Elektronische Rechnungslegung

  • In der Regel würde ich die Belege gerne im Original haben.


    Wenn der EGVP am Gericht eingeführt ist, kann der Berufsbetreuer mit entsprechender Signaturtechnik diesen Weg für die Einreichung seiner Schriftstücke nutzen, also auch für Rechnungslegungen.

    Fraglich ist dann allerdings, was man mit den Belegen nach der Prüfung macht (bei Einreichung im Original per Post gehen diese ja an den Betreuer zurück und gelangen nicht zur Akte).


    Es hilft wohl nur das Gespräch mit den Betreuern zu suchen und auf die bei Einreichung per EGVP eintretende Papierverschwendung hinweisen.

  • Es hilft wohl nur das Gespräch mit den Betreuern zu suchen und auf die bei Einreichung per EGVP eintretende Papierverschwendung hinweisen.


    Genau, elektronisches Einreichen führt zur Papierverschwendung.
    (weil die Justiz zwar in der Lage ist, den elektronischen Rechtsverkehr einzurichten, aber nicht die E-Akte)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es hilft wohl nur das Gespräch mit den Betreuern zu suchen und auf die bei Einreichung per EGVP eintretende Papierverschwendung hinweisen.


    Genau, elektronisches Einreichen führt zur Papierverschwendung.
    (weil die Justiz zwar in der Lage ist, den elektronischen Rechtsverkehr einzurichten, aber nicht die E-Akte)

    Papierverschwendung vielleicht für das Gericht.
    Nicht für den Einreicher! Der spart! Ich würde es auch machen!

    zu deinem Satz in Klammern: vorbehaltslose Zustimmung; geradezu hanebüchen dieser Umstand!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es hilft wohl nur das Gespräch mit den Betreuern zu suchen und auf die bei Einreichung per EGVP eintretende Papierverschwendung hinweisen.


    Genau, elektronisches Einreichen führt zur Papierverschwendung.
    (weil die Justiz zwar in der Lage ist, den elektronischen Rechtsverkehr einzurichten, aber nicht die E-Akte)

    Papierverschwendung vielleicht für das Gericht.
    Nicht für den Einreicher! Der spart! Ich würde es auch machen!

    zu deinem Satz in Klammern: vorbehaltslose Zustimmung; geradezu hanebüchen dieser Umstand!


    Nun, auch die E-Akte wird in absehbarer Zeit kommen.

    (Die meisten hiesigen Kollegen sind aber wohl froh, dass es bis zur Einführung noch etwas dauert. Nicht allen behagt es, den ganzen Tag auf den oder ggf. zwei Monitore zu schauen.)

  • Was meinst du mit elektronisch genau?

    Ich, glaube, die Rechnungslegung mit ca. 100 Seiten ist über das EGVP (elektronischer Rechtsverkehr) herein gekommen.

    In welchen Bundesländern ist das schon zulässig?

    Bei mir hat auch ein Betreuer in elektronischer Form übermittelt. Ist Anwalt und hat somit die technischen Voraussetzungen.

    Bericht und Rechnungslegung gehen in Ordnung. Es müssen aber die Originalbelege vorgelegt werden. Ebenso die originalen Kontoauszüge. Hier reichen mir elektronische Kopien nicht aus.

    Ich werde einen Zwischenbescheid unter Fristsetzung erlassen. Mal sehen was kommt.

  • Bei formgerechter Übermittlung von Unterlagen als elektronisches Dokument dürfte es keine rechtliche Grundlage für die Anforderungen von Originalen in Papierform geben.

    Ich kann dem übermittelten Dokument aber nicht entnehmen, ob es sich um ein Original oder nur um eine Kopie handelt. Anders nur, wenn ein Notar übermittelt und Entsprechendes bescheinigt.


  • Ich schließe mich BREAmter an und halte deinen "Zwischenbescheid" für nicht gerechtfertigt.

    Wenn der EGVP zugelassen ist und ordnungsgemäß verwendet wird, können auch die Belege auf diesem Weg an das Gericht übermittelt werden.

    Bereits bei der Einreichung der Rechnungslegung auf dem herkömmlichen Weg darf die Anforderung von Originalkontoauszügen nur erfolgen, wenn Hinweis auf Unrichtigkeit oder Manipulation der vorliegenden Auszüge bestehen (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 301 T 28/18).

    Auch sonst genügen wohl Kopien von Belegen:

    "Soweit Pauschalbeträge nicht eingesetzt werden können, sind nach Maßgabe der Verkehrssitte und der Umstände des Einzelfalls (kopierte) Belege beizufügen. Dazu gehören insb Bescheinigungen über Giro- und Sparkonten sowie Wertpapierdepots, aber nicht Urkunden von Eigenwert wie Sparkassenbücher oder Depotscheine (KGJ 50, 28f, vgl ferner NK/Rohde Rn 4). Originalkontoauszüge können verlangt werden bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Manipulation (LG Neuruppin BtPrax 2017, 39, 40 - Betreuung)."
    (Schulte-Bunert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB, Rn. 2)


    Halte uns doch bitte auf dem Laufenden, was der anwaltliche Betreuer dir zu deinem Zwischenbescheid mitteilt.

  • Betrifft aber nicht die Betreuungsverfahren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt in GBl Ba-Wü Nr. 6 von 2018 Seite 120 -122 vom 20.04.2018 veröffentlicht:

    Verordnung des Justizministeriums
    über den elektronischen Rechtsverkehr
    in Baden-Württemberg
    (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-
    Verordnung – LERVVO)
    Vom21. März 2018

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Aus der VO kann ich nur entnehmen, dass im Betreuungsverfahren kein elektronischer Rechtsverkehr eingerichtet ist. Ebensowenig in Nachlassverfahren.

    Also keine Einreichung von Unterlagen als elektronisches Dokument?

  • Meinst Du mit Gesetz etwa die verlinkte Verordnung? So verworren scheint sie mir nicht und Wombat scheint ja auch klar gekommen zu sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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