiner Ansicht gar nicht zu entscheiden brauchen, weil das Ergebnis völlig klar zutage liegt, wenn man sich die mit einem Inhaberbrief verbundenen Rechtswirkungen vor Augen hält.

    Ich dachte mir schon etwas dabei, das Betreffende im Meikel geschrieben zu haben ...

    Knackpunkt ist einfach, dass feststeht, dass im vorliegenden Fall der Eigentümer der erste Gläubiger war. Und nun bewilligt eben jener Eigentümer/Gläubiger die Löschung des Rechts unter Vorlage eines von ihm selbst erwirkten Ausschließungsbeschlusses über die Kraftloserklärung des Briefs die Löschung des Rechts.

    Wo ist hier also ein Problem?

    Wenn es sich um ein normales Eigentümer(namens)briefrecht handeln würde und dann der Eigentümer, der ursprünglich den Brief erhalten hat, den von ihm erwirkten Ausschließungsbeschluss vorlegt, kommt doch auch niemand auf die Idee, dass er nicht der Berechtigte sein könnte, nur weil er das Recht theoretisch außerhalb des Grundbuchs abgetreten haben könnte.

  • Verstehe ich es richtig, dass die Einigung n. § 929 BGB nicht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist? Ich bekomme eine Löschungsbewilligung von irgendjemandem und den Brief und dann lösche ich?

  • push

  • Bei der Inhabergrundschuld wird die Bewilligungsberechtigung im Hinblick auf die zulässigen Eintragungen alleine durch den Briefbesitz nachgewiesen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung also nur verweigern, wenn es Kenntnis davon hat, dass der Briefbesitzer den Briefbesitz unrechtmäßig erlangt hat (Meikel/Bestelmeyer, 11. Aufl., § 42 Rn. 17).

  • Bei der Inhabergrundschuld wird die Bewilligungsberechtigung im Hinblick auf die zulässigen Eintragungen alleine durch den Briefbesitz nachgewiesen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung also nur verweigern, wenn es Kenntnis davon hat, dass der Briefbesitzer den Briefbesitz unrechtmäßig erlangt hat (Meikel/Bestelmeyer, 11. Aufl., § 42 Rn. 17).

    Danke!

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