Wirksamkeit der Ausschlagung nach Abgabe wegen örtl. Unzuständigkeit

  • Das Nachbargericht stellt nach Beurkundung verschiedener Ausschlagungserklärungen nunmehr fest, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers die Zuständigkeit meines Gerichts begründet und möchte die Sache an mich verweisen.
    Frage:wie verhält es sich mit der Wirksamkeit der beurkundeten Ausschlagungserklärungen der auswärtigen Verwandten.

    Vielen Dank

  • Ich würde ein Rechtshilfeersuchen unterstellen.

    Die Ausschlagenden waren ja in er Annahme, beim örtlich zuständigen NLG (wirksam) ausgeschlagen zu haben.
    Dass das NL im Nachhinein feststellt, dass es nun doch nicht zuständig ist und die Erbausschlagungen nun verspätet bei dem tatsächlich zuständigen AG eingegangen sind -und damit nicht wirksam sei sollen-, ist den Bürgern schwer zu vermitteln.

    Und was das alles nach sich zieht.... Siehe #2

    Oder aber Du überzeugst (ggfs. mit diesem Argument) die Kollegen des Nachbargerichts die Sache doch bei ihnen zu behalten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (17. April 2018 um 13:33) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • So seh ich das jetzt auch.

    Keidel Anmerkung 56 zu §3FamFG Handlungen des verweisenden Gerichtes bleiben wirksam, u.s.w.

    Danke!

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