Beglaubigte Abschrift von Genehmigung

  • Ob Ausfertigungen der Genehmigungsbeschlüsse bekanntzumachen sind (sowohl bei der Erstübersendung als auch bei der Zweitübersendung mit Rechtskraftvermerk) und wie es sich mit den Förmlichkeiten der Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verhält, sind grundsätzlich zwei völlig verschiedene Fragen, die hier leider miteinander vermengt werden.

    Zur Ausfertigungsfrage habe ich mich bereits geäußert, so dass ich mich insoweit nicht zu wiederholen brauche.

    Beim Procedere des § 1829 BGB muss man unterscheiden, ob es um grundbuchrelevante oder außergrundbuchrechtliche Sachverhalte geht. Ist Letzteres der Fall, gilt das in #13 (Fußnote 28) Gesagte. Auch insoweit brauche ich mich also nicht zu wiederholen. Es ist ja auch nicht so, dass insoweit irgend etwas streitig wäre. Und das FamFG ist seit 2009 und die angesprochene (m. E. irrelevante) Änderung des § 317 ZPO ebenfalls bereits seit mehreren Jahren in Kraft, so dass es mich erstaunt, dass man jetzt auf einmal (und jetzt schon) beginnt, sich über diese Dinge Gedanken zu machen.

    Bei der Verfahrenspflegerbestellung stellt sich das Problem im Ergebnis ohnehin nicht, weil sie nicht anfechtbar ist.

    Aber wie gesagt: Einfach immer Ausfertigungen hinausgeben und man geht allen rechtlichen Unwägbarkeiten aus dem Weg. Und wenn das Programm - wie so häufig - etwas vorgibt, das nicht zutreffend ist, dann muss man es halt ändern. Unüberwindliche Schwierigkeit? Ein Programm zu benutzen, bedeutet nicht, das Gehirn auszuschalten.

  • Die Verfahrenspflegerbestellung ist aber m.E. anfechtbar nach § 11 Abs. 2 RpflG, oder?

    Was heißt das nun für meinen Fall?

    Reicht es aus, wenn ich die Ausfertigung des Verfahrenspflegerbestellungsbeschlusss zusammen mit der Ausfertigung der Genehmigung zustelle?

    Vielen Dank.

    • Wenn schon Cromwell seine Meinung ändert
    • Wer eifrig liest
      Zitat von Cromwell

      Einfach immer Ausfertigungen hinausgeben und man geht allen rechtlichen Unwägbarkeiten aus dem Weg

    • Im Übrigen:
      Zitat von Ich-in

      Ich empfehle trefflich, vor dem Niederschreiben sich mal weitergehende Gedanken zu machen als nur bis zum Ende der Schreibunterlage

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn Du die Mindermeinung vertreten willst, bitte. Jeder nach seiner Fasson.

    Aber erwarte nicht, bei einem halbwegs ausdiskutierten Thema andere auf Deine Seite ziehen zu müssen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Verf,pfl. + Verf.beistand sind mit der Rpfl. Erinnerung anfechtbar, vgl. BGH, XII ZB 391/16, ausdrückl. für den V.beistand.

    "Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger, trotz ihres Charakters als einer vorbereitenden Zwischenentscheidung, einer richterlichen Prüfung zu unterstellen und daher die Rechtspflegererinnerung ...

    Danach ist es auch im vorliegenden Fall geboten, die Entscheidung des Rechtspflegers über die Bestellung des Verfahrensbeistands einer richterlichen Prüfung zu unterstellen. ..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank Wobder.

    An Wobder:

    Müsste ich dann die Verfahrenspflegerbestellung nicht doch in Ausfertigung bekannt geben?

    Oder reicht eine beglaubigte Abschrift, weil der Unterschied darin liegt, dass die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG das FamFG nicht kennt und da das FamFG in § 276 Abs.6 ein Rechtsmittel (Beschwerde) ausdrücklich nicht zulässt, auch eine beglaubigte Abschrift ausreicht?

  • Wenn Du die Mindermeinung vertreten willst, bitte. Jeder nach seiner Fasson.

    Aber erwarte nicht, bei einem halbwegs ausdiskutierten Thema andere auf Deine Seite ziehen zu müssen.

    Darf man nicht auch über Mindermeinungen diskutieren? :gruebel:


    So eindeutig scheint die Streifrage ja nun nicht zu sein:

    "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den Richter kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden (§ 276 Abs 6 FamFG; zur Rechtslage vor dem FamFG BGH FamRZ 2003, 1275 mAnm Bienwald; dort auch zu den unterschiedlichen Auffassungen in Schrifttum und Rspr). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, findet die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs 2 S 1 RPflG statt (BayObLG FamRZ 2003, 189)."
    (Staudinger/Bienwald (2017) BGB § 1896, Rn. 368)

  • Ob Ausfertigungen der Genehmigungsbeschlüsse bekanntzumachen sind (sowohl bei der Erstübersendung als auch bei der Zweitübersendung mit Rechtskraftvermerk) und wie es sich mit den Förmlichkeiten der Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verhält, sind grundsätzlich zwei völlig verschiedene Fragen, die hier leider miteinander vermengt werden.

    ...


    So völlig losgelöst voneinander kann man das nicht betrachten.

    Wie die von mir in Beitrag 20 zitierte Kommentierung zeigt, soll für die Mitteilung an den Vertragspartner die Beifügung einer beglaubigten Abschrift genügen.

    Somit halte ich das für ein Indiz, dass zumindest das Exemplar mit Rechtskraftvermerk auch nur in beglaubigter Abschrift an den Betreuer versandt werden braucht.

  • Wie ich schon geschrieben habe, bis zur Rechtskraft reicht auf jeden Fall die ZU einer beglaub. Abschrift, sei es für die Verf.pf. oder Genehm. Das FamFG kennt eine eigenständige Norm, welche dies anders vorschreibt, also wurde und wird § 317 ZPO angewandt. Ich wüsste auch nicht, wo das Prob. liegen sollte. Wenn´s für ein Urteil reicht, dann erst Recht für sowas.

    Auf Antrag ist aber eine Ausfert. zu erteilen. Diese wird üblicherweise immer zum RK-vermerk beantragt, außerdem machen wir die ohnehin, schon weil sich ansonsten welche quer stellen können, siehe hier und es nicht wirklich Mehrarbeit ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nur am Rande, was vielleicht doch für die Übersendung von Ausfertigungen anstatt von begl. Abschriften spricht:

    § 42 Abs. 2 FamFG - "Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt."

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