Teilklausel

  • Hallo :)

    und zwar folgender Fall:
    RA beantragt die Erteilung einer weiteren vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO (die erste ist wohl nicht mehr auffindbar). Außerdem versichert er, dass der Schuldner einen Betrag X auf die Forderung bezahlt hat.

    Meine Fragen:
    - Ist das ein Fall für die Erteilung einer Teilklausel? Wenn ja, habt ihr Formulierungsvorschläge?
    - Erteilt der Rechtspfleger die Klausel (Teilklausel) oder der UdG (darüber gibt es bei uns Unstimmigkeiten.)?

    Danke :)

  • Ja, das ist wohl ein Fall für eine Teilklausel.

    Vorschlag: "Vorstehende Ausfertigung wird dem XY zum Zwecke der Zwangsvollstreckung abzüglich eines bereits geleisteten Betrages von xx.xx Euro erteilt.
    Diese zweite vollstreckbare Ausfertigung tritt insoweit an die Stelle der am xx.xx.xxxx erteilten ersten vollstreckbaren Ausfertigung."

    Die Rechtspflegerzuständigkeit ergibt sich aus §§ 3 Nr. 3a, 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG, denn es handelt sich um eine vollstreckbare Ausfertigung iSd. § 733 ZPO.

  • Danke für deinen Formulierungsvorschlag.

    Ja, dann ist es bei uns der UdG. Weitere vollstreckbare Ausfertigungen sind in Nds. auf den UdG übertragen.

    Aber das Hilft mir weiter :)

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