Eintragung Nießbrauch

  • Vater hat vor einiger Zeit einen 1/2 Miteigentumsanteil auf seinen Sohn übertragen und sich hieran ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die entsprechenden Eintragungen (Auflassung und Nießbrauch) sind erfolgt. Nunmehr überträgt Vater seinen ihm noch gehörenden 1/2 Miteigentumsanteil ebenfalls an seinen Sohn, so dass dieser Alleineigentümer wird. An diesem Vertragsgenstand wird nunmehr ebenfalls die Eintragung eines Nießbrauchs bewilligt.
    Kann ich jetzt tatsächlich an dem nunmehr verkauften 1/2 Miteigentumsanteil ebenfalls ein Nießbrauch eintragen? Und wenn ja, trage ich dann ein „nur lastend auf dem ehemaligen 1/2 Miteigentumsanteil des Vaters (Abt. I Nr. ..)?
    Wäre es nicht zweckmäßiger das alte Nießbrauchsrecht zu löschen und ein ganz neues einzutragen?

  • Ich bin mir nicht sicher und habe das Gefühl, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen.
    Laut Kaufvertrag behält sich der Veräußerer ein Nießbrauchsrecht vor (somit Eigentümerniessbrauchsrecht vor) und danach erfolgt die Auflassung.
    Somit trage ich -lastend auf dem 1/2 Anteil vom Vater - ein Nießbrauchsrecht ein und danach die Auflassung?

  • Ich bin mir nicht sicher und habe das Gefühl, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen.
    Laut Kaufvertrag behält sich der Veräußerer ein Nießbrauchsrecht vor (somit Eigentümerniessbrauchsrecht vor) und danach erfolgt die Auflassung.
    Somit trage ich -lastend auf dem 1/2 Anteil vom Vater - ein Nießbrauchsrecht ein und danach die Auflassung?

    s. den Bezugsthread.

    Es kommt darauf an, wer die Eintragung des Nießbrauchs bewilligt hat. Ist dies auch der Veräußerer, kannst Du den Nießbrauch vor EW am Anteil des Veräußerers (Vater) eintragen. Ist dies nur der Erwerber, trägst Du den Nießbrauch nach Eigentumsumschreibung in der Weise ein, dass der frühere ½ Anteil des Vaters belastet ist. Das ist ohne weiteres möglich, weil § 1066 BGB auch die Belastung eines ideellen Anteils des Alleineigentümers erlaubt; s. die bei Heinze im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1066 RN 15 zitierte hM).

    Handelt es sich inhaltlich um denjenigen Nießbrauch, der schon zur Eintragung gelangt ist, also verweist die neue Eintragungsbewilligung auf die früheren Erklärungen, würde ich den Nießbrauch nicht erneut vortragen, sondern zu dem bereits eingetragenen in der Veränderungsspalte eintragen: „Mit dem Nießbrauch ist auch der ½ Anteil Abt. I Nr. ..(Vater) belastet“. Oder aber, falls die Eintragung erst nach Eigentumsumschreibung vorgenommen wird: „Mit dem Nießbrauch ist auch der am …..übergegangene frühere ½ Anteil Abt. I Nr. ..(Vater) belastet.“ In Spalte 3 wäre dann der Vermerk über die Eintragung auf dem ½ MEA zu röten bzw. (beim Papier-GB) in rote Klammern zu setzen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    ich muss mich hier mal dranhängen, denn ich habe einen ähnlichen Fall.

    Eingetragen sind aktuell A, B, C zu je 1/3. In Abt. II sind eingetragen:
    Lfd. Nr. 1: nur lastend auf Anteil C: Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, Gleichrang mit Abt. II Nr. 2
    Lfd. Nr. 2: nur lastend auf Anteil C: Auflassungsvormerkung für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, Gleichrang mit Abt. II Nr. 1

    Nun übertragen A und B ihre Anteile an C, so dass dieser Alleineigentümer wird. Sie behalten sich den Nießbrauch am übergebenen Grundbesitz vor und die Eintragung des Nießbrauchsrechts wird allgemein (von allen) für die Übergeber als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB bewilligt. Nießbrauch (dann II/3) erhält gleichen Rang mit Abt. II Nrn. 1 und 2 sowie der noch einzutragenden (Rück-)AV II/4. Die Rück-AV bewilligt der Übernehmer für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im gleichen Rang mit II/1 und 2 sowie dem noch einzutragenden Nießbrauch II/3.

    So, nun zu meinem Problem: Haben die Rechte II/1 und 2 mit II/3 und 4 dann überhaupt ein Rangverhältnis? Wenn man an die bisherigen Anteile denkt, so lasten die Rechte ja an unterschiedlichen Anteilen. Nach Vollzug der Eigentumsumschreibung ist C allerdings Alleineigentümer.
    Wie trage ich den neuen Nießbrauch nun richtig ein und die AV? Ich wollte erst mit ehemaligen Anteilen arbeiten, aber wenn ich den Thread und andere so lese, sollte ich davon Abstand nehmen.

    Mein Vorschlag nun:
    II/3: Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. A und B (bisherige Anteile): Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte..., Gleichrang mit Abt. II Nr. 4
    II/4: AV für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB bzgl. eines 2/3-Miteigentumsanteils; Gleichrang mit Abt. II Nr. 3 und (weil das ganze Grundstück belastet ist, hier auch) Gleichrang mit Abt. II Nrn. 1 und 2:gruebel:?

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