Zurückweisung Antrag nach §1961 BGB

  • Guten Tag,
    ich habe hier folgenden Fall:
    Gläubigerin (Pflegeheim hat noch eine Restforderung ausdem Betreuungsvertrag) erkundigt sich 8 Monate nach dem Sterbefall bei uns nachden Erben und beantragt im gleichen Satz: "Wenn keine Erben bekannt sind,beantragen wir eine Nachlasspflegschaft zu bestellen." Etwaige Anlagen(Betreuungsvertrag, Zahlungsaufstellung, Vollstreckungsbescheid etc.) warennicht dabei.

    Ich habe dem Pflegeheim mitgeteilt, dass keinnachlassgerichtlicher Vorgang vorliegt, sie mögen Ihren Antrag hinsichtlich desSicherungsbedürfnisses begründen und im Übrigen eine Sterbeurkunde einreichen,denn die Angaben zum Erblasser hinsichtlich des Geburts-und Sterbeortes fehltenkomplett, ich hätte die Sterbeurkunde also nicht mal selbst beschaffen können.

    Eine zu einem späteren Zeitpunkt von mir aus geführtenRecherche im Betreuungsgericht ergab, dass die Erblasserin 3 Kinder hatte, vondenen sogar ein Kind als ihr Betreuer eingesetzt war.

    Ich könnte mir vorstellen, dass davon die Pflegeeinrichtungwusste.

    Erbausschlagungen liegen nicht vor. Inzwischen ist derSterbefall 14 Monate her. Es liegt auch kein Erbscheinsverfahren vor.

    Die Pflegeeinrichtung hat sich auch nicht mehr bei mirgemeldet. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde der Antrag auf Nachlasspflegschaftnicht zurückgenommen.

    Ich bin nun geneigt diesen Antrag zurückzuweisen und dieGebühr 0,5 Geb. gem.KV 12310 GNotKG zu erheben. Was meint ihr?


    GrüßeDöner

  • In solchen Fällen weise ich manchmal auf kaltem Wege zurück ("Sollten Sie binnen 2 Wochen nichts anderes mitteilen, wird Ihr Antrag als erledigt betrachtet."). Das ist Stimmungssache.
    Für eine Nachlasspflegschaft ist jedenfalls kein Rum

  • Seid ihr euch sicher, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben? Und dass dies auch der Gläubiger bei der Antragstellung gewusst hat. Habt ihr dem Gläubiger Name und Anschrift aller Erben mitgeteilt, damit er seine Rechte wahrnehmen kann?

    Wäre m.E. Voraussetzung, dass der Gläubiger die Kosten auferlegt werden können.

    wegen dem fehlenden Nachlassvorgang wäre auch die Sonderzuständigkeit für Nachlasssicherung im Auge zu behalten. Lag ein Sicherungsgrund vor?

  • Auch bei einem Antrag des Gläubigers nach § 1961 BGB bleiben die Erben Kostenschuldner.

    Auch wenn der Antrag zurückgewiesen werden sollte, da die Erben bekannt sind, kann man die Kosten nicht dem Gläubiger auferlegen. Es ist nicht die Aufgabe des Gläubigers vor Antragstellung wissen zu müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind.

    Zu den Kostenfragen gibt es schon zahlreiche hier diskutierte Rspr/Kommentare ( OLG Dresden FamRZ 2010, 1114 (unter Aufgabe der im Beschl. v. 24.5.2006 – 3 W 606/06 nv vertretenen Gegenansicht); OLG Hamm FamRZ 2010, 1112; OLG Hamm ZEV 2011, 190; OLG Karlsruhe BWNotZ 2012, 12; OLG Schleswig BeckRS 2011, 25623; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger Rn. 4; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 74; MüKoBGB/Leipold BGB § 1961 Rn. 12-13).

    Es ist aber sinnvoll dem Gläubiger mitzuteilen, dass in Frage kommende Erben bekannt sind, damit der Antrag §1961 BGB zurückgenommen werden kann.

  • Auch bei einem Antrag des Gläubigers nach § 1961 BGB bleiben die Erben Kostenschuldner.

