Ersatzbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB

  • Bei der Übernahme von Betreuungsverfahren von anderen Gerichten habe ich festgestellt,dass manche Gerichte pauschal bestimmen: Zum Ersatzbetreuer wird …..… bestellt.
    Dies ist nach BayOblG unzulässig:

    1. Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden.
    2. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkretenSachlage als erforderlich erweist (vgl. § BGB § 1896 BGB § 1896Absatz II BGB). Die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.
    BayObLG, Beschluß vom 12. 7.2004 - 3Z BR 95/04
    NJOZ 2004, 3868

    Wie kann der Aufgabenkreis eines Ersatzverhinderungsbetreuers für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art am sinnvollsten formuliert werden ?

    Es hat ja wenig Sinn, ihn z.B.für den Fall der Verhinderung bei Urlaub und Krankheit zu bestellen.


    The Queen, The Dukeof Edinburgh, The Prince of Wales, The Duchess of Cornwall, Prince Harry andmembers of both families have been informed and are delighted with the news

  • Schon mal bei den abgebenden Kollegen nach dem Grund gefragt? Manchmal ist ja auch nur ein anderer Formulierung für "als weiterer Betreuer wird bestellt".


    Im Übrigen verrät Dir Deine zitierte Entscheidung im Langtext eingentlich alles, denn es verbirgt sich darin (Hervorhebung durch mich):

    Zitat


    Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Anordnung einer Dauerersatzbetreuung als generell zulässig anzusehen ist (bejahend: Alperstedt BtPrax 2001, 106/107; Damrau/Zimmermann aaO; Bienwald aaO; Knittel § 1899 Rn. 24; verneinend: LG Frankfurt/Oder aaO; MünchKomm/Schwab aaO). Jedenfalls muss die Bestellung eines Ersatzbetreuers, wie die Bestellung eines Betreuers allgemein, dem Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs. 2 BGB Rechnung tragen (Bamberger/Müller § 1899 Rn. 8; Knittel aaO). Danach darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen Handlungsbedarf besteht. Nichts anderes gilt für die Bestellung eines Ersatzbetreuers.

    und

    Zitat


    Das Gesetz sieht die Bestellung mehrerer Betreuer nur unter sehr eingeschränkten Umständen vor (vgl. § 1899 BGB). Liegt keine der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Betreuer vor, verbleibt es bei dem Grundsatz der Bestellung nur eines Betreuers (§ 1897 Abs. 1 BGB).

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Schon mal bei den abgebenden Kollegen nach dem Grund gefragt? Manchmal ist ja auch nur ein anderer Formulierung für "als weiterer Betreuer wird bestellt".

    [/QUOTE]

    Die abgebenden Kollegen sind alle Volljuristenbetreuungsrichter, die einstweilige Anordnungen für Krankenhauspatienten gemacht haben.

    Übrigens:Das BayOblG wird jetzt wieder reanimiert !
    https://www.br.de/nachrichten/so…uehren-100.html

  • Und die fragt man nicht wegen Standesdünkel? Dann hätte ich ja auch nicht antworten brauchen und kann meinen Kommentar wieder löschen...

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  • Die hiesigen Richter bestellen Verhinderungsbetreuer ohne konkrete Angabe, wann ein Verhinderungsfall vorliegen soll.

    Insgesamt ist die Materie wohl umstritten:

    "c) Das BetrG kann aber auch einen Vertretungsbetreuer bestellen, der im Verhinderungsfall tätig werden kann. So haben besonders ehrenamtliche Betreuer ein berechtigtes Interesse an einer Vertretungsmöglichkeit bei vorübergehender Abwesenheit und Berufsbetreuer an einer Vertretung während ihres Urlaubs. Ohne die Möglichkeit einer Vertretungsbetreuung könnte die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer erschwert werden und würden Berufsbetreuer allzu sehr eingeschränkt, wenn sie sich ohne Unterbrechung bereithalten müssten. Für die Berechtigung des Urlaubsinteresses von Berufsbetreuern spricht es, dass die meisten Landesverfassungen einen Urlaubsanspruch enthalten (zB NW Art 24 III). Eine Dauervertretung wird überwiegend aus praktischen Erwägungen zugelassen (dafür Frankfurt RPfleger 2002, 359; Alperstadt BtPrax 2001, 100; vgl zum Ganzen: Hk-BUR/Bauer/Deinert Rn 87a ff) ist allerdings auf Ausnahmesituationen zu beschränken."
    (Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1899 BGB, Rn. 8)

  • Es ist doch sch...egal, ob der Betreuer i.S. von § 1899 Absatz 4 BGB Vertretungs-, Verhinderungs-, Subsidiaritätsprinzip-, Ersatz- oder Weissonstnochwasfüreinbetreuer heißt. Wichtig ist, dass es sich um einen solchen (und damit zulässigen) Betreuer i.S. von § 1899 Absatz 4 BGB handelt. Denn diese ist m.E. auf den gleichen Aufgabenkreis wie der Hauptbetreuer bestellt.

    Und dann erübrigt sich das Problem des Themenstarters und die ganze sich daraus ergebende nicht zum Ziel führende Diskussion.



