Antragsberechtigung - Löschung eines Verfügungsverbotes nach § 135 BGB

  • Hallo zusammen,

    in meiner Akte möchte ein GL einer ZwaSi das Verfügungsverbot (nach § 135 BGB) für einen anderen GL löschen lassen. Ich bin mir nicht sicher, ob dieser ein Antragsrecht nach § 13 GBO hat??!!

    Hat jemand eine Idee??

    Unterlagen können nur unter Bezug auf die Prozessakten bei einem anderen Gericht beigebracht werden. Ginge dies im Falle der Antragsberechtigung?

    LG
    Lucky

  • Hatte ich noch nicht. Aber wie Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018 in § 13 RN 64 ausführt, ergibt sich bei berichtigenden Eintragungen das Antragsrecht aus der Anspruchsberechtigung nach § 894 BGB, was bedeute, dass auch derjenige, der durch die Berichtigung eine rechtliche Verbesserung erlangt, antragsberechtigt sei (Zitat von BGH ZNotP 2014, 106).

    Durch die Eintragung einer nicht entstandenen oder bereits wieder erloschenen Verfügungsbeschränkung, die sich gegen den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines beschränkten Liegenschaftsrechts richtet, können auch die Inhaber der auf dem Grundstück bzw Liegenschaftsrecht lastenden Rechte beeinträchtigt sein (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 894 RN 76 unter Zitat ROSENBERG Anm III 2 a β; BGB-RGRK/AUGUSTIN Rn 23).

    Vorliegend scheint das Verfügungsverbot ja inzwischen aufgehoben worden zu sein. Dazu müsste ja etwas vorgetragen sein. Dies lässt sich anhand der Prozessakte verifizieren

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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