Meldebescheinigung als Nachweis der auflösenden Bedingung

  • Es wird die Eintragung eines Wohnrechts bewilligt, das erlöschen soll, wenn der Berechtigte auf Dauer (Mehr als 6 Monate) nicht mehr dort wohnt.
    Zur Löschung soll die Vorlage einer gesiegelten Bescheinigung der Meldebehörde genügen.
    Ich habe Zweifel, ob dies möglich ist, da nur nachgewiesen wird, dass jemand dort nicht mehr gemeldet ist. Über das tatsächliche Wohnen ist damit nichts gesagt.

  • als Laie im Grundbuch: Beide Parteien haben sich auf diese Nachweisart geeinigt- also tragen sie auch das Risiko, dass diese Art des Nachweises mit sich bringt.
    Da der Berechtigte über die Folgen weiß, ist das von dir angesprochene Problem -Abmelden trotz Wohnen dort und Verlust des Wohnrechts- meiner Ansicht nach kaum existent.

    Die Bedingung, dass "der Berechtigte auf Dauer (Mehr als 6 Monate) nicht mehr dort wohnt" und da hast du vollkommen recht ist auch kaum kontrollierbar- außer z.B. mit einem Detektiv oder einem Mieter des Objektes der feststellt dass der Berechtigte sich die Monate dort nicht aufgehalten hat.

    Ich hätte es so lieber: "Das Wohnrecht erlischt, wenn der Berechtigte 6 Monate nicht mit Hauptwohnsitz dort gemeldet ist." Das ist klar und eindeutig und klar prüfbar.
    So würde ich es ggf. abändern lassen.

    Hilft`s?.

  • Vereinbaren kann man die auflösende Bedingung schon. Nur hilft das dann später nichts; s. OLG Hamm 15. Zivilsenat Beschluss vom 24.02.2012, I-15 W 33/12:
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20120224.html

    „Zu Recht hat das Grundbuchamt die beantragte Löschung des Wohnungsrechts Abt. II Nr.2 von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Berechtigten abhängig gemacht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, der die Feststellung ermöglichen würde, dass das Wohnrecht infolge des endgültigen Auszugs erloschen ist, nicht geführt. Nach § 418 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die keine Beurkundung von Willenserklärung darstellen, den vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen, aber eben nur für diese. Mit der vorgelegten Meldebescheinigung kann daher allenfalls der Nachweis geführt werden, dass seitens oder für die Berechtigte ein Wohnungswechsel gemeldet worden ist, nicht hingegen, ob er auch tatsächlich vollzogen wurde und auf Dauer angelegt ist. Von daher mag dahinstehen, ob die Meldebescheinigung unter formalen Gesichtspunkten als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO gelten kann…“

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  • Ich weiß es gibt keine doofen Fragen, aber hier ist eine:
    Mir ist bewusst, dass man den Bedingungseintritt in diesem Fall nicht nachweisen kann. Ich trage aber dennoch den Zusatz "bedingt" mit ins GB ein. Meine Kollegen meinen, dass es das nicht braucht, weil man den Bedingungseintritt eben nicht nachweisen kann.

    Wie seht ihr das?

  • Ich weiß es gibt keine doofen Fragen, aber hier ist eine:
    Mir ist bewusst, dass man den Bedingungseintritt in diesem Fall nicht nachweisen kann. Ich trage aber dennoch den Zusatz "bedingt" mit ins GB ein. Meine Kollegen meinen, dass es das nicht braucht, weil man den Bedingungseintritt eben nicht nachweisen kann.


    Bedingt ist bedingt und muß als bedingt eingetragen werden.

    Ob der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden kann, und wenn ja, ob das in der Form des § 29 GBO erfolgen kann, spielt für die Frage eine Rolle, wie das materiellrechtlich erloschene Recht im Grundbuch gelöscht werden kann:
    - Nachweis in Form des § 29 GBO möglich: Unrichtigkeitsnachweis + Antrag einer antragsberechtigten Person (Eigentümer, ggf. auch nachrangiger Berechtigter)
    - Nachweis möglich, aber nicht in Form des § 29 GBO: Berichtigungsbewilligung des Berechtigten, ggf. im Klagewege zu erzwingen
    - Nachweis nicht möglich: Geständnis in Form des § 29 GBO
    - oder einfach Löschungsbewilligung des Berechtigten.

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  • tom war schneller.

    Wenn das Recht auflösend bedingt bestellt wurde, dann ist die Bedingung unabhängig davon einzutragen, ob ihr Eintritt später zur Löschung des Recht führen kann oder nicht. Es käme auch eine Vorlöschungsklausel in Betracht. Allerdings könnte ein Löschungserleichterungsvermerk nicht zur Herabsetzung der im Rahmen des §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2 zu stellenden Nachweisanforderungen führen, weil sie kongruent zu der gewählten Bedingung sein muss (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2012, 34 Wx 452/12, Rz. 14
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01179?hl=true
    Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 24 GBO RN 15 mwN in Fußnote 14). Diese Kongruenz besteht vorliegend nicht, weil das Recht erst erlöschen soll, wenn der Berechtigte auf Dauer (mehr als 6 Monate) nicht mehr in dem Objekt wohnt.

