Auslegung Erb-/ Zuwendungsverzicht

  • folgender Fall:
    A und B haben in einem gemeinschaftlichen (not.) Testament sich gegenseitig zu Alleinerben und als Schlusserben ihre Kinder C, D und E eingesetzt (mit Pflichtteilstrafklausel).

    Nach dem Tod von A hat B ein neues (not.) Testament verfasst in welchem sie nun D und E als Erben einsetzt. Zugleich steht in dem Testament, dass die Einsetzung der drei Kinder im gemeinschaftlichen Testament nicht wechselbezüglich erfolgt sei.

    Dann liegt noch ein Erbverzicht (vom selben Tag wie das neue Testament) mit folgendem Inhalt vor:

    C verzichtet hiermit gegenüber B und D, E und F (F ist wohl die Ehefrau von E (keine Ahnung auf was die verzichten will)) mit Wirkung für seine Abkömmlinge auf sein künftiges Erbteils-Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht nach B.
    E und F verzichten hiermit gegenüber B und C und untereinander
    mit Wirkung für ihre jeweiligen Abkömmlinge auf sein künftiges Erbteils-Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht nach B.
    Alle Erschienenen nehmen die Verzichte hiermit wechselbezüglich an.

    Ich hab den Inhalt etwas verkürzt auf die m.E. relevanten Inhalte. Zudem wurde jeweils noch auf jegliche Erbteils-Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte nach A "verzichtet".
    Der Erbverzicht ist in einen Grundstücksübertragungsvertrag eingebettet wo B schenkungsweise an C übereignet. Insoweit stehen im Erbverzicht auch nur Veräußerer, Erwerber etc. ich hab das hier mal ersetzt.

    Beantragt wurde nun ein Erbschein der D und E als Erben zu je 1/2 auf Grundlage des neuen Testamentes ausweist. Zum Erbverzicht wurde nichts gesagt, da der Notar ja davon ausgeht, dass keine Wechselbezüglichkeit des ersten Testamentes vorliegt.

    M.E. ist das erste Testament definitiv wechselbezüglich. Es ergeben sich aus diesem keine anderen Anhaltspunkte.
    Die Frage ist nun inwieweit die Erbverzichte auch als Zuwendungsverzichte auszulegen sind (dazu OLG Celle, 6 W 32/11). Dann könnte der Verzicht von C als Zuwendungsverzicht ausgelegt werden.
    Aber was ist mit dem Verzicht von E?, E hat aber nur gegenüber B und C (und F) verzichtet. Ist der Verzicht gegenüber jemanden wie der Verzicht zugunsten (§2350 BGB) anzusehen?
    Im Übrigen kann ich den wohl kaum anders auslegen als den Verzicht von C.

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