  • Entweder es ist ein weiterer Betreuer gem. § 1899 Abs. 1 BGB zu bestellen (hier keine Einschränkung bezügl. Befristung usw. erforderlich) oder es wird ein Verhinderungsbetreuer gem. § 1899 Abs. 4 BGB bestellt (hier zeitliche oder inhaltliche Einschränkungerforderlich), vgl. #1.

    Die Bestellung von mehreren Betreuern pauschal in der Weise, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist, ist sinnlos,da der andere Vertragsteil bzw. das Grundbuchamt nicht feststellen kann, wann dieser Fall vorliegt.



  • Entweder es ist einweiterer Betreuer gem. § 1899 Abs. 1 BGB zu bestellen (hier keine Einschränkungbezügl. Befristung usw. erforderlich) oder es wird ein Verhinderungsbetreuergem. § 1899 Abs. 4 BGB bestellt (hier zeitliche oder inhaltliche Einschränkungerforderlich), vgl. #1.


    Die Bestellung vonmehreren Betreuern pauschal in der Weise, dass der eine die Angelegenheiten desBetreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist, ist sinnlos,da der andere Vertragsteil bzw. das Grundbuchamt nicht feststellen kann, wanndieser Fall vorliegt.

    M.E. ist es gerade Sinn und Zweck des § 1899 Absatz 4 BGB, dass die Verhinderung nicht (z.B durch ärztliches Attest, Flugschein, Hotelbuchung etc.) und dann ggf. auch noch in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen werden muss.

  • Hast Du konkret den Fall oder ist das nur ein Gedankenexperiment??

    Denn warum das Grundbuchamt nicht eintragen sollte, leuchtet mir nicht ein. Nachweis der Vertretungsmacht ist ein mittels Urkunden behebbarer Mangel (man denke an die befristete Bestellung) oder die Nachgenehmigung durch den wiedergesundeten Betreuer, oder oder oder.

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  • Bei Nachgenehmigung wird das GBA natürlich eintragen. Es wird aber solange nicht eintragen, bis diese Nachgenehmigung vorliegt.
    Ich habe keinen konkreten Fall. Im Rahmen der vorstehenden Diskussion ergibt sich, dass die Ersatzbetreuung nicht so einfach zu handhaben ist.

  • Das Grundbuchamt wird schlichtweg nicht eintragen, da die Vertretungsmacht nicht nachgewiesen ist. Das Betreuungsgericht hat es ja in der Hand, einen praktikablen Aufgabenkreis festzulegen.

    Nein, gerade nicht.

    Bestellst du A zum Betreuer und B zum Verhinderungsbetreuer i.S von § 1899 Absatz 4 BGB und beide für denselben Aufgabenkreis muss das GBA eintragen. Lies einmal den Gesetzteswortlaut.

  • Es ist doch sch...egal, ob der Betreuer i.S. von § 1899 Absatz 4 BGB Vertretungs-, Verhinderungs-, Subsidiaritätsprinzip-, Ersatz- oder Weissonstnochwasfüreinbetreuer heißt. Wichtig ist, dass es sich um einen solchen (und damit zulässigen) Betreuer i.S. von § 1899 Absatz 4 BGB handelt. Denn diese ist m.E. auf den gleichen Aufgabenkreis wie der Hauptbetreuer bestellt.

    Und dann erübrigt sich das Problem des Themenstarters und die ganze sich daraus ergebende nicht zum Ziel führende Diskussion.


    Nach der in Beitrag 1 zitierten Rechtsprechung des BayObLG ist es zumindest in Bayern ein Problem, da die pauschale Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (ohne konkreten akuten Verhinderungsfall) für unzulässig gehalten wird.

    Da hilft es auch nicht, den Verhinderungsbetreuer irgendwie anders zu benennen.

  • Und die fragt man nicht wegen Standesdünkel? Dann hätte ich ja auch nicht antworten brauchen und kann meinen Kommentar wieder löschen...


    :gruebel:

    Bei manchen Richtern kann es aus Sicht des Rechtspflegers (oder Bezirksnotars) schon gewisse Hemmungen geben, deren Betreuerbestellungen zu hinterfragen. Das liegt dann weniger an einem "Standesdünkel" des Fragenden.

  • Und die fragt man nicht wegen Standesdünkel? Dann hätte ich ja auch nicht antworten brauchen und kann meinen Kommentar wieder löschen...


    :gruebel:

    Bei manchen Richtern kann es aus Sicht des Rechtspflegers (oder Bezirksnotars) schon gewisse Hemmungen geben, deren Betreuerbestellungen zu hinterfragen. Das liegt dann weniger an einem "Standesdünkel" des Fragenden.

    Ein Amtsgerichtsdirektor hat mir einmal gesagt: Einen Volljuristen braucht man nicht zu belehren !

  • Himmel, was ist denn gegen die Frage Kurze Rückfrage zur Bezeichnung: einzuwenden??

    Ich mein, oern-like Was haben Sie sich dabei gedacht? gänge notfalls immer noch.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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