Hallo, ich habe ein Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters nach § 172 ZVG.
Könnte der InsO-Verwalter einen Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze stellen?
Ich denke, Stöber, ZVG-Kommentar, Rz. 3.12 zu § 74a (nicht antragsberechtigt ist InsO-Verwalter) dürfte hier nicht zutreffen, wenn der InsO-Verwalter selbst das Verfahren betreibt; oder wie seht ihr das? Dankeschön
Zwangsvollstreckung nach § 172 ZVG: 7/10- Grenze
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Auf die Schnelle komme ich zum Ergebnis, dass die genannte Fundstelle schon zutreffend ist, denn in Rd-Nr. 4.3 zu § 172 verweist Stöber hierauf.
Ist m.E. auch nachvollziehbar, denn § 74a schützt die Gläubiger, und das ist der Insolvenzverwalter - auch wenn er die Versteigerung nach § 172 ZVG betreibt - nicht. Die betroffenen Grundpfandgläubiger können den 7/10-Antrag ja stellen. -
Okay, ich habe keine Grundpfandgläubiger.
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Ich würde da mal bei § 180 gucken und ein paar Gedankengänge prüfen.
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