Hallo zusammen!
Aufgrund eines Räumungsschutzantrages nach § 765 a ZPO wurde die Vollstreckung gemäß 732 Abs. 2 ZPO einstweilen eingestellt (unbefristet). Die Parteien haben sich sodann außergerichtlich geeinigt, der Vollstreckungsschutzantrag wurde seitens der Schuldnerpartei zurückgenommen.
Bedarf es nunmehr noch der förmlichen Aufhebung der einstweiligen Einstellung durch Beschluss? Oder kann das Verfahren ohne Weiteres weggelegt werden?
Vielen Dank vorab!