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  • Hänge das hier mal dran. Als auflösende Bedingung wird vereinbart:
    Das Recht steht unter der auflösenden Bedingung der Errichtung einer notariellen Eigenurkunde eines dt. Notars, mit welcher dieser feststellt, dass ihm die Bestätigung eines --- Arztes vorgelegt wurde, wonach sich die Berechtigte länger als drei Monate in einer Pflegeeinrichtung oder einem Heim aufhält und nicht mehr selbständig in ihre Wohnung wird leben können. Die inhaltliche Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung ist weder vom Notar noch vom GBA zu prüfen.

    Klar ist für mich ist, dass ich dies als zulässige Bedingung akzeptieren kann.

    Was ist wenn später die Löschung beantragt wird unter Vorlage der Notar-Eigenurkunde, Reicht dies dann tatsächlich als Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO?
    Ich sehe da kein Problem, die Vertragsgestaltung ist aber eigenartig. Andererseits, wenn die Berechtigte das Risiko eingehen will. Des Menschen Wille.....

    Wie seht Ihr das?

  • Hänge das hier mal dran. Als auflösende Bedingung wird vereinbart:
    Das Recht steht unter der auflösenden Bedingung der Errichtung einer notariellen Eigenurkunde eines dt. Notars, mit welcher dieser feststellt, dass ihm die Bestätigung eines --- Arztes vorgelegt wurde, wonach sich die Berechtigte länger als drei Monate in einer Pflegeeinrichtung oder einem Heim aufhält und nicht mehr selbständig in ihre Wohnung wird leben können. Die inhaltliche Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung ist weder vom Notar noch vom GBA zu prüfen.

    Klar ist für mich ist, dass ich dies als zulässige Bedingung akzeptieren kann.

    Was ist wenn später die Löschung beantragt wird unter Vorlage der Notar-Eigenurkunde, Reicht dies dann tatsächlich als Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO?
    Ich sehe da kein Problem, die Vertragsgestaltung ist aber eigenartig. Andererseits, wenn die Berechtigte das Risiko eingehen will. Des Menschen Wille.....

    Wie seht Ihr das?

    Ich sehe die Bedingung als möglich und auch die dann zu erfolgende Löschung ohne weitere Nachweise als möglich an, vergleichbar zur mittlerweile üblichen auflösend auf einen entsprechenden Notarantrag bedingten Auflassungsvormerkung.

  • Ich häng mich hier auch mal dran.

    Ich habe den Fall, dass das Wohnungsrecht auflösend bedingt ist auf seine dauerhafte Nichtausübbarkeit : Eine dauerhafte Nichtausübbarkeit ist bei einem nicht nur vorübergehenden Verlassen der Wohnung durch den Berechtigten gleich aus welchem Grund gegeben. Diese auflösende Bedingung gilt jedenfalls dann als eingetreten, wenn der Berechtigte melderechtlich für eine andere Wohnung gemeldet ist."

    Die Dienstbarkeit wurde eingetragen (da so bewilligt und beantragt) mit dem Vermerk "Löschbar bei Todesnachweis oder Nachweis des Wechsels der Wohnung durch den Berechtigten".

    Jetzt wird mir der Antrag auf Löschung vorgelegt zusammen mit einer gesiegelten Meldebescheinigung. Der Berechtigte lebt jetzt in einer Demenz WG.

    Hat jemand eventuell die komplette Entscheidung des OLG Hamm, ob da auch ein LEV eingetragen war ?

    Ich bin mir echt unschlüssig, da die Bedingung ja explizit mit der Meldebescheinigung erfolgte, gleichzeitig gibt es Literaturmeinungen, dass eine die Bedingung zwar vereinbart werde kann, aber die spätere Löschung nicht erfolgen kann. Hier ist ja aber auch der LEV eingetragen (der ja keinen Gutglaubensschutz genießt) aber z.Bsp. Bauer/v. Oefele in Rdn. 28 zu § 24 als zulässig erachtet wird.

    Ich danke schonmal für weitere Denkanstöße.

  • Da hier der Umstand, dass "der Berechtigte melderechtlich für eine andere Wohnung gemeldet ist" ausdrücklich als eigene auflösende Bedingung vereinbart (und der Eintritt n Form des § 29 GBO nachgewiesen) wurde, würde ich hier nach Anhörung löschen.

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  • Ich muss das Thema nochmals hochholen.

    Hat zufällig jemand den Aufsatz von Schaal, RNotZ 569,577. Dieser müsste sich mit der Vorlöschklausel befassen.

    Bei uns ist leider nirgends die RNotZ aufzutreiben.

    Danke schonmal ! :)

  • Nur so aus Neugier: Welcher Jahrgang wäre es denn?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich fasse also nochmal zusammen:
    Ich lösche vorliegend nicht nach § 24 GBO sondern aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ? Das Grundbuch ist unrichtig, da die auflösende Bedingung eingetreten ist. Durch Siegel und Unterschrift auf der Meldebescheinigung habe ich einen Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO. Die Anhörung des Betroffenen ist erfolgt, Frist ohne Rückäußerung abgelaufen.

    Oder habe ich jetzt einen Denkfehler ?

  • Ich sehe keinen.

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  • Es gibt keine Löschung nach § 24 GBO. Ohne Bewilligung ist Grundlage immer der § 22 GBO. Aber deswegen sind immer noch die § 23 und 24 GBO zu prüfen.

    Heißt: Wenn die auflösende Bedingung eingetreten ist, Rückstände möglich sind und keine Löschungserleichterung "löschbar bei Nachweis des Bedingunseintritts oder ähnliches" eingetragen ist, kannst du erst nach Ablauf des Sperrjahrs löschen.

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