    Auch wenn der Antrag zurückgewiesen werden sollte, da die Erben bekannt sind, kann man die Kosten nicht dem Gläubiger auferlegen. Es ist nicht die Aufgabe des Gläubigers vor Antragstellung wissen zu müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind.

    Auch wenn man ihm die Erben benennt und er den Antrag dann trotzdem nicht zurücknimmt?

    Der Antrag erledigt sich dann doch nicht von selbst?

    Ggf. zurückweisen. Und dann eben ohne Kosten.

  • Ich hänge mich hier nochmal ran.

    Der Nachlass wurde für die Erben hinterlegt.

    Bekannt sind nur die Erben mütterlicherseits. Ein Teilerbschein liegt vor. Die Erben väterlicherseits sind unbekannt.

    Ein Gläubiger beantragt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.

    Könnte der Gläubiger die Erstattungsansprüche nicht gegen die bekannten Erben geltend machen und diese haben dann einen Anspruch auf Erstattung gegen die unbekannten Erben?

    Brauche ich hier zwingend für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger?

  • Die bekannten Erben kommen doch aber ohne NLP gar nicht an das hinterlegte Geld heran und können folglich nicht darüber verfügen.
    (Unterstellt, es ist bereits eine Feststellung des Anspruchs erfolgt und es geht jetzt um die Befriedigung des Gläubigers)

  • Es war eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB eingerichtet. Diese wurde nach der Hinterlegung des Nachlasses aufgehoben. Hinterlegt hatte der damalige Nachlasspfleger.

    Praktisch gesponnen:

    1.) die Nachlasspflegschaft läßt man wieder aufleben und der NaPfl. prüft Anspruch und eventuelle Herausgabe

    2.) die Gläubiger wenden sich gleich an die Hinterlegungsstelle und die prüft den Herausgabeanspruch, ersatzweise für die Erben

    Wie gesagt, pragmatische Ansätze.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Soweit die Erben bekannt sind und die Erbschaft angenommen haben ist eine Nachlasspflegschaft unzulässig.
    Gibt es hinsichtlich der Erben mütterlicher Seite einen Teilerbschein?
    Dann könnte insoweit auf jeden Fall kein Nachlasspfleger mehr bestellt werden.

  • Hinterlegt ist doch wohl für die Erbengemeinschaft, und die kann als Gesamthandsgemeinschaft nur gemeinsam verfügen.

    Also muss ein Teil-NP für die immer noch unbekannten Erben der väterlichen Seite her, der gemeinsam mit den inzwischen bekannten und durch Erbschein ausgewiesenen Erben der mütterlichen Seite das Geld abholt, mit diesen eine Teil-Auseinandersetzung vornimmt und dann den Rest wieder hinterlegt (oder die fehlenden Erben ermittelt).

  • Hinterlegt ist doch wohl für die Erbengemeinschaft, und die kann als Gesamthandsgemeinschaft nur gemeinsam verfügen.

    Also muss ein Teil-NP für die immer noch unbekannten Erben der väterlichen Seite her, der gemeinsam mit den inzwischen bekannten und durch Erbschein ausgewiesenen Erben der mütterlichen Seite das Geld abholt, mit diesen eine Teil-Auseinandersetzung vornimmt und dann den Rest wieder hinterlegt (oder die fehlenden Erben ermittelt).

    Genau so! Und dieser Teil-Auseinandersetzungsvertrag ist sogar nach §1822 Nr.2 BGB Genehmiungsbedürftig.

  • Es war eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB eingerichtet. Diese wurde nach der Hinterlegung des Nachlasses aufgehoben. Hinterlegt hatte der damalige Nachlasspfleger.

    Na dann sollen die bekannten Erben einen Erbscheinsantrag stellen und zwar unter Ausschluss evtl. weiterer Erben (also keinen Teilerbschein!). Wenn der NP eine Seite nicht ermitteln konnte, dann ist das genug Hinweis, dass ein Erbenaufgebot zum Ausschluss dieser Erbenrechte berechtigt ist. Wenn die es nicht tun, dann kann es ja auch der Gläubiger machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!