Hallo zusammen,
ich habe hier ziemlich viele Anträge auf Erlass von gem. §850d ZPO privilegierten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
Gläubiger sind Kinder, die durch das hier ansässige Jugendamt vertreten werden.
Bei der Abfassung der Anträge werden die Anschriften der Kinder stets nicht angegeben.
Das Jugendamt argumentiert damit, dass die Anschrift nicht erscheinen sollte, weil es sein könne, dass Kind und Elternteil nicht wollen, dass der Schuldner weiß wo sie wohnen.
Auf Nachfrage wurde jetzt in einem Verfahren mitgeteilt, Kind und Kindesmutter wünschen ausdrücklich keine Adressweitergabe, der Vater habe sich nie gekümmert, habe keinen Kontakt gepflegt und sie möchten dringend vermeiden, dass der eines Tages einfach vor der Tür steht.
Um ehrlich zu sein, geht mir das ganz schön gegen den Strich.
Ich meine dass man grundsätzlich ein Recht darauf hat, in einem gegen einen selbst gerichteten Verfahren zu erfahren, wer die Gegenseite ist und wo sie wohnt.
Wer vollstrecken will muss damit leben und klar kommen
Ausnahmen dann, wenn konkreter Anlass zur Besorgnis besteht, bspw. Fälle häuslicher Gewalt.
Was meint ihr dazu?
(Im Allgemeinen und im konkreten Fall)