2 Kl. 2 RA erstattungsfähigkeit

  • Schönes Ding zum WE

    RA A reicht für Kl. Klage Räumung / Zahlung ein. Für Kl. zu 2 meldet sich RA B und erklärt RA A wäre von Kl. 2 nicht beauftragt Klage einzureichen. Sache wird im Termin für erledigt erklärt da Kl. 2 die angeblichen Mietrückstände bezahlt hat. Bekl. hat auf das Konto des Kl 2 die Miete gezahlt. Kostenentscheidung Kl. 79 % Bekl. 21 %. Nun reichen beide RA´s die 106 er ein. Es dürften jawohl beide erstattungsfähig sein. Aber wer bekommt die vollstreckbare oder anteilig oder ?? Keine Ahnung hoff auf eure HILFE

    Schönes WE

    wulfgerd

  • Eine Frage vorab: Was macht Dich so sicher, dass wirklich die Kosten zweier RAe in voller Höhe erstattungsfähig sind anstelle der Kosten eines RA mit Erhöhung? Der enge sachliche Zusammenhang dürfte zweifelsfrei gegeben sein, so dass eine Doppelbeauftragung von RAen nicht notwendig erscheint.

  • Ich würde das grundsätzlich wie #2 sehen.
    Die Tatsache, dass die Kläger untereinander zerstritten sind, kann eig. nicht zum Nachteil des Beklagten gehen.

    Im Übrigen wäre es hilfreich im welchem Gemeinschaftsverhältnis die Kläger untereinander bzgl. der Forderung/en stehen.

  • Das Problem gab`s so ähnlich schon - "mehrere Anwälte bei Streitgenossen"..;
    s. dazu: OLG Karlsruhe v. 24.08.1999 3 W 82/99 veröffentlicht bei juris;
    wurden die Beklagten beide als Gesamtschuldner verurteilt? - das spricht dann wohl eher gegen die Notwendigkeit von verschiedenen Anwälten> für die persönlichen Differenzen zwischen Ihnen kann der Kläger nichts und ist aus diesem Grund allein eher nicht verpflichtet, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Sorry, stimmt!:oops: aber dann wäre wie #5 für den Sachverhalt relevant: sind evtl. die Kläger Streitgenossen? Wurden sie als Gesamtschuldner verurteilt?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

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