Festsetzung nach § 49 RVG, 0,5 Terminsgebühr oder 1,2?

  • Hallo!

    Folgender Fall
    Festsetzung nach § 49 RVG
    1. VU über einen Streitwert von ca. 9000 €
    Klageerweiterung auf ca. 36000 €
    PKH-Antrag
    1. VU hinsichtlich 27000 €
    2. VU hinsichtlich 9000 €

    Anwalt beantragt 1,2 Gebühr über 9000 € und 0,5 Gebühr über 27000 €, PKH wurde ab Antrag bewilligt, 1. Termin daher nicht erfasst.
    Ich würde ihm lediglich eine 0,5 über 36000 € geben, da er innerhalb der PKH nur einen Säumnistermin wahrgenommen hat. Richtig oder Holzweg?

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Der Sachverhalt scheint mir nicht schlüssig zu sein.

    Ich verstehe ihn so:

    Klage über 9.000,-
    1. VU über 9000,- (Klageanspruch)
    Klageerweiterung auf 36.000,- (also um 27.000,- ... - in der Einspruchsfrist? Sonst wäre das Verfahren über die 9.000,- ja erledigt und eine KE nicht möglich)
    PKH-Antrag
    1. VU über 27.000,-
    2. VU über 9.000,-

    --> dann muss ja irgendwie ein (Teil-)Einspruch gekommen und/oder eine anderweitige Teilerledigung eingetreten und der Bekl dann im Einspruchstermin erneut säumig gewesen sein.
    Anders ist ein 2. VU ja kaum denkbar.

    Vielleicht solltest Du doch den genauen Verfahrensablauf nochmal schildern...

    Nach derzeitigem Stand gibt's aus LK:
    0,5 TG aus 18.000,- und 1,2 TG aus 9.000,- (insoweit nicht nur den Säumnis-, sondern auch Einspruchstermin wahrgenomnmen), jedoch nicht mehr als 1,2 TG aus 27.000,-.

  • Ok!
    Also Klage über 9000 €
    Termin, 1. VU wegen den 9000 €
    Einspruch gegen das VU, neuer Termin anberaumt.
    Klageerweiterung auf 36000 €
    PKH-Antrag
    Im Termin 1. Teil-VU wegen der Klageerweiterung,
    und Schluss-VU wegen den 9000 € (ursprüngliche Klage)
    sowie PKH ab Antrag

    Ich würde jetzt 0,5 zu 36000 € festsetzen
    Ich hoffe das ist ausreichend, ich bin sehr wortkarg :D

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  • Also war ich mit meiner Auffassung auf dem Holzweg? Ich hätte keine 1,2 Gebühr festgesetzt, da er ja im Rahmen der PKH nur einen Termin wahrgenommen hat.

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  • Jepp, nach dem Sachverhalt, wie Du ihn jetzt geschildert hast, würde ich auch nur die 0,5-fache TG geben.
    Denn der Landeskasse gegenüber ist er so gestellt, als wäre er erst mit dem Wirkungszeitpunkt der Beiordnung ins Verfahren gekommen.
    Und nach diesem Zeitpunkt hat er nur einen Termin mit Säumnislage wahrgenommen und 1. bzw. 2. VU beantragt. :daumenrau

  • Jepp, nach dem Sachverhalt, wie Du ihn jetzt geschildert hast, würde ich auch nur die 0,5-fache TG geben.
    Denn der Landeskasse gegenüber ist er so gestellt, als wäre er erst mit dem Wirkungszeitpunkt der Beiordnung ins Verfahren gekommen.
    Und nach diesem Zeitpunkt hat er nur einen Termin mit Säumnislage wahrgenommen und 1. bzw. 2. VU beantragt. :daumenrau


    :daumenrau vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn. 117 m.w.N. (u. a. BGH, NJW 1970, 757).

    Müsste es fürs 2. VU nicht eher 0,7 geben?


    Ne, für ein VU gibt's nur die 0,5 TG. Die 0,7 ist vielmehr die Differenz, die der RA dem Mandanten in Rechnung stellen dürfte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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